Kindesunterhalt berechnen bei Selbstständigkeit
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Kindesunterhalt berechnen lassen
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Berechnung des Kinderunterhalts anhand der aktuellen Rechtslage und unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Unterhaltsleitlinien. | |
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So einfach funktioniert's: Kindesunterhalt berechnen
1. Benötigte Informationen hochladen
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Informationen über das Kind und beide Elternteile (siehe FAQ)
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Vorherige Urteile zum Kindesunterhalt (siehe FAQ)
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Ratgeber: Kindesunterhalt
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Die Unterhaltsberechnung ist ein sehr komplexes Thema – im Internet sind viele kostenlose Unterhaltsrechner zu finden, die eine erste Einschätzung ermöglichen. Die ermittelten Werte sind jedoch mit Vorsicht zu genießen, da sie meistens personenbezogene Faktoren nicht korrekt miteinbeziehen. Eine rechtssichere Berechnung und womögliche Anpassung des zu zahlenden Unterhalts erhalten Sie nur von einem Rechtsanwalt.
Das Wichtigste in Kürze
- Unterhaltskosten nach Scheidung: Nach einer Scheidung oder Trennung von einem Partner fallen für gemeinsame Kinder Unterhaltskosten an, die an den betreuenden Partner gezahlt werden müssen
- Düsseldorfer Tabelle: Berechnungen des Unterhalts richten sich nach der jährlich überarbeiteten Düsseldorfer Tabelle
Inhaltsverzeichnis
- Unterhaltspflicht für Kinder - Übersicht
- Unterhalt für ein minderjähriges Kind
2.1 Barunterhalt
2.2 Betreuungsunterhalt/Naturalunterhalt
2.3 Selbstbehalt - Unterhalt für ein volljähriges Kind
- Grundlage für die Kindesunterhalt-Berechnung: Düsseldorfer Tabelle 2023
- Welches Nettoeinkommen ist nach der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Kindesunterhalts relevant?
- Unterhaltspflicht bei Selbstständigen
1. Unterhaltspflicht für Kinder - Übersicht
Die Frage der Unterhaltspflicht stellt sich dann, wenn es zu einer Trennung der Eltern des Kindes kommt. Welcher Elternteil ist verpflichtet, für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufzukommen? Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt für unverheiratete Kinder gegenüber dem betreuenden Elternteil.
Bei minderjährigen Kindern besteht eine generelle Unterhaltspflicht, deren Berechnung mithilfe der Düsseldorfer Tabelle erfolgt.
Unterhaltszahlungen sind für die Dauer der Berufsausbildung fortzusetzen – anders als bei Kindergeld, das nach dem 25. Lebensjahr nicht mehr gezahlt wird, kann eine Unterhaltspflicht also über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen. Folglich besteht auch eine Zahlungspflicht für volljährige Kinder, sofern diese sich zum aktuellen Zeitpunkt noch in der Berufsausbildung befinden und somit als privilegiert gelten.
Die Pflicht zur Unterhaltszahlung besteht unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt.
2. Unterhalt für ein minderjähriges Kind
Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, setzt sich der zu leistende Kindesunterhalt aus dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zusammen, bei der Berechnung ist der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils zu beachten.
2.1 Barunterhalt
Der Barunterhalt ist ein Geldunterhalt, oft Alimente genannt. Dies sind normalerweise die monatlichen Unterhaltszahlungen, die aufgrund der Düsseldorfer Tabelle errechnet werden und dem Elternteil gezahlt werden, bei dem das Kind lebt und welcher somit die Betreuung übernimmt. Der Barunterhalt steht im Gegensatz zum Naturalunterhalt, auch Betreuungsunterhalt genannt.
