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Anwaltsrechnung prüfen lassen

Anwaltsrechnung prüfen lassen

Ratgeber: Anwaltsrechnung prüfen

(Lesezeit ca. 10 Minuten)

Nicht selten kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Rechtsanwält*in und Mandant*in über die Höhe des Anwaltshonorars, insbesondere, wenn der*die Mandant*in nur wenig Zeit des*der Anwält*in in Anspruch genommen hat. Zwar gibt es klare rechtliche Vorgaben. Für Mandant*innen ist die Rechnung jedoch häufig undurchsichtig und wenig nachvollziehbar, welche Kosten berechtigterweise erhoben wurden.

Dieser Ratgeber soll Ihnen einen Überblick über das anwaltliche Kostenrecht geben und Ihnen einen Eindruck vermitteln, was der*die Anwält*in verlangen darf und was nicht. Zudem erfahren Sie, was zu tun ist, wenn die Anwaltskosten zu hoch sind. Damit geben wir Ihnen wichtige Tipps für die Überprüfung des Anwaltshonorars.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anwaltskosten entstehen im Falle gerichtlichen sowie außergerichtlichen Tätigwerdens des Anwaltes.
  • In dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) finden sich genaue Regelungen zu der Abrechnung von Anwaltskosten.
  • Die Höhe der Anwaltsgebühren wird entweder durch eine freie Vereinbarung oder mangels Vereinbarung durch die gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.
  • Sonderfälle stellen Beratungsgespräche und insbesondere die kostenlose Erstberatung dar.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Wann fallen Rechtsanwaltsgebühren an?
  2. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren
    1. Gesetzliche Anwaltsgebühren
    2. Freie Vereinbarung
  3. Was kostet ein Beratungsgespräch?
  4. Was gilt im Falle der kostenlosen Erstberatung?
  5. Die korrekte Berechnung der Rechtsanwaltsrechnung: Ein Beispiel
  6. Höhe der Anwaltskosten je nach Rechtsgebiet
    1. Anwaltskosten im Arbeitsrecht
    2. Anwaltskosten im Strafrecht
    3. Anwaltskosten im Mietrecht
  7. Verjährung der Rechtsanwaltsrechnung
  8. Anwaltshonorar zu hoch: Was ist zu tun?
  9. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Wann fallen Rechtsanwaltsgebühren an?

Anwaltskosten entstehen, wenn der*die Anwält*in gerichtlich oder außergerichtlich tätig wird. Werden Rechtsanwält*innen bloß außergerichtlich oder vorgerichtlich tätig, steht ihm eine sogenannte Geschäftsgebühr zu. Wird der*die Rechtsanwält*in mit der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte beauftragt, fallen gerichtliche Anwaltsgebühren an. Wenn der Anwalt dementsprechend vor Gericht aktiv wird, mithin Schriftsätze an das Gericht richtet (Klage/Klageerwiderung), erhält der*die Anwält*in eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Es sind demnach zu unterscheiden zwischen:

  • Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden.
  • Verfahrensgebühr für die gerichtliche Vertretung.
  • Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen.
  • Einigungsgebühr für das Erreichen eines Vergleichs.

Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren

Die Berechnung der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG dient der Transparenz. Es soll Mandant*innen ermöglicht werden, vorab die Kosten einzuschätzen und die Rechnung nachzuvollziehen. Auf Grundlage des RVG bestehen zwei Möglichkeiten die anwaltliche Vergütung zu vereinbaren: Die gesetzliche Abrechnung und die freie Vereinbarung. Letztere gibt die Möglichkeit, von den gesetzlich festgelegten Gebührensätzen beträchtlich abzuweichen, allerdings nur hinsichtlich der Höhe. Formelle Regeln gelten dennoch. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verbietet im Prozessmandat (also bei gerichtlicher Vertretung) die Vereinbarung niedrigerer Gebühren als die gesetzlichen.

HINWEIS


Die Gebühren des RVG gelten aufwandsunabhängig. Daher bevorzugen Anwält*innen in der Praxis die Abrechnung nach freier Vereinbarung.

