Anwalt für Strafrecht online fragen
Im Strafrecht können sich viele rechtliche Fragen ergeben. Weil strafrechtliche Fragen manchmal schnell geklärt werden müssen, ist die Online-Befragung eines Anwalts eine gute Alternative zum Beratungstermin in der Anwaltskanzlei nach vorheriger Terminabsprache. Über yourXpert können Sie rechtliche Hilfe zu Ihrem strafrechtlichen Problem vom Anwalt per Telefon, Chat oder E-Mail erhalten.
Weitere allgemeine Informationen zum Strafrecht finden Sie auch in unserem Strafrecht-Online-Ratgeber.
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Strafrecht ist nicht immer spektakulär. Neben Prozessen, die sich über Jahre hinziehen und immer wieder erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und bei den Medien erregen, gibt es viele kleine Prozesse, die für die Beteiligten trotzdem große Bedeutung haben. Der Rat eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts kann nicht nur helfen, die eigene Unschuld nachzuweisen. Wenn tatsächlich ein Fehler gemacht wurde, hilft der Anwalt, die Folgen möglichst gering zu halten.
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Inhalt
- Was ist Strafrecht?
- Der Staatsanwalt als Ankläger
- Tatsachenermittlung, Vorsatz und Verschulden
- Unschuldsbeweis erst bei hinreichendem Tatverdacht notwendig
- Vorteile der Online-Beratung im Strafrecht
- Strafrecht in der Praxis
- Strafrecht-Themen im Überblick
7.1 Akteneinsicht
7.2 Beleidigung
7.3 Betrug
7.4 Bewährung
7.5 Diebstahl
7.6 Körperverletzung
7.7 Nötigung
7.8 Sachbeschädigung
7.9 Strafanzeige
7.10 Unterschlagung
1. Was ist Strafrecht?
Das Strafrecht dient dazu, die staatliche Ordnung zu schützen und zu verteidigen. Wer wichtige Rechtsgüter anderer Personen oder Belange des Gemeinwohls verletzt, soll dafür angemessen bestraft werden. Schutzwürdige Rechtsgüter sind beispielsweise:
- Leben, körperliche Integrität und Selbstbestimmung des Einzelnen.
- Die Demokratische Grundordnung, die staatliche Sicherheit.
- Das Vermögen und das Eigentum anderer.
- Der Schutz der Umwelt.
- Das Vertrauen in Aussagen und Richtigkeit von Urkunden.
Die wichtigsten Vorschriften des Strafrechts finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO). Während das Strafgesetzbuch regelt, wann Strafbarkeit vorliegt und welche Strafen in Betracht kommen, enthält die Strafprozessordnung die Vorschriften, nach denen Polizei und Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens vorgehen.
2. Der Staatsanwalt als Ankläger
Strafrechtliche Verfolgung verhilft dem Geschädigten nur zur Genugtuung, nicht aber zum Schadensausgleich. Der Geschädigte ist als Opfer einer Straftat nicht automatisch am Strafprozess beteiligt. Häufig wird er nur als Zeuge geladen. In dieser Funktion hat er keine Möglichkeit, selbst auf den Lauf des Verfahrens einzuwirken. Wird die Nebenklage zugelassen, kann das Opfer der Straftat selbst am Prozess teilnehmen und auch eigene Anträge stellen.
Ankläger ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege auch für die Ermittlungen zuständig, die bei dem Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, eingeleitet werden. Nach außen hin tritt zwar meistens die Kriminalpolizei als Ermittler auf. Der Polizist wird allerdings nur als sogenannter „Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft“ tätig, wenn es um die Aufklärung von Straftaten geht.
3. Tatsachenermittlung, Vorsatz und Verschulden
Der Jurist unterscheidet bei der Zuordnung einer Straftat zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand. Wer bewusstlos wird und im Fallen eine teure Vase herunterwirft, der hat zwar eine Sache beschädigt (§ 303 StGB), kann dafür allerdings nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil er im Moment der Schadensverursachung ohne Zweifel keine Folgen seines Handelns abwägen konnte. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, die subjektiven Voraussetzungen nicht. Subjektiv ist auch zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Vorsätzlich handelt, wer den eingetretenen Erfolg „billigend in Kauf genommen“ hat. Fahrlässig handelt, wer den Erfolg für möglich hielt, aber glaubte, es „werde schon nichts passieren“. Wer einen anderen direkt von einem einfahrenden Zug ins Gleisbett schubst, der nimmt schwere Verletzungen oder sogar den Tod des Opfers billigend in Kauf. Wer auf dem Bahnsteig schubst, denkt möglicherweise, dass das Opfer schon nicht ins Gleisbett fallen werde.
