Anwalt für Insolvenzrecht online fragen
Bei einem bevorstehenden Insolvenzverfahren stellen sich Schuldner*innen häufig viele Fragen und sind sich unsicher, was das Insolvenzverfahren für ihren eigenen Alltag bedeuten wird. Auch Gläubiger*innen wissen oftmals nicht, wann und wie ihre Forderungen beglichen werden. Von einer Insolvenz Betroffene sind dann häufig mit dem Ausmaß der verschiedenen Regelungen und Gesetze maßlos überfordert. Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht verfügt über die entsprechenden Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen, um Ihnen in Ihrer individuellen Situation bestmöglich zu helfen.
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Insolvenzrecht Online Beratung
Das Insolvenzrecht regelt materiell- und verfahrensrechtlich, welche Rechte Gläubiger*innen haben, wenn Schuldner*innen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Dem*der Schuldner*in droht die Zahlungsunfähigkeit, er*sie ist bereits akut zahlungsunfähig oder er*sie ist überschuldet. Von einer Insolvenz Betroffene wissen häufig nicht, welche Rechte sie haben. Zudem sind sie häufig unsicher was ihnen von der Insolvenzmasse zusteht und welcher Teil ihres Vermögens zwangsversteigert oder gepfändet wird.
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Online Ratgeber Insolvenzrecht
Laut Statistischen Bundesamt wurden im Jahr 2018 109.584 Insolvenzen in Deutschland verzeichnet. Es fängt mit einer Kündigung oder einigen misslungenen Aufträgen an, Rechnungen sammeln sich und irgendwann hat der Schuldenberg ein solches Ausmaß angenommen, dass man keine Forderungen mehr begleichen kann und scheinbar ausweglos überschuldet ist. Viele verzweifeln an einem solchen „Bankrott“. Dieser Ratgeber verschafft Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Themen rund um das Insolvenzrecht.
(Lesezeit: 8 Minuten)
Inhalt
- Was ist Insolvenzrecht?
- Vorteile der Online-Beratung im Insolvenzrecht
- Arten der Insolvenz
3.1 Verbraucherinsolvenz
3.2 Unternehmerinsolvenz - Ablauf
4.1 Insolvenz beantragen
4.2 Insolvenzenverwalter*in suchen
4.3 Verfahren
4.4 Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz - Insolvenzbeschlag
5.1 Zwangsvollstreckung
5.2 Pfändung - Gläubiger
- Fazit
1. Was ist Insolvenzrecht?
Das Insolvenzrecht regelt materiell- und verfahrensrechtlich, welche Rechte Gläubiger*innen haben, wenn Schuldner*innen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Dem*der Schuldner*in droht die Zahlungsunfähigkeit, er*sie ist bereits akut zahlungsunfähig oder er*sie ist überschuldet. Überschuldet ist, wer von Einkommen und Vermögen Lebenshaltungskosten und Rechnungen nicht mehr begleichen kann. Das Insolvenzverfahren dient dazu, den*die Schuldner*in wieder zahlungsfähig zu machen und die Gläubiger*innen so weit es geht gerecht auszugleichen. Regelungen hierzu finden sich in der Insolvenzordnung (InsO). Darin ist vor allem festgelegt, wie die Abwicklung des verbleibenden Vermögens abläuft, sprich wem welcher Teil zusteht. Dazu wird die Insolvenzmasse zusammengetragen, unter anderem durch Verwertung, und nach Abzug der Insolvenzkosten an die Gläubiger*innen verteilt.
2. Vorteile der Online-Beratung im Insolvenzrecht
Von einer Insolvenz Betroffene sehen sich häufig in einer ausweglosen Situation und sind von der Flut an Regelungen überfordert. Wie kommt man aus dem Schuldensumpf wieder raus? Was können die Gläubiger alles unternehmen? Wie läuft das Insolvenzverfahren genau ab? Und was muss aufgegeben werden? Häufig sind sich Gläubiger unsicher, welche Rechte sie haben und wie viel ihnen von der Insolvenzmasse zusteht. Zudem gestaltet sich das Ausfüllen des gerichtlichen Insolvenzantrages teilweise schwierig und umfangreich.