Zudem sollte angemerkt werden, dass sich die Berechnung als recht schwierig gestaltet. Sogar erfahrenere Anwält*innen geraten bei dem Thema schon mal ins Schleudern. Zum besseren Verständnis finden Sie hier eine Beispielsrechnung zu den Anwaltskosten.

Gesetzliche Anwaltsgebühren

Für den Fall, dass die Parteien keine Vereinbarung über die Abrechnung der Kosten vereinbart haben, gelten die gesetzlichen Gebühren. Die gesetzlichen Kosten bestimmen sich grundsätzlich nach dem Streit- oder Gegenstandswert. Der Gegenstandswert hat im Prozess den Namen Streitwert. Es handelt sich um die Wertfestsetzung des Gegenstands des Rechtsstreits durch das Gericht. Schuldet A etwa B die Zahlung des Kaufpreises für einen Fernseher im Wert von 5.000 Euro beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro. Je nach Tätigkeit unterscheidet sich die Berechnungsmethode, bspw. nach Zuständigkeitsstreitwert (§§ 3 ff. ZPO). Gerade im Scheidungsrecht kann sich die Ermittlung des Gegenstandswertes schwieriger gestalten.

Ist der Gegenstandswert erst ermittelt, lässt sich die Wertgebühr ermitteln. Nach § 13 Abs. 1 RVG ist die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45,- Euro. In festgesetzten Abständen erhöht sich die Gebühr dann, anfangs je 500,- Euro um weitere 35,- Euro, später in größeren Abständen. Die Rechtsanwaltsgebühren können bei einem hohen Streitwert dementsprechend schnell ausufern. Denn je höher der Gegenstandswert, desto höher in der Regel der Aufwand und das Haftungsrisiko des*der Anwält*in. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2.000 500 35
10.000 1.000 51
25.000 3.000 46
50.000 5.000 75
200.000 15.000 85
500.000 30.000 120
über 500.000 50.000 150

In der Anlage 2 findet sich die exemplarische Tabelle zu den Gebühren, welche die vorgerechneten Gebühren enthält:

Gegenstandswert bis ... € einfache Gebühr ... € Gegenstandswert bis ... € einfache Gebühr ... €
500 45 50.000 1.163
1.000 80 65.000 1.248
1.500 115 80.000 1.333
2.000 150 95.000 1.418
3.000 201 110.000 1.503
4.000 252 125.000 1.588
5.000 303 140.000 1.673
6.000 354 155.000 1.758
7.000 405 170.000 1.843
8.000 456 185.000 1.928
9.000 507 200.000 2.013
10.000 558 230.000 2.133
13.000 604 260.000 2.253
16.000 650 290.000 2.373
19.000 696 320.000 2.493
22.000 742 350.000 2.613
25.000 788 238.000 2.733
30.000 863 410.000 2.853
35.000 938 440.000 2.973
40.000 1.013 470.000 3.093
45.000 1.088 500.000 3.213

Dies ist allerdings lediglich die Wertgebühr. Das RVG legt dann in der Anlage 2 für die allermeisten anwaltlichen Tätigkeiten einen Gebührensatz oder eine Gebührensumme fest. Im Wesentlichen kann unterschieden werden zwischen:

  • Geschäftsgebühr: Je nach Aufwand (Anwaltliche Schreiben etc.) unterschiedliche Sätze, mittlerer Satz 1,3.
  • Verfahrensgebühr: Abhängig vom Verfahren, grundsätzlich 1,3.
  • Terminsgebühr: Grundsätzlich 1,2.
  • Einigungsgebühr: 1,5.

Das bedeutet, dass häufig ein Multiplikator angesetzt wird. Beispiel: Für ein Revisionsverfahren vor den Zivilgerichten kann laut Gebührentatbestand Nr. 3206 der Anlage 2 zur RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 erhoben werden. Das heißt, die nach der Gebührentabelle in § 13 Abs. 1 RVG ermittelte Wertgebühr wird mit 1,6 multipliziert. Bei einem Streitwert von 16.000,- EUR ist die Grundgebühr 650,- EUR, woraus sich eine Revisionsverfahrensgebühr von 1.040,- EUR ergibt.