4. Unschuldsbeweis erst bei hinreichendem Tatverdacht nötig
Bei einer strafrechtlichen Ermittlung muss die Ermittlungsbehörde zunächst die Schuld des Betroffenen beweisen. Der Unschuldsbeweis ist erst erforderlich, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Oftmals liegen die Schwierigkeiten bei einem Strafverfahren nicht so sehr bei der Ermittlung des Tatgeschehens, sondern bei der Bewertung der Tatumstände. Hier sind der Rat und die Hilfe eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts besonders wichtig. Der Rechtsanwalt wird dem Beschuldigten zunächst empfehlen, zu schweigen, bis er Gelegenheit zur Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen konnte. Der Anspruch auf Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann nur durch einen mit Prozessvollmacht ausgestatteten, ordentlich zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.
Wie der Staatsanwalt, so ist auch der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege. In dieser Funktion ist auch der auf Strafrecht spezialisierte Anwalt dazu verpflichtet, bei der Verteidigung seines Mandanten keine rechtsstaatlichen Grundsätze und keine Rechtsvorschriften zu verletzen. Der Anwalt darf also nicht „mit allen Mitteln“ verteidigen, sondern nur solche Verteidigungsargumente anführen, die mit der Rechtsordnung vereinbar sind.
5. Vorteile der Online-Beratung im Strafrecht
Im Strafrecht ist es wichtig, Fehler von Anfang an zu vermeiden. Weil der juristische Laie, der gerade erfahren hat, dass gegen ihn wegen einer Strafsache ermittelt wird, zunächst emotional geschockt reagiert, kann er durch seine Reaktionen einen falschen Eindruck erwecken. Solche „ersten Eindrücke“ sind später oftmals schwer zu entkräften. Die Online-Beratung durch einen der qualifizierten yourXpert-Anwälte für Strafrecht ist kostengünstig und schnell zu erlangen. Es gibt Sicherheit, mit einem Rechtsanwalt über den Wortlaut eines Anhörungsschreibens oder über eine Vorladung zur Vernehmung zu kommunizieren, bevor die Probleme im eigenen Kopf zu Katastrophen-Szenarien wachsen. Kontakte mit der Kriminalpolizei oder mit der Staatsanwaltschaft schüchtern viele Menschen zuerst einmal ein. Wie sich der Betroffene im konkreten Fall am besten verhalten sollte, kann ihm nur ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt empfehlen. Online ist der Anwalt schnell und problemlos zu erreichen. Vorherige Terminvereinbarung und Wartezeiten entfallen. Auch das ungute Gefühl, dass „nur Schuldige einen Anwalt brauchen“ kann getrost verdrängt werden, weil es immer eine richtige Entscheidung ist, sich fachlichen Rat zu holen.
6. Strafrecht in der Praxis
Das Strafrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Neben den verhältnismäßig klar formulierten Straftatbeständen selbst, muss der auf Strafrecht spezialisierte Anwalt viele Vorschriften aus dem Verfahrensrecht und aus dem materiellen Recht anwenden. Regelungen über Notwehr, Täterschaft und Teilnahme, Versuch und Rücktritt sind für die Verteidigung wichtig. Ist ein Freispruch ausgeschlossen, kann der erfahrene Anwalt durch gute Argumentation Einfluss auf die Strafhöhe nehmen und möglicherweise sogar eine Bewährungsstrafe erreichen. Wichtig ist es, in Strafsachen absolut offen und vertrauensvoll mit dem Anwalt zusammenzuarbeiten. Wer dem Rechtsanwalt nur Teilinformationen gibt, der kann nicht mit einem positiven Ergebnis rechnen.
7. Strafrecht-Themen im Überblick
7.1 Akteneinsicht
Wer von einem Strafverfahren betroffen ist, der hat gemäß § 147 StPO einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Dieser Rechtsanspruch kann allerdings nur von einem zugelassenen Rechtsanwalt für den Berechtigten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine Prozessvollmacht. Die Ermittlungsakte wird zu treuen Händen an die Anwaltskanzlei übersandt. Der Rechtsanwalt kann dem Mandanten die Originalakte in seinen Kanzleiräumen zeigen und Kopien für die eigene Handakte anfertigen.
