Anwalt für Unterhaltsrecht online fragen
Bei einem Unterhaltsverfahren wird meist über die Höhe der Zahlungen gestritten, die der*die Verpflichtete zu leisten hat. Oftmals versucht der*die Zahlungspflichtige, die zu leistenden Zahlungen möglichst gering zu halten. Zudem sind sich die Berechtigten häufig unsicher, wie hoch der Unterhaltsanspruch ausfällt. Bleiben solche Fragen ungeklärt, kann dies schnell eine geringere Zahlungsleistung zu Folge führen, die oftmals finanzielle Schwierigkeiten bei den Berechtigten auslösen kann.
Um jegliche Rechtsfragen zum Thema Unterhaltsrecht schnell zu klären, stellt die Online-Befragung eines*einer Anwält*in per E-Mail eine gute Alternative zum Beratungstermin in der Anwaltskanzlei nach vorheriger Terminabsprache dar. Über yourXpert können Sie rechtliche Hilfe vom*von der Rechtsanwält*in per Telefon, Chat oder E-Mail erhalten.
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Unterhaltsrecht Online Beratung
Das Unterhaltsrecht regelt, wie viel der*die Verpflichtete an die Berechtigten zahlen muss. Häufig minimieren Unterhaltspflichtige die zu zahlende Summe durch eine Verschleierung der Einkünfte. Da Unterhaltszahlungen für juristische Laien nur schwer zu ermitteln sind, wissen viele Berechtigte nicht, dass sie weniger Geld erhalten als ihnen zusteht.
Lesen Sie jetzt unseren Unterhaltsrecht-Ratgeber, um einen Überblick über die wichtigsten Themen im Unterhaltsrecht zu bekommen.
Online Ratgeber Unterhaltsrecht
Die Unterhaltsrecht Online Beratung leistet beiden Seiten wertvolle Hilfe: Bei der Auskunftserteilung, der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens und der Bestimmung des Selbstbehalts ist kompetenter Rat gefragt.
Das deutsche Unterhaltsrecht ist im Gesetz nur in seinen Grundzügen geregelt, viele Einzelheiten ergeben sich aus Urteilen und Leitlinien der Oberlandesgerichte. In den häufigsten Streitfällen geht es um die Berechnung des einzusetzenden Einkommens, die aufgrund der vielen abzugsfähigen Beträge sehr aufwendig ausfallen kann. Unser Online Ratgeber Unterhaltsrecht erläutert die wichtigsten Unterhaltspflichten und zeigt auf, welche Einkünfte und Abzugsposten in die Berechnung einfließen können.
(Lesezeit: ca. 9 Minuten)
Inhalt
- Was ist Unterhaltsrecht?
- Vorteile der Online-Beratung im Unterhaltsrecht
- Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
- Ehegattenunterhalt für die Zeit der Ehe und der Trennung
- Scheidungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt
- Was zählt zum Einkommen?
- Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
- Verwandtenunterhalt: Selbstbehalt und Schonvermögen
- Verfahren: Unterhalt festsetzen lassen oder einklagen
- Unterhaltsrecht-Themen im Überblick
10.1 Elternunterhalt
10.2 Kindesunterhalt
10.3 Unterhalt nach Scheidung
10.4 Unterhalt nach Trennung
10.5 Unterhaltsberechnung
10.6 Unterhaltspflicht
1. Was ist Unterhaltsrecht?
Das vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs beinhaltet das Familienrecht und bestimmt in §§ 1360 f. und §§ 1601 ff., dass sich Ehegatt*innen und Verwandte in gerader Linie gegenseitig Unterhalt schulden, wenn der*die Berechtigte nicht für sich selbst aufkommen kann. So können Eltern gegenüber Kindern, Kinder gegenüber Eltern, Ehegatten untereinander oder auch Enkelkinder gegenüber Großeltern und umgekehrt unterhaltsberechtigt sein. Ein Unterhaltsanspruch setzt immer die Bedürftigkeit voraus, das heißt, nur wer selbst nicht genug Einkommen hat, um davon zu leben, kann Leistungen von anderen verlangen. Die Verpflichteten müssen jedoch nur zahlen, soweit sie dazu in der Lage sind, nachdem sie aus ihren Einkünften den eigenen Unterhalt bestritten haben. Je nach Art der Verwandtschaft sieht die Rechtsprechung gestaffelte Beträge als Selbstbehalt vor. Nur das Einkommen, das den Selbstbehalt übersteigt, müssen die Verpflichteten für Unterhaltszahlungen einsetzen.