Dem ist natürlich hinzuzufügen, dass pro Mandat regelmäßig mehrere Gebührentatbestände erfüllt werden und noch diverse Pauschalen dazukommen, sowie generell die Mehrwertsteuer. Sogenannte Betragsgebühren sind festgelegte Eurobeträge, die vor allem im Strafrecht und Angelegenheiten des Verwaltungsrechts vorgegeben werden. Tiefergehende Ausführungen würden den Rahmen dieses Ratgebers sprengen.

Freie Vereinbarung

Parteien können auch von dem RVG abweichende Pauschal- oder Zeithonorare vereinbaren. So können Zeithonorare etwa besser einen hohen Arbeitsaufwand widerspiegeln. Die Gebühren dürfen allerdings die gesetzlichen Gebühren der RVG nicht unterschreiten. Die Vereinbarung höherer Gebühren ist mit einigen Formvorschriften verbunden: So muss diese zwingend schriftlich vereinbart werden, darf nicht in die Vollmachtserklärung eingearbeitet werden, muss sich mit Ausnahme der Auftragserklärung deutlich von anderen Vereinbarungen abheben und muss den Hinweis erhalten, dass im Falle einer Kostenübernahme (etwa bei Obsiegen im Zivilprozess) lediglich die gesetzlichen Gebühren übernommen werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme für diese Regelung, nämlich bei anwaltlichen Tätigkeiten, die keinen Gebührentatbestand erfüllen (etwa Gutachtenerstellung, bestimmte Beratungstätigkeiten oder Mediation). Für den Kontakt mit einem Verbraucher gibt es hier allerdings eine Kostendeckelung.

Was kostet ein Beratungsgespräch?

§ 34 RVG regelt eine Ausnahme von den gebührenrechtlichen Regeln. Die Norm besagt, dass für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), für die Ausarbeitung eines Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator die Gebühren individuell vereinbart werden. Werden die Gebühren gegenüber einem Verbraucher erhoben, sind die Kosten allerdings nach oben hin gedeckelt.

  • Für ein erstes Beratungsgespräch können höchstens 190 EUR anfallen
  • Für alle sonstigen Beratungssachen oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens dürfen maximal 250 EUR erhoben.

Was gilt im Falle der kostenlosen Erstberatung?

Häufig sind sich Verbraucher sich unsicher, ob sie ihre Rechte geltend machen können und sollen und benötigen daher eine erste Bewertung ihrer individuellen Situation. Es ist daher von großem Vorteil, eine erste Einschätzung von einem*einer erfahrenen Anwält*in zu erhalten, welcher zudem die Erfolgsaussichten besser einschätzen kann. In mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurde entschieden, dass Rechtsanwält*innen  kostenlose Erstberatung anbieten und erbringen dürfen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16). Hinsichtlich der Beratungsgebühr hat der Gesetzgeber lediglich eine Obergrenze festgelegt (siehe oben). Eine Untergrenze gibt es allerdings nicht.

Die korrekte Berechnung von Anwaltskosten nach RVG: Ein Beispiel

Ein Mandant möchte sich gegen eine Klage wehren. Wenn der Gegenstandswert des Rechtsstreits 5.000 EUR beträgt, kommt man auf eine Wertgebühr von: 45 EUR + 35 EUR + 35 EUR + 35 EUR + 51 EUR + 51 EUR + 51 EUR = 303 EUR (siehe exemplarische Tabelle zu den Anwaltsgebühren oben).

Er beauftragt sein*e Anwält*in mit der gerichtlichen Abwehr der Klage. Hierfür erhält der*die Anwält*in eine Verfahrensgebühr. Der Satz hierfür beträgt 1,3. Damit kommt man insgesamt auf eine Verfahrensgebühr von: 1,3 x 303 EUR (Wertgebühr) = 393,90 EUR.

