Anwalt für Sozialversicherungsrecht online fragen
Wenn Sie Fragen rund um Ihre Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung oder Pflegeversicherung haben, sind sie bei einem*einer Anwält*in für Sozialversicherungsrecht gut aufgehoben.
Auf der Online-Beratungsplattform yourXpert, die bereits mehrfach als Testsieger im Bereich Online-Rechtsberatung ausgezeichnet wurde, stehen Ihnen fachkundige Expert*innen zum Thema Sozialversicherungsrecht zur Seite, die Ihre Anfragen zügig und engagiert bearbeiten. Verschenken Sie keine Ansprüche, sondern lassen Sie Ihre Rechtsprobleme professionell lösen.
Weitere allgemeine Informationen zum Sozialversicherungsrecht finden Sie auch in unserem Sozialversicherungsrecht-Online-Ratgeber.
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Sozialversicherungsrecht Online Beratung
Brauchen Sie Hilfe bei der Beantragung von Alters- oder Erwerbsminderungsrente? Oder haben Sie Schwierigkeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld durchzusetzen? Das Sozialversicherungsrecht zeichnet sich durch eine Fülle von Vorschriften aus, die sich über mehrere Gesetzeswerke verteilen und stetig aktualisiert werden. Nur Expert*innen, die sich tagtäglich mit der Materie befassen, behalten den Überblick. Bei allen Problemen rund um die Leistungen der gesetzlichen Pflichtversicherungen kann Ihnen eine praktische und kostengünstige Online Beratung im Sozialversicherungsrecht helfen.
Online Ratgeber Sozialversicherungsrecht
Das Sozialversicherungsrecht umfasst alle Bestimmungen über die fünf gesetzlich geregelten Sozialversicherungen: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung. Die meisten Arbeitnehmer*innen sind zur Mitgliedschaft verpflichtet, und Arbeitgeber*innen können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie die Beiträge für ihre Mitarbeiter*innen nicht abführen. Unser Online Ratgeber Sozialversicherungsrecht informiert über die wesentlichen Versicherungsleistungen und die relevanten Problemfelder.
(Lesezeit: ca. 10 Minuten)
Inhalt
- Was ist Sozialversicherungsrecht?
- Vorteile der Online-Beratung im Sozialversicherungsrecht
- Welche Beschäftigungen sind sozialversicherungspflichtig?
- Ausnahmen für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Sozialrecht-Themen im Überblick
10.1 Arbeitslosengeld im Sozialversicherungsrecht
10.2 Krankengeld im Sozialversicherungsrecht
10.3 Krankenversicherung im Sozialversicherungsrecht
10.4 Rentenversicherung im Sozialversicherungsrecht
10.5 Sozialversicherung im Sozialversicherungsrecht
1. Was ist Sozialversicherungsrecht?
Otto von Bismarck führte seit 1883 die ersten Sozialversicherungen in Deutschland ein, nach der Krankenversicherung kamen zunächst die Unfall- und Rentenversicherung. Das System sollte möglichst alle Menschen in Notlagen effektiv absichern und dafür sorgen, dass sie ihren Lebensstandard halten konnten, auch wenn sie wegen Alters, Krankheit, Mutterschaft oder Unfallfolgen nicht mehr in der Lage waren, ihr Einkommen zu bestreiten. Heute stützt sich die Sozialversicherung auf fünf Säulen, zu den genannten Klassikern sind noch die Arbeitslosen- und die Pflegeversicherung hinzugetreten. Das soziale Netz in Deutschland gehört zu den stärksten Sozialsystemen der Welt und ist in erster Linie auf den Schutz von Arbeitnehmer*innen zugeschnitten. Aber auch einige Selbstständige und Freiberufler*innen können Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, so zum Beispiel Künstler*innen und Publizist*innen über die Künstlersozialkassen. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in den Sozialgesetzbüchern (SGB) III, IV bis VII und XI.
2. Vorteile der Online-Beratung im Sozialversicherungsrecht
Sind Sie als Minijobber*in oder häusliches Pflegepersonal nicht sicher, ob Ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist? Möchten Sie sich als Arbeitgeber*in gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid wehren? Oder brauchen Sie Unterstützung bei der Beantragung von Pflegegeld? In jedem Fall kann eine professionelle Beratung im Sozialversicherungsrecht helfen. Unsere Expert*innen beantworten alle Ihre Fragen rund um die gesetzlichen Pflichtversicherungen kompetent zum attraktiven Festpreis, ohne dass Sie Wartezeiten oder Anfahrtswege auf sich nehmen müssen. Auch wenn Sie ein persönliches Beratungsgespräch zeitlich nicht einrichten können oder sich im Ausland befinden, profitieren Sie von den Vorteilen einer Online-Beratung. Unsere Rechtsanwält*innen für Sozialversicherungsrecht verfügen über fundierte Fachkenntnisse und langjährige Berufserfahrung.
