Anwalt für Patentrecht online fragen
Das Patentrecht erfordert oft schnelle Entscheidungen. Sei es bei der Anmeldung eines Patentes oder welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber treffen. Es ist wichtig hier keine Fehler zu machen, denn die können teure Prozesse und Schadensersatzansprüche auslösen.
Ein spezialisierter yourXpert Rechtsanwalt kann Ihnen einen umfassende und vor allem schnelle Beratung zum Thema Patentrecht bieten. Gehen Sie bei Rechtsfragen auf Nummer sicher und erhalten Sie eine individuelle Beratung für Ihr Patentrechts Anliegen.
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Online Ratgeber Patentrecht
(Lesezeit: ca. 7 min )
Das Patentrecht gehört zu den anspruchsvollsten Rechtsmaterien überhaupt. Es ist durchzogen von unbestimmten Rechtsbegriffen und Voraussetzungen. Zudem gibt es nicht nur deutsche, sondern auch europäische und internationale Regelungen zu beachten. Kurz gesagt: Die Anmeldung und der Schutz eines Patentes sind zu einer Wissenschaft für sich geworden. Der Online Ratgeber soll daher ein wenig Licht in Dickicht der Regelungen bringen und einen ersten Überblick über das allgemeine Patentrecht, die internationalen Regelungen und die besonderen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geben.
Inhalt
- Was ist Patentrecht?
- Die Gesetzeslage in Deutschland
- Ansprüche aus dem Patentgesetz
- Patentrecht als Arbeitnehmer
- Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz
- Die Vorteile einer Online Rechtsberatung
- Patentrecht Themen im Überblick
7.1 Europäisches Patentübereinkommen
7.2 Unified Patent Court
7.3 Der Patentanspruch
7.4 Das Prioritätenrecht
1. Was ist Patentrecht?
Das Recht der Patente dient dem Schutz neuer technischer Erfindungen. Um selbst ein solches Schutzrecht zu erwerben, muss man seine Erfindung beim Patentamt anmelden. Das Patentamt erteilt dann nach einer Prüfung das Patent mit seiner jeweiligen Nummer. Hierdurch wird der Anmelder bzw. der Erfinder zum Patentinhaber. Ihm stehen fortan verschiedene Rechte zu. Ähnlich einem Eigentümer, hat er das Recht seine Erfindung zu nutzen und Dritte von der Verwendung auszuschließen.
Beispielsweise darf ein Autoeigentümer sein Auto frei nutzen und kein Dritter ohne seine Zustimmung sein Auto fahren. Spiegelbildlich darf ein Patentinhaber eines neuartigen Scheibenwischers anderen verbieten diesen Scheibenwischer im Baumarkt zu vertreiben oder selbst gewerbemäßig herzustellen. Wegen dieser Ähnlichkeit zum Eigentum, wird das Patentrecht zu der Gruppe der geistigen Eigentums Rechte zugeordnet.
Es ist jedoch nicht selbstverständlich, dass Patente überhaupt gewährt werden. Eine Rechtsordnung könnte ebenso gut den Nutzen von allen neuen technischen Erfindung zur freien Verfügung aller stellen. Das würde aber zwei wesentliche Faktoren für den wirtschaftlichen Fortschritt außer Acht lassen. Zum einen gäbe es ohne ein Patent kaum eine Chance eine Erfindung wirtschaftlich erfolgreich zu verwerten. Schnell würden Wettbewerber die Erfindung kopieren. Hierdurch wäre der Innovationsvorteil und die investierte Arbeit dahin. Es würde ein wichtiger Ansporn für zukünftige Erfinder fehlen, eine solche Investition in neue Erfindungen zu tätigen. Neue Erfindungen würden deswegen seltener gemacht werden. Zudem wird das Patent nach Erteilung vom Patentamt veröffentlicht. So kann jeder Erfinder sich hiervon zu einer eigenen neuen Erfindung inspirieren lassen, an Verbesserungen arbeiten oder die Erfindung kann nach der Schutzfrist (in Deutschland sind das 20 Jahre nach der Anmeldung) für das Patent sicher kopiert werden. Aus diesen Gründen findet sich der Schutz geistigen Eigentums in praktischer jeder Rechtsordnung auf der Welt.