Hinzu kommt häufig noch die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Gerichtstermins. Deren Satz beträgt 1,2. Das macht insgesamt eine Terminsgebühr von 1,2 x 303 (Wertgebühr) = 363,60 EUR.

Falls dann noch ein Prozessvergleich erreicht wird, bekommt der*die Anwält*in zusätzlich eine Einigungsgebühr, deren Satz 1,0 beträgt (in unserem Fall 303 EUR). Von dem Fall wird hier allerdings nicht ausgegangen.

Ansonsten kommt noch eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20 % der Gebühren oder maximal 20 EUR hinzu.

Das macht dann insgesamt 777,50 EUR, zu welchen noch die Umsatzsteuer zuzurechnen ist. Unterm Strich kommen damit 925,23 EUR zusammen, falls nicht zusätzlich noch andere Gebühren und Auslagen vereinbart wurden, etwa für die Beratungsgespräche. 

Anwaltskosten Berechnen: Ein Beispiel

Höhe der Anwaltskosten je nach Rechtsgebiet

Anwaltskosten im Arbeitsrecht

Zunächst ist die Höhe des Streitwertes zu bestimmen. Wurde beispielsweise Klage wegen Nichtzahlung eines Monatsgehaltes im Höhe von 3.000 € erhoben, ist der Streitwert 2.500 €. Falls es sich hingegen um eine unbestimmte Sache handelt, wie eine Kündigung oder Abmahnungen, richtet sich der Streitwert nach Streitwertkatalogen, welche die Geldsummen festlegen:

  • Abmahnung: 1 Monatsgehalt
  • Änderungskündigung/ Inhalt des Arbeitsvertrages: 1 Monatsgehalt
  • Kündigung: Vergütung für ein Vierteljahr (3 Monatsgehälter)
  • etc.

Die Gebührensätze richten sich dann wieder nach der Verfahrensart (z. B. Kündigungsschutzklage, Mahnverfahren, Urteilsverfahren) und Verlauf des Verfahrens. Bei einem Streitwert von 3.000 € beträgt die einfache Gebühr 201 €. Geht das Ganze vor Gericht (Verfahrensgebühr: Satz 1,3 + Terminsgebühr: Satz 1,2)  kommen somit, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Anwaltsgebühren i.H.v. 502,50 € ((1,3 x 201 = 261,30) + (1,2 x 201 = 241,20)) zusammen, zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 95,48 € und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 €.

Eine Besonderheit im Arbeitsrecht ist, dass beide Seiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Kosten selber tragen. D.h. die unterlegene Seite trägt nicht zusätzlich die Kosten der überlegenen. Dadurch soll dem als schwächer angesehenen Arbeitnehmer die Angst vor einer Klage genommen werden.

Anwaltskosten im Strafrecht

In der Regel wird bei kleineren Verfahren nach dem Gesetz abgerechnet. Bei größeren, langwierigen Verfahren neigen Anwält*innen dazu, nach Zeithonorar abzurechnen. Das jeweils vorgeworfene Delikt ist Bemessungsgrundlage für die Festlegung des Anwaltshonorars. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren bestimmt sich nach dem Verfahrensabschnitt, in welchem der*die Anwält*in tätig wird:

  • Ermittlungsverfahren: Grundgebühr (Mittelgebühr: 165,00 Euro), Verfahrensgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro), Auslagenpauschale (20,00 Euro) evtl. Terminsgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro).
  • Hauptverfahren: Abhängig vom Gericht (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht). Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht: Verfahrensgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro), Terminsgebühr (Mittelgebühr 230,00 Euro).
  • Beschuldigtenvernehmung
  • usw.