3. Arten der Insolvenz
Es ist zu unterscheiden zwischen der Verbraucherinsolvenz und der Unternehmerinsolvenz. Den Bärenanteil der gemeldeten Insolvenzen machen Privatinsolvenzen aus: 88.995 Verbraucher*innen meldeten 2018 Insolvenz an.
3.1 Verbraucherinsolvenz
Die Verbraucherinsolvenz, oder auch Privatinsolvenz, ist die Zahlungsunfähigkeit natürlicher Personen. Die Besonderheit im Gegensatz zur Unternehmerinsolvenz besteht darin, dass die Person eine Chance auf Restschuldbefreiung hat und ihr damit ein Ausweg aus dem Schuldensumpf geboten wird. Das Verfahren ist vereinfacht. Dieses Recht steht dem*der Schuldner*in allerdings nur zu, wenn er sich eine gewisse Zeit „wohl verhalten“ hat und einen Teil des Vermögens und des Einkommens den Gläubigern*innen überlassen hat. Der Anteil richtet sich nach der Pfändungstabelle.
Bei der Privatinsolvenz sind einige Voraussetzungen zu beachten:
- Zuvor muss der Versuch, sich mit den Gläubigern*innen außergerichtlich zu einigen, gescheitert sein (außergerichtliche Schuldenbereinigung).
- Es gibt keine Grenze, die der Schuldenberg überschreiten muss. Es dürfen jedenfalls keine Vermögenswerte vorhanden sein, die eine Bezahlung der Schulden erlauben würden. Die Raten zur Abbezahlung der Schulden müssen über dem Einkommen liegen.
- Zu dem Zeitpunkt darf keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden.
- Ehemalige Selbstständige können gem. § 304 Abs. 1 InsO die Privatinsolvenz durchlaufen, wenn nicht mehr als 19 Gläubiger*innen vorhanden sind und keine Forderungen aus alten Arbeitsverhältnissen bestehen.
3.2 Unternehmerinsolvenz
Die Unternehmerinsolvenz bzw. Regelinsolvenz betrifft die Insolvenz von juristischen Personen wie Unternehmen (GmbHs, AGs etc.), Selbstständigen und Freiberuflern. Ebenso sind von dem Verfahren ehemalige Selbstständige umfasst, die mehr als 20 Gläubiger*innwn oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben. Bei dem Verfahren sollen insbesondere die Selbstständigkeit erhalten und das Unternehmen saniert werden. So besteht etwa für Unternehmen die Möglichkeit des Eigenverwaltungsverfahrens mit dem Zweck der Sanierung. Das Verfahren kann allerdings auch auf eine Liquidierung hinauslaufen.
Eine weitere bei der Unternehmerinsolvenz zu beachtende Besonderheit ist die mögliche Haftung der Geschäftsführer*innen. Der/die Geschäftsführer*in trägt große Verantwortung dafür, dass ab Kenntnis des Insolvenzgrundes Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern und spätestens nach drei Wochen gestellt wird (§ 15 a InsO). Bei Verstößen wird unter Umständen mit dem Privatvermögen gehaftet, da Alt- und Neugläubigern*innen ein Schaden entsteht. Es muss sich um die Sanierung des Unternehmens bemüht werden (§ 43 I GmbHG). Zudem kann sich eine Ersatzpflicht aus § 64 GmbHG ergeben, wenn nach Zahlungsunfähigkeit weitere Zahlungen geleistet werden. Da die Haftung der Geschäftsführung vertrackt ist und ziemlich hoch ausfallen kann, lohnt es sich besonders in dem Bereich, Beratung durch einen erfahrenen Anwalt anzufordern.
4. Ablauf
4.1 Insolvenz beantragen
Die Anmeldung der Insolvenz leitet Eröffnungsverfahren ein, § 13 InsO. Beim zuständigen Amtsgericht werden jegliche Vermögensposten wie Forderungen, Immobilien und Einkommen detailliert offen gelegt. Zudem wird überprüft, ob die Kosten für ein Verfahren überhaupt aufgebracht werden können.