2. Die Gesetzeslage in Deutschland
Im Gegensatz zum Eigentum, ist das geistige Eigentum abhängig von der Rechtslage des Staates in dem es erteilt wurde. Es handelt sich um ein relativ junges Schutzrecht. Die Rechte eines Eigentümers sind in fast allen Rechtsordnungen identisch. Die Rechte eines Patentinhabers unterscheiden sich dagegen stark, denn das Patent wird von einem Patentamt verliehen. Es entsteht durch diese Verleihung, was die Wirkung des Patentes damit auf das jeweilige Land begrenzt in dem es verliehen wurde. Jeder Staat hat daher sein eigenes Patentrecht.
Das Patentrecht für Deutschland ist im Patentgesetz geregelt. Zentrales Element des deutschen Patentgesetzes (PatG) ist der Schutz des Erfinders. Dieser muss nicht identisch mit dem Patentinhaber sein. Schließlich kann der Erfinder seine Rechte verkauft haben oder ein Nichtberechtigter kann die Anmeldung beantragt haben. Zudem werden natürlich allgemeine Aussagen über den Schutzbereich eines Patentes getroffen.
Das Patentgesetz geht als Spezialgesetz den allgemeinen Gesetzen vor. Die Regelungen sind größtenteils abschließend. Wie jedes andere Spezialgesetz kann es aber nicht den gesamten Bereich aller patentrechtlichen Probleme abdecken. So werden patentierte Maschinen oft auch an Wettbewerber geliefert, ohne dass diesen ein Recht eingeräumt werden soll, die Maschine selbst herzustellen. Der Verkauf der Maschine richtet sich dann nach allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Auch in Fällen in denen ein Patent lediglich lizenziert wird, sind diese allgemeine Regelungen mit einzubeziehen. In der Folge einer Nichtigkeitsklage gegen ein Patent, kann dessen Patentunfähigkeit im Nachhinein festgestellt werden. Mögliche Profite aus der Zeit von der Patenterteilung bis zur Nichtigkeitsfeststellung müssen dann nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht abgewickelt werden. Im Ergebnis ist im Patentgesetz daher nur geregelt, was notwendig ist, um das Patent anzumelden, zu schützen und Ansprüche aus aus einer Patentverletzung geltend zu machen. Weitergehende Fragen werden in anderen Gesetzestexten behandelt.
3. Ansprüche aus dem Patentgesetz
Der Schutz des Erfinders ist ein Kernanliegen des Patentgesetzes. Daher betreffen zahlreiche Vorschriften dessen Schutz.
- Nach § 8 PatG hat der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger das Recht ein Patent eingeräumt zu bekommen, welches durch einen Nichtberechtigten eingetragen worden ist. Ein Nichtberechtigter ist, wer ein Patent ohne Zustimmung des Erfinders angemeldet hat.
- Zudem kann der Erfinder dagegen vorgehen, wenn Zeichnungen oder Modelle von ihm zur widerrechtlichen Patentanmeldung genutzt worden sind. Durch das Vorgehen gegen die sog. widerrechtliche Entnahme, § 21 Abs. 1 PatG, kann der Erfinder die Verletzung seiner Rechte deutlich leichter beweisen.
- Nach § 63 Abs. 2 PatG hat der Erfinder, aber auch die Miterfinder, ein Recht auf Namensnennung im Patent.
- Natürlich steht ihm auch das Recht zu, das Patent für nichtig zu erklären, § 81 PatG.
Nach § 16 PatG beträgt die Schutzdauer eines Patentes 20 Jahre. Nach dieser Zeitperiode ist das Patent gewerblich von jedem anderen nutzbar. Die Periode beginnt sobald das Patent angemeldet wurde. In dieser Zeit kann der Erfinder also exklusiv seine Erfindung nutzen. Für manche Industrien, wie der Arzneimittelbranche, gelten noch spezielle Bestimmungen, die den besonderen Entwicklungskosten Rechnung tragen.