2. Vorteile der Online-Beratung im Unterhaltsrecht
Meistens wird im Unterhaltsrecht nur darum gestritten, in welcher Höhe der*die Verpflichtete zahlen muss, während das Bestehen der Unterhaltspflicht selbst unstreitig ist. Dabei versuchen die Unterhaltspflichtigen häufig, einen Teil ihrer Einkünfte zu verschleiern oder auf andere Weise ihr Einkommen rechnerisch zu minimieren. Die Berechtigten haben es oftmals schon schwer, die notwendigen Informationen über alle Einkünfte zu bekommen. Aber selbst falls die kompletten Einnahmen bekannt sind, ist es für juristische Laien sehr schwierig, die Höhe des Unterhaltsanspruchs korrekt zu berechnen. Da sich alle relevanten Informationen schriftlich übermitteln lassen und sich der*die Rechtsanwält*in auch ohne persönliches Gespräch Einblick in die Vermögensverhältnisse der Beteiligten verschaffen kann, bietet sich eine Online-Beratung im Unterhaltsrecht an. Vor allem Menschen, die wenig Zeit haben, zu den regulären Bürozeiten eine Kanzlei aufzusuchen, profitieren von der bequemen Möglichkeit, ihre Unterlagen jederzeit von jedem Ort aus übermitteln zu können.
3. Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
Minderjährige und volljährige Kinder unter 21 Jahren, die sich noch in schulischer Ausbildung befinden und zu Hause wohnen, haben einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern. Adoptivkinder und uneheliche, leibliche Kinder stehen den ehelichen Kindern gleich. Eltern sollen jedem Kind ermöglichen, eine Berufsausbildung abzuschließen, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht. Noch schulpflichtige Kinder haben demnach immer einen Unterhaltsanspruch, ebenso Jugendliche während der Ausbildung, die sich allerdings ihre Ausbildungsvergütung abziehen lassen müssen. Ein studierendes Kind ist bis zum Abschluss des Studiums, aber im Regelfall nur genau eines Studiums, unterhaltsberechtigt. Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich gegen beide Eltern je zur Hälfte. Diese können unter sich festlegen, in welcher Form sie den Unterhalt erbringen möchten. Leben alle zusammen in einem Haushalt, kann Mutter oder Vater arbeiten und der andere Elternteil den Unterhalt durch Erziehung und Betreuung leisten. Nach einer Trennung bekommt das Kind den Betreuungsunterhalt von demjenigen Elternteil, bei dem es lebt, während der andere Elternteil Barunterhalt leisten muss. Zur Berechnung des Unterhalts ziehen deutsche Gerichte die Düsseldorfer Tabelle heran, die regelmäßig aktualisiert wird und die geltenden Mindestsätze auflistet. Nach der derzeitigen Tabelle (Stand: 01.01.2019) gelten die Mindestbeträge: 354 Euro für Kinder unter 6 Jahren, 406 Euro für Kinder unter 12 Jahren und 476 Euro für Kinder unter 18 Jahren. Wer das Kindergeld bezieht, muss sich davon die Hälfte anrechnen lassen. Sodann ist der Selbstbehalt zu berücksichtigen, wobei der niedrigste gegenüber minderjährigen Kindern gilt. Berufstätige Eltern dürfen derzeit mindestens 1.080 Euro und nicht berufstätige 880 Euro monatlich für sich behalten.
4. Ehegattenunterhalt für die Zeit der Ehe und der Trennung
Zwischen Eheleuten bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten während der Ehe, in der Trennungszeit und gegebenenfalls auch noch nach einer Scheidung. Nach § 1360 f. BGB müssen beide Ehepartner*innen mit ihrem Einkommen, Vermögen und persönlicher Leistung dafür sorgen, den Familienunterhalt sicherzustellen. So kann die Unterhaltspflicht entweder durch Erwerbstätigkeit oder auch durch Haushaltsführung beglichen werden. Sobald die Eheleute getrennt leben und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, können bedürftige von leistungsfähigen Ehepartner*innen Barunterhalt gemäß § 1361 BGB fordern. Zur Höhe gilt dem Grundsatz nach, dass der*die Bedürftige 3/7 des Einkommensüberschusses des*der Mehrverdienenden beanspruchen kann. Beispiel: Der Ehemann verdient 3.000 Euro, die Ehefrau 1.000 Euro. Die Ehefrau hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 von 2.000 Euro, das sind 857,14 Euro.
5. Scheidungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt
Um nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB zu beziehen, reicht es heute nicht mehr aus, ein geringeres Einkommen zu haben als der*die frühere Ehepartner*in. Denn grundsätzlich soll jede Person ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, es sei denn, sie ist aus triftigen Gründen daran gehindert. Ein relevanter Grund kann zum Beispiel die Kinderbetreuung sein. Im Regelfall gilt: Wer Kleinkinder bis zu drei Jahren betreut, muss keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ist das jüngste Kind älter als drei Jahre, müssen sich die Betreuenden wieder um Arbeit bemühen, allerdings noch keine Vollzeitbeschäftigung annehmen. Erst wenn alle Kinder die dritte Grundschulklasse erreicht haben oder neun Jahre alt sind, verlangt die Rechtsprechung wieder eine volle Erwerbstätigkeit von den Erziehenden. Wer sich nicht oder nicht ausreichend um Arbeit bemüht, kann den Anspruch auf Unterhalt verwirken. Der*die leistungspflichtige Ex-Ehepartner*in darf gegenüber dem*der anderen Ex-Ehepartner*in einen monatlichen Selbstbehalt von derzeit 1.200 Euro geltend machen. Für eine aufgehobene Lebenspartnerschaft gelten diese Regelungen entsprechend (§16 LPartG).
6. Was zählt zum Einkommen?
Um ihre Ansprüche in vollem Umfang durchzusetzen, sollten Unterhaltsberechtigte sich darüber informieren, welche Einkünfte der Verpflichteten zum einzusetzenden Einkommen gehören. Außer dem reinen Arbeitseinkommen zählen dazu zum Beispiel auch:
- Sonderzahlungen des*der Arbeitgeber*in, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld,
- Sachleistungen, die der*die Arbeitgeber*in gewährt, wie die Nutzung eines Firmenfahrzeugs oder freie Kost und Logis,
- Abfindungen,
- Einkommensteuererstattungen,
- Kapitalerträge,
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung,
- Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen,
- Arbeitslosengeld,
- Krankengeld, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld und
- der Wertvorteil, wenn der*die Verpflichtete eine eigene Immobilie bewohnt.
Unterhaltsschulder*innen, die bewusst wenig arbeiten, um ihr Einkommen niedrig zu halten, laufen Gefahr, dass sie sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen müssen. Dieses wird im Einzelfall danach bestimmt, wie viel der*die Verpflichtete bei sinnvoller Ausschöpfung seiner*ihrer Möglichkeiten verdienen könnte. Umgekehrt darf ein*e Unterhaltspflichtige*r, der*die mehr als den üblichen Einsatz erbringt, die Hälfte des Mehrverdienstes für sich behalten.
7. Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Von den zu berücksichtigenden Einkünften dürfen Unterhaltspflichtige wiederum bestimmte Beträge in Abzug bringen, die sie für ihre Berufsausübung und eine angemessene Altersvorsorge benötigen. Nach Abzug der einzelnen Posten ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, das als Grundlage der Unterhaltsberechnung dient. Abzugsfähig sind:
- Berufsbedingte Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder als Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens für Arbeitnehmer*innen,
- sämtliche Betriebsausgaben gemäß der Einnahmenüberschussrechnung für Selbstständige,
- berufliche Fortbildungskosten,
- 5 % des Bruttoeinkommens als Rücklage für die Altersvorsorge bei Arbeitnehmer*innen,
- 20 % des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge bei Selbstständigen.