3. Welche Beschäftigungen sind sozialversicherungspflichtig?
Grundsätzlich besteht in jedem abhängigen Beschäftigungsverhältnis eine Sozialversicherungspflicht, der*die Arbeitgeber*in muss von sich aus die Versicherungsbeiträge vom Bruttolohn abzweigen und an die Versicherungsträger abführen. Dabei teilen sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses die Kosten normalerweise hälftig. Voraussetzungen sind, dass die Tätigkeit nicht selbstständig ist, Anspruch auf ein Entgelt besteht und ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis von dem*der Arbeitgeber*in vorliegt. Nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind Selbstständige und Freiberufler*innen, Soldat*innen, Richter*innen und Beamt*innen. Dagegen besteht für Scheinselbstständige, die nur für eine*n Auftraggeber*in tätig sind und de facto in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, eine Versicherungspflicht. Auch im Haushalt beschäftigte Personen können, abhängig von der gezahlten Vergütung, in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig sein. Entsprechendes gilt für Ausbildungen, bezahlte Praktika und Teilzeitarbeit.
4. Ausnahmen für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen
Ausnahmen bestehen für Micro- und Minijobs, nicht aber für sogenannte Midijobs. In Arbeitsverhältnissen mit weniger als 450 Euro monatlicher Vergütung sind die Arbeitnehmer*innen von den meisten Beitragspflichten befreit, Arbeitgeber*innen müssen pauschal 13 % der gezahlten Vergütung zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung zahlen. Bei der Einstufung als geringfügige Beschäftigung spielt die monatliche Stundenzahl keine Rolle, es wird allein auf die Höhe der Gesamtvergütung abgestellt. Da die Beiträge zur Rentenversicherung jedoch die Pauschale von 15 % Prozent übersteigen, müssen Minijobber*innen die Differenz von etwa 3,6 % selbst beisteuern. Zwar können sich die geringfügig Beschäftigten von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen, sie sollten allerdings daran denken, dass sich ihre Zahlungen auf die späteren Rentenansprüche auswirken. Für eine umfangreiche Absicherung im Alter empfiehlt es sich, die Beiträge durchgehend zu leisten.
Eine weitere Ausnahme gilt für kurzfristige Beschäftigungen, die einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder 70 Arbeitstagen nicht übersteigen. Diese klassischen Jobs für Student*innen oder Saisonarbeiter*innen sind von der Sozialversicherungspflicht gänzlich ausgenommen. Dafür muss die Befristung im Voraus vertraglich vereinbart worden sein und auch eingehalten werden. Falls die Beschäftigung einen größeren Umfang annimmt, tritt die Versicherungspflicht im Zeitpunkt der Kenntnis ein, sofern die Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich überschritten wird.
5. Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung, geregelt im fünften Sozialgesetzbuch, kommt für die Behandlungskosten auf, die wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall entstanden sind. Die Leistungen können sich weiterhin auf Heil- und Arzneimittel, Hilfsmittel, Kranken- und Mutterschaftsgeld erstrecken. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem zu berücksichtigenden Einkommen, derzeit fallen insgesamt 14,6 % des Bruttoeinkommens an, das Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen jeweils hälftig zu zahlen haben. Die Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse entspricht dem Solidaritätsprinzip und soll sicherstellen, dass auch Arbeitnehmer*innen mit geringen Einkünften sich umfassenden Schutz leisten und im Ernstfall eine kostenintensive, notwendige Behandlung in Anspruch nehmen können. Die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich für alle Beschäftigten sowie Student*innen und Rentner*innen verpflichtend. Im Rahmen der Familienversicherung können auch Angehörige mitversichert werden, die nicht selbst pflichtversichert sind. Menschen mit einem besonders hohen Einkommen von derzeit mindestens 60.750 Euro brutto jährlich sind von der Pflicht befreit und können sich auf Wunsch privat versichern. Beamt*innen und Selbstständige müssen sich grundsätzlich selbst um eine private Krankenversicherung kümmern und können nur ausnahmsweise freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden.