2.2 Betreuungsunterhalt / Naturalunterhalt
Dieser Begriff hat zwei Bedeutungen. Einerseits ist hierbei die finanzielle Unterstützung durch den nicht betreuenden Partner an den betreuenden Partner gemeint. Hat der betreuende Elternteil durch die Betreuung keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so ist der andere Elternteil, trotz Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhaltes, auch zu einer entgeltlichen Aufwendung an den betreuenden Elternteil verpflichtet – also zur Zahlung des Betreuungsunterhaltes. Dies ist vor allem bei einem Kindesalter von bis zu drei Jahren zu beachten, danach obliegt der betreuende Elternteil im Grunde einer Pflicht, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Andererseits gehört zum Betreuungsunterhalt auch die tatsächliche (also physische) Betreuung des Kindes sowie die Unterkunft, Gesundheits- und Krankenpflege, Nahrungsmittel, Kleidung, Unterricht, Taschengeld, Freizeitgestaltung und natürlich die Erziehung. Dies ist folglich hauptsächlich vom betreuenden Elternteil zu leisten.
2.3 Selbstbehalt
Dieser auch Eigenbedarf genannte Betrag ist das monatliche Mindestmaß, das zur Erhaltung eines gewissen Lebensstandards gewährt wird. Der Selbstbehalt bezieht sich auf die unterhaltspflichtige Person und ist eine Möglichkeit, um zu hohe Unterhaltsforderungen einzuschränken.
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3. Unterhalt für ein volljähriges Kind
Mit Erreichung der Volljährigkeit erlischt in Deutschland das Sorgerecht der Eltern. Dies bedeutet nicht, dass ab sofort keine Unterhaltspflicht mehr besteht, sondern dass ab dem 18. Lebensjahr beide Elternteile zur Zahlung des Barunterhaltes verpflichtet sind. Dies gilt auch für den Elternteil, bei dem das Kind wohnt und bis zum Ende eines ersten Berufsabschlusses der Kinder. Die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteils, gemessen am aufaddierten Gesamteinkommen.
Volljährige Kinder, auf die alle drei nachstehenden Kriterien zutreffen, sind wie minderjährige Kinder beim Kindesunterhalt privilegiert und werden diesen im Unterhaltsrecht gleichgestellt:
Volljährige Kinder sind im Unterhaltsrecht privilegiert und somit minderjährigen Kindern gleichgestellt, sofern diese drei Kriterien zutreffen:
- Kinder befinden sich noch in der allgemeinen Schulausbildung
- Kinder haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Kinder wohnen zu Hause bei einem Elternteil und sind unverheiratet
Ansonsten gilt für volljährige Kinder, bei denen diese Kriterien nicht zutreffen, die übliche Rangfolge im Unterhaltsrecht. Diese legt fest, dass Eltern zunächst die Unterhaltspflicht für minderjährige und privilegierte Kinder erfüllen müssen, bevor volljährige, unprivilegierte Kinder Unterhalt erhalten.
4. Grundlage für die Kindesunterhalt-Berechnung: Düsseldorfer Tabelle 2023
Die Düsseldorfer Tabelle bildet die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts und ist maßgebend für die Unterhalts-Höhe. Sie wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert. Die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle ist vom 01. Januar 2023.
Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen in € |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Alle Beträge in € |
Prozentsatz | Bedarfskon- trollbetrag in € |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1.900 | 437 | 502 | 588 | 628 | 100 | 1.120/1.370 |
2. | 1.901-2.300 | 459 | 528 | 618 | 660 | 105 | 1.650 |
3. | 2.301-2.700 | 481 | 553 | 647 | 691 | 110 | 1.750 |
4. | 2.701-3.100 | 503 | 578 | 677 | 723 | 115 | 1.850 |
5. | 3.101-3.500 | 525 | 603 | 706 | 754 | 120 | 1.950 |
6. | 3.501-3.900 | 560 | 643 | 753 | 804 | 128 | 2.050 |
7. | 3.901-4.300 | 595 | 683 | 800 | 855 | 136 | 2.150 |
8. | 4.301-4.700 | 630 | 723 | 847 | 905 | 144 | 2.250 |
9. | 4.701-5.100 | 665 | 764 | 894 | 955 | 152 | 2.350 |
10. | 5.101-5.500 | 700 | 804 | 941 | 1.005 | 160 | 2.450 |
11. | 5.501-6.200 | 735 | 844 | 988 | 1.056 | 168 | 2.750 |
12. | 6.201-7.000 | 770 | 884 | 1.035 | 1.106 | 176 | 3.150 |
13. | 7.001-8.000 | 805 | 924 | 1.082 | 1.156 | 184 | 3.650 |
14. | 8.001-9.500 | 840 | 964 | 1.129 | 1.206 | 192 | 4.250 |
15. | 9.501-11.000 | 874 | 1.004 | 1.176 | 1.256 | 200 | 4.950 |
INFO:
Die Düsseldorfer Tabellen der vergangenen Jahre findet man auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