Die jeweilige Gebühr bewegt sich in einem Rahmen, welcher für die Tätigkeiten festgelegt ist. Entscheidenden Einfluss auf die Höhe haben der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und damit zusammenhängend der Aufwand für den Anwalt, sowie die Schwere und Bedeutung der Tat. Eine sogenannte Mittelgebühr im Falle durchschnittlicher Verfahren setzt sich aus der niedrigsten Gebühr plus der Höchstgebühr geteilt durch zwei zusammen (30,00 Euro + 300,00 Euro : 2 = 165,00 Euro).

Die Kosten eines Pflichtverteidigers trägt zunächst die Landeskasse (also der Staat). Da die Kosten allerdings zu den Verfahrenskosten zählen, trägt im Falle der Verurteilung der Verurteilte mit Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten auch die Kosten des Pflichtverteidigers.

Anwaltskosten im Mietrecht

Auch im Mietrecht kann zwischen Honorarvereinbarung und gesetzlicher Abrechnung gewählt werden. Der Streitwert ist im Mietrecht nicht leicht abzuschätzen. Hierzu einige Beispiele:

  • Mieterhöhung: 12-mal die zusätzlich geforderte Miete
  • Kündigung: 12-mal monatliche Nettomiete
  • Untervermietung: 12-mal der monatliche Gewinn

Bei einer Mieterhöhung von 100 € läge der Streitwert bei 1200 € und die Grundgebühr bei 115 €. Die finale Anwaltsrechnung richtet sich auch hier wieder nach der Art der Auseinandersetzung (gerichtlich/ außergerichtlich) und den näheren Umständen. Bei einem gerichtlichen Verfahren kämen auch hier wieder der Verfahrens- und Terminssatz hinzu (1,2 x 115 € + 1,3 x 115 € = 287,50 € zzgl. Umsatzsteuer und Pauschalen).

Verjährung der Rechtsanwaltsrechnung

Anwaltskosten entstehen gem. § 8 RVG, sobald die Sache erledigt ist und wenn im Falle gerichtlicher Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen ist oder innerhalb 3 Monate keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Rechtsanwaltskosten verjähren entsprechend den üblichen Verjährungsregelungen gem. § 195 BGB nach drei Jahren. Die Frist beginnt ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen.

Anwaltsrechnung zu hoch: Was ist zu tun?

Falls Sie Zweifel an der Richtigkeit der Anwaltsrechnung haben, sollten Sie die Gebührenhöhe überprüfen lassen, auch im Interesse eines gesunden Mandatsverhältnisses. Durch die Komplexität der Gebührenberechnung kommt es schnell zu Berechnungsfehlern. Nicht selten kann durch eine Prüfung eine zu hoch ausgestellte Rechtsanwaltsrechnung abgewendet werden. Von der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer wird diese Prüfung der Gebührenrechnung allerdings nicht durchgeführt.

Falls die Anwaltsrechnung offensichtlicher Weise fehlerhaft ist und hinter gewissen Forderungen keine Leistung steckt, kann die Zahlung zunächst verweigert werden. Zudem muss unbedingt schriftlich widersprochen werden und auf den Grund der Nichtzahlung hingewiesen werden. Dem*der Anwält*in sollte man Zeit geben, Anpassungen vorzunehmen. Falls er*sie sich jedoch weigert, sollten Sie sich an eine*n spezialisierte*n und erfahrene*n Rechtsanwält*in wenden. Viele auftretende Fragen zum Thema Gebührenhöhe können nur nach einer eingehenden Prüfung aller relevanten Unterlagen beantwortet werden.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Anwaltsrechnungen sind ein heikles Thema. Vielen Mandant*innen ist nicht bewusst, was der*die Anwält*in berechnen darf, in welcher Höhe, und was nicht in die Rechnung gehört. Mit diesem Ratgeber haben Sie sich schon mal einen guten Überblick über die Gebührenordnung verschafft. Es gelten teilweise strenge Regeln zum Schutze der Mandant*innen. Jedoch verbleiben hinsichtlich der exakten Berechnung häufig Zweifel.

Gehen Sie daher auf Nummer sicher und lassen Sie Ihre Rechtsanwaltsrechnung von einem*einer erfahrenen Rechtsanwält*in des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung überprüfen: Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen!

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