Im Falle einer Privatinsolvenz muss zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung gegeben sein. Nur bei Bescheinigung des gescheiterten Einigungsversuchs darf der*die Verbraucher*in Insolvenz beantragen. Die Einigung kann etwa in der Vereinbarung einer Ratenzahlung liegen.
4.2 Insolvenzverwalter*in suchen
Dem*der Schuldner*in wird vom zuständigen Insolvenzgericht ein*e Insolvenzverwalter*in zugeteilt, § 27 InsO. Eine*n Insolvenzverwalter*in muss man sich nicht suchen. Häufig handelt es sich dabei um Rechtsanwälte*innen, Steuerberater*innen oder Weirtschaftsprüfer*innen mit umfassenden Kenntnissen im wirtschaftlichen und juristischen Bereich und einer gewissen Neutralität.
4.3 Verfahren
Das Verfahren dauert drei bis sechs Jahre für natürliche Personen. Bei Unternehmen endet es nach Sanierung oder Liquidierung mit einem Beschluss des Gerichts über den Abschluss.
Das Insolvenzgericht erstellt zunächst einen Schuldenbereinigungsplan. Der*die vom Gericht gestellte Insolvenzverwalter*in handelt im eigenen Namen, aber im Interesse des*der Auftraggebers*in. Sie regeln in den folgenden Jahren die Schuldenabtragung und sind dank ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die „Herren des Verfahrens“. Forderungen des Schuldners können nur noch befreiend an den*die Insolvenzverwalter*in geleistet werden. Er*sie sichert und verwertet das Vermögen, zieht die Verfahrenskosten ab und begleicht die in der Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen.
4.4 Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz
Gem. § 287 Abs. 1 S. 1 InsO kann der Antrag auf Restschuldbefreiung nur von natürlichen Personen zusammen mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden. Im Rahmen dieser Schuldbefreiung werden nicht erfüllte Verbindlichkeiten am Ende des Insolvenzverfahrens erlassen, § 302 InsO. Davon ausgenommen sind: Geldstrafen und Ordnungsgelder, Forderungen aus Delikten und zinslose Darlehen. Laut § 287 a Abs. 2 Nr.1 InsO darf in den letzten zehn Jahren keine Restschuldbefreiung erteilt worden sein.
Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung sind Eröffnung durch den*die Schuldner*in und Fortlauf des Insolvenzverfahrens. Die Rechtskraft der Schuldbefreiung tritt erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Beschlusses an die befreiten Schuldner*innen. Alle Forderungen nach Ende des Verfahrens bestehen wieder. Auch die Pfändung ist wieder möglich.
Frühestens drei Jahre und spätestens sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung können die verbleibenden Schulden als getilgt angesehen werden. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen:
1. Nach 3 Jahren: Der*die Schuldner*in hat 35% der Schulden und die Verfahrenskosten bezahlt.
2. Nach 5 Jahren: Die Verfahrenskosten wurden bis hierhin gezahlt.
3. Nach 6 Jahren: Es ist egal, welcher Teil der Schulden und ob die Verfahrenskosten beglichen wurden.
Damit es so weit kommt, muss der*die Schuldner*in die sogenannte Wohlverhaltensphase durchlaufen. Das bedeutet, dass das pfändbare Einkommen und weitere Bezüge von dem*der Insolvenzverwalter*in eingezogen werden. D.h. der*die Schuldner*in muss einen Arbeitsplatz haben oder sich darum bemühen. Insgesamt müssen einige Regeln hinsichtlich der Zusammenarbeit und Aufrichtigkeit bei der Schuldenbekämpfung eingehalten werden:
- Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel müssen gemeldet werden.
- Ebenso ein Erbschaftsfall, bei welchem die Hälfte eingezogen wird.
- Grundsätzlich sind falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu vermeiden. Der*die Schuldner*in muss seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommen, §290 Abs. 1 InsO.
- Es dürfen keine neuen Schulden gemacht werden.