4. Patentrecht als Arbeitnehmer
Regelmäßig streiten sich vor Gericht Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wem die im Arbeitsverhältnis gemachten Erfindungen zu stehen. Also, wer das Patent anmelden und den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen darf.
Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer ihr Gehalt damit sie ihre Leistungsfähigkeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Zur Leistung eines Arbeitnehmers gehören neben Zeiteinsatz und Arbeitskraft, auch die Schöpfungskraft kreative Lösungen für Probleme zu finden. Der Arbeitnehmer verlöre aber einen wichtigen Anreiz neue Erfindungen seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er hierfür den gesamten wirtschaftlichen Wert seinem Arbeitgeber überlassen müsste. Außerdem gehört die Erfindung neuer Geräte regelmäßig nicht zur vereinbarten Leistung in einem Arbeitsverhältnis. Um hierfür eine Lösung zu finden hat der deutsche Gesetzgeber das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) verabschiedet.
Der Gesetzgeber hat hier zwischen drei verschiedenen Erfindungen differenziert: Diensterfindungen, freien Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge.
- Diensterfindungen wurden während dem Dienstverhältnis gemacht und durch Wissen aus der Arbeit in der Branche ermöglicht.
- Freie Erfindungen sind alle solche, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen.
- Technische Verbesserungsvorschläge wurde während des Dienstverhältnisses gemacht, sind aber nicht patentierbar. Sie beruhen auf einem bestehenden Produkt. Gleichwohl besteht für sie ein Ausgleichsanspruch. Daher dient das ArbnErfG hier lediglich als Maßstab.
5. Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz
Das Arbeitnehmerfindungsgesetz setzt sich mit patentierbaren Erfindungen aus einem Arbeitsverhältnis auseinander. Daher sind Rechte und Pflichte aus Diensterfindungen betroffen.
Rechte und Pflichten Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, wenn er eine patentierbare Diensterfindung gemacht hat, § 5 ArbnErfG. Der Arbeitnehmer darf über derartige Erfindungen vorerst auch nichts nach außen verraten, § 24 Abs. 2 ArbnErfG. Dafür erhält er verschiedene Rechte. Die wichtigsten sind wohl die Benennung als Erfinder bei der Anmeldung, § 63 ArbnErfG und das Recht auf angemessen Teilhabe am wirtschaftlichen Wert der Erfindung, § 9 ArbnErfG.
Rechte und Pflichten Arbeitgeber
Den Arbeitgeber trifft dabei die Pflicht diese Rechten zu erfüllen und die Erfindung anzumelden, §13 Abs. 1 ArbnErfG. Sollte der Arbeitgeber auf eine Patentanmeldung verzichten, muss er dies dem Arbeitnehmer unverzüglich mitteilen. Der Arbeitnehmer erhält so die Chance die Erfindung selbst zu verwerten. Das Gesetz regelt in § 14 ArbnErfG auch klar, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei steht in welchen Ländern er die Verwertung der Erfindung anstrebt. Sollte der Arbeitgeber auf bestimmte Regionen oder Länder verzichten, so darf der Arbeitnehmer für diese sein Patent anmelden. Um dies zu erreichen, müssen sog. Prioritäten eingehalten werden. Mehr dazu unten.
6. Die Vorteile einer Online Rechtsberatung zum Patentrecht
Das Patentrecht ist eine äußert komplexe Rechtsmaterie. Patente müssen schnell nach ihrer Erfindung angemeldet werden, um langwierige Prozesse zu vermeiden und die Erfindung wirtschaftlich verwerten zu können. Insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitsgeber müssen frühzeitig klären, wem die Erfindung zu stehen soll. Der Arbeitnehmer gefährdet ansonsten nicht nur den Arbeitsplatz, sondern riskiert auch Schadensersatzzahlungen. Statt auf einen Termin zu warten, kann ein Rechtsanwalt auf yourXpert schnell und ohne Wartezeiten notwendiges Expertenwissen bereitstellen. Durch die Rückfrageoption können auch wichtige Fragen umfänglich beantwortet werden.