5. Welches Nettoeinkommen ist nach der Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Kindesunterhalts relevant?
Nach der Düsseldorfer Tabelle ist für die Berechnung des Kindesunterhalts das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen relevant. Dieses ist nicht gleichzusetzen mit dem Nettoeinkommen im Steuerrecht, da erhebliche Unterschiede in Bezug darauf bestehen, was zum Einkommen zählt und welche Abzugsmöglichkeiten es gibt.
So kann bei dem bereinigten Nettoeinkommen neben dem Erwerbseinkommen noch weiteres Einkommen berücksichtigt werden, wie zum Beispiel:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie
- Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus einer Nebentätigkeit
- Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie
- Sonderzahlungen vom Arbeitgeber wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Steuererstattungen vom Finanzamt
- Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung
- Aufwandsentschädigungen
- Sachbezüge
- Kapitaleinkünfte
- Renten/Pensionen
- Arbeitslosen- und Krankengeld
- Sozialhilfe
- Unfallrente
- Bafög
In Abzug gebracht werden können beispielsweise:
- Steuern (Einkommenssteuer, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
- Aufwendungen für den Beruf (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit)
- Vorsorgeaufwendungen wie Alters-Kranken- und Pflegevorsorge
- Gesundheitsbedingte Aufwendungen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Kindern und Ehegatten
- Darlehensleistungen
Die Düsseldorfer Tabelle legt dann fest, welcher Prozentsatz dieses bereinigten Nettoeinkommens je nach Altersstufe des Kindes und Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder für den Kindesunterhalt herangezogen wird.
Es ist jedoch zu beachten, dass die genaue Berechnung äußerst komplex sein kann und stark von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt. Sowohl als Unterhaltsberechtigter als auch als Unterhaltspflichtiger ist es daher sehr empfehlenswert, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Dieser ermittelt den Kindesunterhalt rechtssicher und kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären.
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6. Unterhaltspflicht von Selbstständigen
Bei Selbstständigen entstehen durch die steuerlichen Besonderheiten häufig Schwierigkeiten in der Berechnung des zu zahlenden Betrages für das Kind. Als Hauptproblem gestaltet sich die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, um die Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle bestimmen zu können.
Einkommensmindernd wirken sich hier beispielsweise Vorsorgeaufwendungen wie Kranken- und Pflegeversicherung aus, sowie Altersvorsorgebeträge – diese jedoch zu einem anderen Anteil als bei Angestellten. Auch private Steuern sind zu berücksichtigen, sowie natürlich die Selbstbehaltsgrenze wobei dennoch der Bedarfskontrollbetrag gewahrt werden muss. Durch diese Besonderheiten lohnt sich vor allem in diesem Fall die Berechnung des Unterhaltes durch einen Anwalt von yourXpert.
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Häufige Fragen
Warum sollte ich den Kindesunterhalt von einem Anwalt berechnen lassen?
Grundsätzlich kann die Höhe des Kindesunterhalts auch von Laien berechnet werden. Hierfür stehen online zahlreiche Rechner und Tabellen zur Verfügung. Die Schwierigkeit liegt jedoch vor allem in der Feststellung des korrekt anzusetzenden Einkommens der beiden Eheleute.
Das für den Kindesunterhalt relevante Einkommen erklärt sich nicht nur aus dem monatlichen Nettoeinkommen. Vielmehr kann es durch zahlreiche Hinzurechnungen oder Abzüge beeinflusst werden.
Um die tatsächliche Höhe des Kindesunterhalts korrekt bestimmen zu können, empfehlen wir, die Berechnung von einem erfahrenen Anwalt durchführen zu lassen oder Ihre eigene Berechnung von einem Anwalt überprüfen zu lassen.
Durch wen wird die Berechnung meines Kindesunterhalts vorgenommen?