Während die Mitgliedschaft in allen anderen Sozialversicherungen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses automatisch auflebt, können und müssen die Versicherten sich selbst ihre bevorzugte Krankenkasse aussuchen. Wie auch die anderen Beiträge führt der Arbeitgeber dann die anfallenden Beträge direkt an die Krankenkasse ab.
6. Pflegeversicherung
Als jüngste Säule des Sozialversicherungssystems wurde die gesetzliche Pflegeversicherung im Jahr 1995 eingeführt und in das SGB XI aufgenommen. Die Mitgliedschaft ist für alle gesetzlich oder privat krankenversicherten Personen verpflichtend. Der Beitragssatz liegt bei derzeit 3,05 % des Bruttoeinkommens, beziehungsweise 3,3 % für Kinderlose. Die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach sogenannten Pflegegraden und können neben den reinen Personalkosten der Pflege auch die Aufwendungen für Hilfsmittel oder die pflegegerechte Anpassung des Wohnumfelds umfassen. Falls die Einnahmen der pflegebedürftigen Person zusammen mit den Zuschüssen der Pflegekasse nicht zur Kostendeckung ausreichen, kommt ein ergänzender Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegen das Sozialamt in Betracht. Im Bereich der Pflege können zahlreiche Probleme auftreten, die sich mithilfe eines*r Anwält*in für Sozialversicherungsrecht lösen lassen. Leistungen werden nur gewährt, wenn die pflegebedürftige Person einen Antrag gestellt hat, keine vorrangigen Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen und die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintreten muss. Häufig wird um den Pflegegrad gestritten, der zumeist aufgrund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen festgelegt wird. Bei Veränderungen des Gesundheitszustands, die den Wechsel in einen höheren oder niedrigeren Pflegegrad nach sich ziehen, kommt es oftmals zu Schwierigkeiten bei der rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen, beziehungsweise Rückforderungen der Pflegekasse. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor der Beantragung von Pflegeleistungen anwaltlichen Rat einholen und sich über alle Möglichkeiten und Stolpersteine informieren.
7. Unfallversicherung
Die in SGB VIII normierte gesetzliche Unfallversicherung soll vor allem die Schäden abdecken, die durch Unfälle im Rahmen der Berufsausübung sowie durch Berufskrankheiten eingetreten sind. Zu den möglichen Leistungen gehören außer der medizinischen Erstversorgung auch die Kosten für:
• Heilbehandlungen,
• Rehabilitationsmaßnahmen,
• Schmerzensgeld,
• Übergangsgeld,
• Krankentransport,
• Umschulung,
• Versehrtenrente und
• Sterbegeld für Angehörige.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt allein der*die Arbeitgeber*in, der*die sie direkt an die Berufsgenossenschaft abführen muss. Die Beitragshöhe fällt vom einen zum anderen Gewerbezweig unterschiedlich aus und richtet sich nach den Risiken einzelner Berufstätigkeiten.
8. Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III soll die finanziellen Ausfälle durch Arbeitslosigkeit abdecken, zum einen gibt es mit dem Arbeitslosengeld I (ALG I) Leistungen für diejenigen, die ausreichend Beiträge eingezahlt haben, zum anderen gewährt das Arbeitslosengeld II (ALG II oder Hartz IV) auch denjenigen eine Existenzsicherung, die die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I nicht erfüllen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht. Derzeit liegt der Beitragssatz bei insgesamt 2,5 % des Bruttoentgelts, 1,25 % entfallen auf die Arbeitnehmer*innen. Der Anspruch auf ALG I setzt voraus, dass der*die Berechtigte bereits in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, und die Beiträge mindestens für 12 Monate innerhalb der letzten beiden Jahre entrichtet wurden. Die Dauer des ALG I-Bezugs hängt von der Höhe der Anwartschaften ab und kann bei einem langen Beschäftigungszeitraum bis zu zwei Jahre betragen. Der Höhe nach besteht der Anspruch auf 60 oder 67 Prozent des letzten Nettogehalts, je nachdem, ob der*die Berechtigte Kinder hat. Für Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen oder die maximale Bezugsdauer überschritten haben, kommt ALG II in Betracht, das nach Regelbeträgen zur Sicherung des Existenzminimums gewährt wird.
Neben diesen Hauptleistungen übernimmt die gesetzliche Arbeitslosenversicherung weitere Aufgaben für Arbeitnehmer*innen, zum Beispiel:
• Arbeitsvermittlung,
• Beratung bei der Berufswahl,
• Förderung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen,
• Unterstützung für die weitere Beschäftigung im Betrieb und
• Hilfestellung bei der Eingliederung behinderter Menschen in das Berufsleben.