Da die Erfindungen meist wirtschaftlich wertvoll sind, sind Erfinder bereit viel Geld auszugeben. Dementsprechend hoch sind die Gebühren von Patentrechtsanwälten. Ein Rechtsanwalt auf yourXpert berät Sie dagegen zu einem Preis, den Sie angemessen finden.
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7. Patentrecht Themen im Überblick
7.1 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
Ein wichtiger Meilenstein zur Erreichung eines internationalen, grenzüberschreitenden Patentrechts war das 1973 von 16 europäischen Staaten unterzeichnete EPÜ. In Deutschland trat dieses 1977 in Kraft. Das EPÜ ist dabei vollkommen unabhängig von der Europäischen Union. Die Organe der EU haben daher kein Weisungsrecht gegenüber den eigenständigen Verwaltungsorganen des EPÜ. Mittlerweile gehören daher neben allen EU Mitgliedsländern auch 10 weitere Staaten dem EPÜ an, womit das EPÜ bereits 38 Unterzeichnerstaaten hat.
Im Gegensatz zu früheren, gescheiterten Versuchen das Patentrecht zu internationalisieren, vereinheitlicht das EPÜ „lediglich“ das Patenterteilungsverfahren. Für einen Patentanmelder sind damit erhebliche finanzielle Vorteile verbunden. So kann die Erteilung des Patentes zentral durch ein einziges europäisches Patentamt erfolgen, statt in jedem Staat einzeln ein Verfahren zu beginnen und jedes mal neue Gebühren zu tragen. Das erteilte Patent gilt damit für alle Unterzeichnerstaaten des EPÜ. Das ist auch der maßgebliche Unterschied zum Patent Cooperation Treaty, bei dem kein Patent erteilt wird. Nach dieser internationalen Phase, folgt eine nationale Phase. Da das EPÜ keine Angleichung des Patentrechts zur Folge hat, ist das erteilte Patent in jedem Staat unterschiedlich ausgestaltet. Man spricht von einem sog. Bündelpatent, da kein einheitliches Patent besteht, sondern ein Bündel einer Vielzahl von Patenten entstanden ist.
Zuständig für Patente nach dem EPÜ ist das Europäische Patentamt mit Sitz in München. Es erteilt die Patente und hat eigene Beschwerdekammern eingerichtet. Rechtsbeschwerden gegen die Erteilung von Patenten können hier eingereicht werden. Es ist aber zu beachten, dass bereits erteilte EPÜ Patente wegen ihres Bündelcharakters nur national angegriffen werden können. Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent wird also nicht vor den Beschwerdekammern, sondern vor einem nationalen Gericht ausgetragen.
7.2 Unified Patent Court
In der Europäischen Union gibt es seit Langem Bemühungen ein einheitliches Patentsystem einzuführen. Statt wie beim EPÜ soll dann kein Bündelpatent mehr vorliegen, sondern ein Einheitspatent für die gesamte EU. Für dieses Einheitspatent soll ein Unified Patent Court in Paris eingerichtet werden. Das Vorhaben ist in der Art ohne Vorbild. Alle historischen Versuche verschiedene Rechtstraditionen auf ein einheitliches Patentrecht zusammen zu führen sind bisher gescheitert. In dem Unterfangen spiegeln sich daher auch die Konflikte aus frühere Versuchen. Neben den Streitigkeiten über das materielle Recht, gibt es auch Streit über die Besetzung des Gerichtes und der Amtssprachen dort. Im Moment ist daher nicht absehbar, ob das Vorhaben in naher Zukunft gelingen wird. Die EU hat aber gegenüber den historischen Versuchen den Vorteil, dass sie einen langfristigen Rahmen bietet und die Kompromissbereitschaft der Mitgliedsstaaten bereits mehrfach unter Beweis gestellt wurde. Langfristig ist daher damit zu rechnen, dass die rechtlichen Hürden und widerstreitenden nationalen Interessen überwunden werden.