- Und zu guter Letzt dürfen bestehende Schulden nicht eigenhändig an Gläubiger*innen ausgezahlt werden. Das Vermögen darf in den letzten drei Jahren nicht vorsätzlich verschwendet worden sein, §290 Abs. 1 S.4 InsO.
Der Grund für diese Vorgaben liegt darin, dass die gerechte Befriedigung der Gläubiger*innen in den Händen des*der Insolvenzverwalter*in liegt.
5. Insolvenzbeschlag
Laut § 35 InsO unterliegt die Insolvenzmasse, also das gesamte Vermögen, das dem*der Schuldner*in bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und er *sie währenddessen erlangt, dem Insolvenzbeschlag. Das bedeutet, dass der*die Schuldnerin darüber nicht mehr verfügen darf und grundsätzlich alles pfändbar ist. Dazu gehören Vermögen, Einkommen, Namensrechte, Marken, Anwartschaften etc.
5.1 Zwangsvollstreckung
Durch das Vollstreckungsgericht oder den*die Gerichtsvollzieher*in kann der*die Gläubiger*in normalerweise seine Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Diesem*r muss rechtskräftig durch Urteil oder Vergleich ein Anspruch zugesprochen worden sein, welches als so genannter Zwangsvollstreckungstitel dient. Es gibt verschiedene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie die Pfändung beweglicher Sachen oder Geldforderungen oder die Zwangsversteigerung in das unbewegliche Vermögen.
Während des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung durch den*die Gläubiger*in unzulässig. Der*die Schuldner*in unterliegt dem Vollstreckungsschutz. Die einzigen, die Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen können, sind Neugläubiger*innen. Sie können dies allerdings nur während der Wohlverhaltensphase, also wenn das eigentliche Insolvenzverfahren im Schlusstermin aufgehoben wurde.
5.2 Pfändung
Pfändung als eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedeutet, dass Besitz und Verfügungsgewalt fremder Sachen zur Befriedigung oder Sicherung der Forderungen dem*der Schuldner*in entzogen werden. Mit anderen Worten: der Staat beschlagnahmt einen Gegenstand oder eine Forderung, damit sie zur Befriedigung des Gläubigers verwertet werden können. Teile sind jedoch pfändungsfrei, da sie lebensnotwendig sind und Teile können von dem*der Insolvenzverwalter*in nach Beantragung frei gegeben werden.
6. Gläubiger
Auch Gläubiger*innen können für den*die Schuldner*in den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz stellen gem. § 14 InsO. Dazu müssen sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung haben und ihre Forderungen und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.
Im Rahmen der Befriedigung werden die Forderungen der Gläubiger je nach Stellung mehr oder weniger, früher oder später beglichen. Aussonderungsberechtigte können die Herausgabe eines Gegenstandes verlangen. Absonderungsberechtigte können vor Verfahrenseröffnung die Befriedigung durch Verkauf eines Gegenstandes verlangen. Die Forderungen von Massegläubiger*innen entstehen während des Verfahrens (Verfahrenskosten) und werden gegenüber Insolvenzgläubiger*innen bevorzugt. Insolvenzgläubiger*innen haben bei Verfahrenseröffnung eine begründete Forderung inne, jedoch ein schwaches Befriedigungsrecht. Und nachrangige Insolvenzgläubiger*innen stehen an unterster Stelle der Kette.
7. Fazit
Das Insolvenzrecht regelt einen heiklen Rechtsbereich, da Existenzen und Lebensführung betroffen sind. Eine akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung bringen viele in Not, der Staat bietet aber einen Ausweg aus diesen Situationen. Und wenn die grundlegenden Regelungen der Insolvenzordnung beachtet werden, geht es schon bald wieder bergauf. Gleichzeitig bemüht sich das Insolvenzrecht um einen gerechten Ausgleich der Gläubiger*inneninteressen. Die Anwält*innen von yourXpert stehen Ihnen mit Fachwissen und Sorgfalt bei all diesen Fragen und Sorgen gerne zur Seite.
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