8. Verwandtenunterhalt: Selbstbehalt und Schonvermögen
Auch Kinder können in die Pflicht genommen werden, ihre Eltern oder auch Großeltern im Alter zu unterstützen. Allerdings gehen dieser Unterhaltspflicht die Pflichten gegenüber den eigenen Kindern und Ehepartner*innen vor. Außerdem gilt beim Elternunterhalt ein deutlich höherer Selbstbehalt als beim Kindesunterhalt, nämlich von derzeit 1.800 Euro monatlich. Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens dürfen noch weitere Posten in Abzug gebracht werden, zum Beispiel Kosten für Kranken- und Altersvorsorge, Wohnkosten, Darlehensverbindlichkeiten und bestimmte Versicherungsbeiträge. Weiterhin ist ein sogenanntes Schonvermögen zu berücksichtigen, etwa eine eigene Immobilie, deren Veräußerung im Hinblick auf die eigene Absicherung im Alter nicht verlangt werden kann. In der Praxis treten häufig die Sozialleistungsträger zuerst ein und begleichen die Differenz zu den Heimkosten, die aus den Einkünften der Gepflegten nicht erbracht werden können. Dadurch geht der Anspruch auf diese über und sie fordern sodann die unterhaltspflichtigen Kinder zur Erstattung auf. Wer sich als Verpflichtete*r in dieser Situation befindet, sollte umgehend anwaltlichen Rat einholen, um bei der Einkommensberechnung alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
9. Verfahren: Unterhalt festsetzen lassen oder einklagen
In den meisten Fällen treffen die Parteien im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens auch Regelungen über den Ehegatten- und Kindesunterhalt. Diese werden mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils vollstreckbar. Sofern im Scheidungsverfahren keine Unterhaltsregelung getroffen wurde oder Eltern nicht verheiratet waren, müssen die Berechtigten in gesonderten Verfahren ihre Unterhaltsansprüche und die ihrer Kinder feststellen lassen und durchsetzen. Hinsichtlich des Unterhalts minderjähriger Kinder besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen oder den Unterhalt in einem vereinfachten Verfahren beim Familiengericht festsetzen zu lassen. Die Antragsformulare stellen Jugendämter und Familiengerichte vor Ort und auch online bereit. In allen anderen Konstellationen müssen die Verpflichteten zunächst unter Fristsetzung zur Auskunfterteilung über ihre Einkommensverhältnisse und zur Unterhaltszahlung aufgefordert werden. Kommt der*die Unterhaltsschuldner*in dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine Unterhaltsklage beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Sofern die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wurde, wird im Wege der Stufenklage zuerst auf Auskunfterteilung und dann auf Zahlung geklagt. In allen Auseinandersetzungen im Unterhaltsrecht können unsere Fachanwält*innen für Familienrecht Sie sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren kompetent unterstützen. Vor einer Klageerhebung können unsere Expert*innen auch prüfen, ob ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, der die Gerichts- und Anwaltskosten deckt.
10. Unterhaltsrecht-Themen im Überblick
Im Anhang werden einige Grundbegriffe aus dem Unterhaltsrecht kurz erklärt:
10.1 Elternunterhalt
Elternunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB schulden Kinder ihren Eltern, sofern diese nicht in der Lage sind
10.2 Kindesunterhalt
Der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte an ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder leisten, wird Kindesunterhalt genannt und ist in §§ 1601 ff. BGB geregelt. Er kann als Barunterhalt oder Naturalunterhalt erbracht werden. Während Barunterhalt aus Geldleistungen besteht, umfasst der Naturalunterhalt die Betreuung und Versorgung des Kindes. Die Mindestbeträge für den Barunterhalt bestimmen sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
10.3 Unterhalt nach Scheidung
Ehepartner*innen haben sich nach Maßgabe der §§ 1570 bis 1576 nach der Scheidung gegenseitig Unterhalt zu zahlen, wenn Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen. Ob und wie lange eine nacheheliche Unterhaltspflicht besteht, macht die Rechtsprechung von diesen Kriterien abhängig: Dauer der Ehe, bisherige Aufgabenteilung, Gesundheit und Alter der Beteiligten, Dauer und Umfang der anhaltenden Kinderbetreuung, Erwerbsaussichten und Ausbildung sowie Versorgungsanwartschaften.
10.4 Unterhalt nach Trennung
Der Trennungsunterhalt betrifft den Unterhalt, den die Eheleute sich zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung schulden. Im Regelfall besteht der Anspruch in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz. Während des ersten Trennungsjahres müssen nicht Erwerbstätige sich noch keine Arbeitsstelle suchen, im Anschluss bestehen gesteigerte Anforderungen an die Bemühungen um Selbstversorgung.
10.5 Unterhaltsberechnung
Bei der Unterhaltsberechnung, ob für Kinder, getrennt lebende oder geschiedene Eheleute, ist stets das Einkommen des*der Verpflichteten zu ermitteln. Das einzusetzende Einkommen ist nicht identisch mit dem steuerrechtlich relevanten Einkommen, da nach der Rechtsprechung verschiedene Positionen abgesetzt werden dürfen. Sodann muss der Selbstbehalt des*der Verpflichteten bestimmt werden, der sich je nach Art der Unterhaltspflicht unterscheidet.
10.6 Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht ist die Verpflichtung, für die notwendigen und angemessenen Kosten der Lebensführung einer anderen Person aufzukommen. Aus dem Gesetz ergeben sich Unterhaltspflichten für Verwandte in gerader Linie und Ehepartner*innen. Für sonstige Verwandte, wie Geschwister oder Nichten und Neffen, besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Die Verletzung einer Unterhaltspflicht ist nach § 170 StGB strafbar.
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