7.3 Der Patentanspruch
Der Patentanspruch definiert worin die neue Erfindung besteht. Der Patentanspruch beschreibt die gemachte Erfindung und ist daher elementarer Bestandteil jeder Patentanmeldung. Ein Patentinhaber kann daher nur den Inhalt des Patentanspruches geltend machen. Was nicht im Patentanspruch genannt wurde, steht Konkurrenten weiterhin frei zu Verfügung. Das bedeutet für einen Anmelder aber auch nicht, dass er seinen Anspruch künstlich weit fassen darf. Viel mehr wird am Maßstab eines kundigen Fachmannes aus der Industrie bzw. Wissenschaft gemessen. Es muss im Patentanspruch somit alles vorhanden sein, was notwendig ist, um die Neuartigkeit der Erfindung zu verstehen und ihre wesentlichen Elemente nachvollziehen zu können. Alles was hierüber hinaus geht, ist für einen Fachmann nicht notwendig zum Verständnis, und wir daher regelmäßig keinen Anspruch begründen können. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass alles was ein Fachmann aus dem Patentanspruch ableiten kann, vom Patent umfasst ist. Der Patentanspruch ist somit das zentrale Element im Patentrecht. Oftmals beinhaltet eine Patentanmeldung gleich mehrere solcher Ansprüche.
Es gibt noch eine weitere, sehr verbreitete Bedeutung des Begriffes Patentanspruchs. Hierbei ist der Patentanspruch der gerichtliche Anspruch gegenüber einem Dritten aus dem Patent. Oftmals werden beide Begriffe vermengt. Es ist nur im Kontext erkennbar, welcher Begriff gerade gemeint ist.
7.4 Das Prioritätenrecht
Von der Patentanmeldung zu trennen, ist die Frage nach der Priorität der Anmeldung. Man spricht hier sogar von einem eigenen Rechtsbereich, dem sog. Prioritätenrecht. Das Prioritätenrecht dient vornehmlich dazu, dass die Veröffentlichung eines Patentes durch Anmeldung in einem Staat, die Anmeldung in einem anderen Staat nicht unmöglich macht, weil das Patent dann keine neue Erfindung mehr wäre bzw. weil jemand anderes sie kopiert oder angemeldet hat. Maßgebliches Vertragswerk zum Prioritätsrecht ist der Patent Cooperation Treaty. Durch ein Verfahren nach diesem Regelwerk wird jedoch kein Patent für Deutschland verliehen. Dies muss weiterhin gesondert beantragt werden. Es wird lediglich die Priorität gewahrt.
Beispiel: Anna möchte ihre Erfindung international verwerten. Sie ist sich aber unsicher, ob sich das wirtschaftlich lohnt. Die hohen Gebühren der verschiedenen nationalen Patentämter schrecken sie ab. Auf der anderen Seite befürchtet sie, dass durch eine sukzessive Anmeldung in verschiedenen Staaten, ihre Erfindung geklaut werden könnte. Es würde sich für Anna anbieten eine Anmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty einzureichen. Nach dieser Anmeldung, in einer einzigen Sprache und mit einmaligen Gebühren, hätte Anna 30 Monate Zeit ihr Patent in den 152 Unterzeichnerstaaten jeweils nachzureichen. In der Zeitspanne von 30 Monaten kann Anna das Patent in Zeitschriften veröffentlichen und vertreiben, ohne ihre Patentanmeldung zu gefährden. Das würde ihr Bedenkzeit geben und vorerst Geld sparen. Zudem würde ihr ein internationaler Recherchebericht vorgelegt werden. Ihre Chancen auf die jeweiligen nationalen Patente kann sie durch den Recherchebericht deutlich besser einschätzen.
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