7.2 Beleidigung
Der Tatbestand der Beleidigung ist in § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Straftatbestand selbst enthält keine Legaldefinition dafür, was unter „Beleidigung“ zu verstehen ist. Im Zusammenhang mit den beiden konkretisierenden Tatbeständen „Üble Nachrede“ und „Verleumdung“ lässt sich erkennen, dass es darum geht, einen anderen „verächtlich zu machen“ und seinem Ansehen zu schaden. Beleidigung wird als Ausdruck von fehlender Achtung vor einem anderen Menschen gewertet. Beleidigt werden können nur lebende Personen. Die Beleidigung ist bis auf seltene Ausnahmefälle nur auf Antrag strafbar.
7.3 Betrug
Unter einem Betrug versteht man nach § 263 des StGB die Täuschung über Tatsachen, welche zu einem Irrtum führt. Dabei muss sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung gemacht und in diesem Zusammenhang über Vermögen verfügt haben. Eine solche Verfügung kann entweder aktiv geschehen, oder durch Unterlassung, wobei ein Betrug im Rechtssinne nur vorliegt, wenn ein Schaden entstanden ist.
7.4 Bewährung
Handelt es sich bei dem Verurteilten um einen Ersttäter, dem eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren auferlegt wurde, wird geprüft, ob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung den Strafzweck ebenfalls erreichen kann. Ist dies der Fall, legt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit und bestimmte Auflagen fest, deren Einhaltung überwacht wird. Verstößt der Verurteilte gegen diese Auflagen muss er die Strafe verbüßen.
7.5 Diebstahl
Als Diebstahl gilt nach § 242 des StGB die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht sich diese selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Wer sich des Diebstahls schuldig macht, kann mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belangt werden. Auch versuchter Diebstahl ist strafbar.
7.6 Körperverletzung
Einer Körperverletzung nach § 223 des StGB macht sich schuldig, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
7.7 Nötigung
Eine Straftat begeht, wer einen anderen ohne Rechtfertigung mit Gewalt oder Drohungen dazu zwingt, etwas zu tun oder zu unterlassen. Der Straftatbestand der Nötigung ist in § 240 StGB beschrieben. Der Straftatbestand der Nötigung gehört zu den gegen die persönliche Freiheit gerichteten Straftaten. Die Gewaltausübung kann auch im psychischen Bereich stattfinden. Die Drohung muss rechtswidrig sein. Eine behördliche Zwangsmaßnahme anzukündigen, stellt keine Bedrohung im Sinne einer Nötigung dar, wenn die Handlung rechtmäßig wäre.
7.8 Sachbeschädigung
Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist in § 303 StGB beschrieben. Es handelt sich um ein Vergehen, dass mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden kann. Den Tatbestand erfüllt, wer eine fremde Sache beschädigt oder ihr Aussehen verändert, ohne ein Recht dazu zu haben. Dazu gehört auch, ohne Einverständnis des Eigentümers Hauswände oder Zugwaggons mit Graffiti zu „verzieren“. Tiere gelten vor dem Gesetz als Sache, so dass auch das unberechtigte Töten oder Verletzen eines Tieres, das jemandem gehört, als Sachbeschädigung geahndet werden kann.
7.9 Strafanzeige
Mit der Strafanzeige beginnt das Strafverfahren. Strafanzeige kann jeder, entweder bei einer Polizeidienststelle, bei einem Amtsgericht oder, schriftlich, direkt bei der Staatsanwaltschaft stellen. Die Strafanzeige ist kein Strafantrag und kann auch von nicht direkt Betroffenen gestellt werden. In verschiedenen Bundesländern kann jetzt auch online Strafanzeige erstattet werden. Wer eine Strafanzeige stellt, muss so viele Informationen beifügen, dass aufgrund der Schilderung das Vorliegen einer Straftat möglich erscheint. Nur dann sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, tätig zu werden.
Mehr Informationen zum Thema Strafanzeige finden Sie in unserer Wissensdatenbank yourXpertise.
7.10 Unterschlagung
Unterschlagung (§ 246 StGB) liegt vor, wenn der Täter sich etwas zueignet, was er in Besitz hat, ohne Eigentümer zu sein. Die Handlung ist einfach, denn es muss kein fremder Gewahrsam gebrochen werden. Unterschlagung liegt dann vor, wenn der Kassierer aus der Kasse Geld entnimmt, um es für sich selbst zu gebrauchen. Die Zueignungsabsicht ist wichtiges Tatbestandsmerkmal. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn dem Täter die Sache ausdrücklich anvertraut worden war.
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