Der Ihnen zustehende bzw. der von Ihnen zu leistende Kindesunterhalt wird von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung berechnet und überprüft. Sehen Sie alle Anwaltsprofile und deren Qualifikationen.
Welche Leistungen sind mit inbegriffen?
Ihr Anwalt ermittelt alle erforderlichen Werte, um zu berechnen, ob Ihnen ein monatlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht und falls ja in welcher Höhe. Sie erhalten im Anschluss eine schriftliche Zusammenfassung des Rechnungsweges und dem sich daraus ergebenden Ergebnis.
Sofern Ihr Anwalt ein Schreiben für die Gegenseite (den Unterhaltspflichtigen) aufsetzen soll, fallen zusätzliche Gebühren an. Dann ist es dem Experten vorbehalten, Ihnen einen neuen Preis vorzuschlagen. Selbstverständlich liegt die Entscheidung, ob Sie das neue Angebot annehmen möchten, bei Ihnen.
Welche Informationen benötigt der Anwalt für eine korrekte Berechnung?
Produkt 1: Kindesunterhalt berechnen
- Eigenes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
- Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehepartners
- Sonstige Arten von Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Aktienbesitz)
- Finanzielle Belastungen (z.B. Miete, Versicherungen, Schulden, Kredit, Fahrtkosten, Altersvorsorge)
- Anzahl und Alter der Kinder + ggf. bekannte Unterhaltsansprüche der Kinder
Produkt 2 - für Selbstständige: Kindesunterhalt berechnen
- Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten drei Wirtschaftsjahre (oder Einnahmen-/Überschussrechnungen)
- Einkommenssteuererklärungen nebst allen Anlagen für die letzten drei Wirtschaftsjahre
- Einkommenssteuerbescheide (soweit vorhanden) sowie
- ggf. auch Vorlage von Sachkontenbelegen
Was kostet die Berechnung des Kindesunterhalts?
Die Kosten für die Unterhaltsberechnung hängen davon ab, ob sie festangestellt oder selbstständig sind. Bringen Sie bereits einige erforderliche Werte mit und der Anwalt muss lediglich teilweise die Werte selbst ermitteln, beläuft sich die Rechnung auf 89 €.
Sind Sie selbstständig, gestaltet sich die Berechnung komplexer, da Werte der letzten drei Jahre berücksichtigt werden müssen, sodass sich der Preis am Ende auf 139 € beläuft.
Alle Preise zzgl. 4,90 € Einstellgebühren, inkl. MwSt.
In dringenden Fällen ist durch einen Aufpreis eine Beantwortung innerhalb von 12h oder 4h möglich.
Wann kann ich mit der Berechnung rechnen?
Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird Ihnen ein Prüfergebnis innerhalb 24h garantiert. In dringenden Fällen: Beantwortung auch innerhalb 12h oder 4h möglich!
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?
Lediglich Sie und Ihr Anwalt können die Anfrage und hochgeladenen Dokumente lesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.
Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?
Auf yourXpert stehen Ihnen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:
- Klarna Sofort-Überweisung (Online-Banking)
- Kreditkarte (VISA, MasterCard)
- PayPal
- Vorkasse
- Lastschrift
- Rechnung
Sie können am Ende des Bestellprozesses Ihre gewünschte Zahlungsart auswählen. Für die einzelnen Zahlungsarten fallen keine zusätzlichen Gebühren für Sie an.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlungsarten Vorkasse, Lastschrift und Rechnung nicht für alle Aufträge geeignet sind. Sollten Sie eine dieser drei Zahlungsarten bevorzugen, wenden Sie sich bitte VOR der Beauftragung an unseren Kund*innenservice unter 0761 21 609 789-0 oder service@yourxpert.de. Dieser steht Ihnen Mo.–Fr. von 9 bis 18 Uhr zur Verfügung. Hierbei können Sie klären, ob die gewünschte Zahlungsart für Ihren Auftrag geeignet ist, beziehungsweise ob wir Ihnen diese in Ihrem Fall anbieten können.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den Zahlungsarten.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für meine Beratung?
Welche Leistungen von Ihrer Versicherung abgedeckt werden, entnehmen Sie am besten Ihrer Police oder erfragen sie bei Ihrer Versicherung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Kostenübernahme durch Ihre Versicherung.
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