Arbeitgeber*innen können die Arbeitslosenversicherung als Vermittlungsstelle in Anspruch nehmen, wenn sie auf der Suche nach Arbeitnehmer*innen oder Auszubildenden sind. Außerdem erhalten sie auf Antrag verschiedene Zuschüsse für die Einstellung oder Ausbildung von Mitarbeiter*innen.
9. Rentenversicherung
Das wichtigste System zur Altersvorsorge in Deutschland ist die gesetzliche Rentenversicherung, die zurzeit etwa 21 Millionen Personen mit Einkommen versorgt. Außer der Altersrente treten die Rentenkassen auch für Witwen- und Waisenrenten sowie Erwerbsunfähigkeitsrenten ein und übernehmen die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge für Rentner*innen. Der Anspruch auf Altersrente entsteht bei Eintritt in das jeweilige Rentenalter, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht wurde. Die Rentenhöhe richtet sich nach den während der Berufstätigkeit gesammelten Entgeltpunkten. Verschiedene Modelle, wie die Flexirente oder Altersteilzeit, bieten heute die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis auszusteigen. In jedem Fall müssen Antragsteller*innen einige Zeit Vorlauf einplanen. Anträge auf Altersrente werden nach einer Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten entschieden. Für einen lückenlosen Einkommensbezug müssen die Berechtigten sich bereits vor der Antragstellung um die Vollständigkeit ihrer Unterlagen und die Schließung eventueller Lücken im Versicherungsverlauf kümmern. Dabei kann sich die Unterstützung eines*r erfahrenen Rechtsanwält*in für Sozialversicherungsrecht auszahlen.
10. Sozialversicherungsrecht-Themen im Überblick
Im Folgenden werden einige Grundbegriffe aus dem Sozialversicherungsrecht kurz erklärt.
10.1 Arbeitslosengeld im Sozialversicherungsrecht
Arbeitslosengeld ist eine Geldleistung zur Unterstützung Arbeitssuchender. Frühere Beschäftigte, die sich arbeitslos gemeldet haben und für die innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, können ALG I in Höhe von 60 oder 67 % des letzten Nettogehalts beziehen. Die Dauer hängt von den Anwartschaften ab und beträgt maximal zwei Jahre. Für die übrigen Arbeitssuchenden besteht ein Anspruch auf ALG II (Hartz IV).
10.2 Krankengeld im Sozialversicherungsrecht
Krankengeld soll als Entgeltersatzleistung den Einkommensausfall kompensieren, den ein*e Arbeitnehmer*in aufgrund einer Krankheit erleidet. Es tritt erst ein, wenn die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den*die Arbeitgeber*in beendet ist. Davon abzugrenzen sind Versicherungsleistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit. Ausnahmsweise kann nicht nur der*die Kranke einen Anspruch haben, sondern auch ein*e Erziehungsberechtigte*r eines kranken Kindes, der*die wegen dessen Betreuung nicht erwerbstätig sein kann.
10.3 Krankenversicherung im Sozialversicherungsrecht
Das SGB V enthält die Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung, die für die meisten Arbeitnehmer*innen, Rentner*innen sowie Arbeitslosengeldempfänger*innen verpflichtend ist. Versicherungsträger sind die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Krankenkassen. Die gesetzlich oder satzungsmäßig geregelten Leistungen umfassen die Kosten der Heilbehandlungen, Arznei- und Heilmittel, Hilfsmittel sowie Präventionsmaßnahmen und Mutterschafts- und Krankengeld.
10.4 Rentenversicherung im Sozialversicherungsrecht
Die gesetzliche Rentenversicherung, geregelt im SGB VI, dient vor allem der Altersvorsorge der Beschäftigten und bestimmter Gruppen von Selbstständigen. Der Rentenanspruch setzt voraus, dass eine Mindestversicherungszeit und die geltende Altersgrenze erreicht wurden. Außer Altersrenten zahlen die Rentenversicherungsträger auch Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Rehabilitationsleistungen.
10.5 Sozialversicherung im Sozialversicherungsrecht
Die staatlich organisierten Versicherungssysteme, die ihre Mitglieder gegen alle Lebensrisiken absichern sollen, bilden zusammen die Sozialversicherung. Die fünf Säulen sind: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung. Fast alle Arbeitnehmer*innen sind zur Mitgliedschaft verpflichtet. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der*die Arbeitgeber*in allein, die übrigen Zahlungspflichten werden zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages aufgeteilt.
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