Anwalt für Familienrecht online fragen
Schnelle Hilfe durch einen erfahrenen Fachanwalt kann im Familienrecht viele Konflikte entschärfen, ehe es zu Kontrollverlust und emotionalem Streit kommt.
Auf der Online-Beratungsplattform yourXpert, die bereits mehrfach als Testsieger im Bereich Online-Rechtsberatung ausgezeichnet wurde, stehen Ihnen fachkundige Experten zum Thema Familienrecht zur Verfügung. Sie brauchen Beratung oder Beistand im Familienrecht? Sie möchten sich online von einem Anwalt zum Thema Scheidung beraten lassen oder würden gerne mit einer Fachanwältin eine telefonische Beratung mit Fokus auf Familienrecht starten? Gehen Sie bei Rechtsfragen auf Nummer sicher und holen Sie sich jetzt den fachkundigen Rat eines Familienanwalts ein!
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Familienrecht Online Beratung
Deutschlands Familienlandschaft ist heute bunter als je zuvor: Das klassische Familienmodell wurde um Patchworkfamilien, interkulturelle Familien, gleichgeschlechtliche Familien und viele weitere Formen des familiären Zusammenlebens ergänzt. Noch vielseitiger sind leider die Gründe, weshalb es zu familiären Auseinandersetzungen kommt, die rechtlichen Beistand erfordern. Bei der Suche nach einem kompetenten Fachanwalt für dieses vielseitige Rechtsgebiet sind Sie bei einem*einer Anwält*in für Familienrecht von yourXpert bestens aufgehoben.
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Online Ratgeber Familienrecht
Wenn Ehepartner zu Gegnern werden und Eltern mit ihren Kindern nicht mehr reden können, zeigt sich die Bedeutung des Familienrechts. Der Gesetzgeber regelt Fragen des familiären Zusammenlebens, betritt also die privatesten Bereiche. Trennt sich ein Ehepaar, ist nicht nur die formale Ehescheidung wichtig. Fragen danach, wer die Kinder versorgt, wie der Hausrat verteilt wird, wer für Schulden aufkommt, die sich während der Ehe möglicherweise angesammelt haben und wer in welcher Höhe vom gemeinsamen Vermögen profitiert, bedürfen einer Lösung, über die oft lange verhandelt werden muss.
Inhalt
- Was ist Familienrecht?
- Vorteile der Online-Rechtsberatung im Familienrecht
- Die Ehescheidung
- Folgesachen im Scheidungsverbund
- Kinder und ihre getrennt lebenden Eltern
- Unterhaltsanspruch und Leistungsfähigkeit
- Familienrecht-Themen im Überblick
7.1 Eheschließung
7.2 Ehevertrag
7.3 Zerrütungsprinzip
7.4 Scheidung
7.5 Trennung und Trennungsjahr
7.6 Ausgleich
7.7. Unterhalt
7.8 Selbstbehalt
7.9 Kindergeld
7.10 Umgangsrecht und Sorgerecht
7.11 Lebenspartnerschaft
7.12 Abstammung
7.13 Vaterschaft
7.14 Adoption
7.15 Familiengericht
7.16 Versicherung - Zusammenhänge mit anderen Rechtsgebieten
1. Was ist Familienrecht
Die §§ 1297 – 1921 in Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthalten die wichtigsten Regelungen für das Familienrecht. Daneben gibt es weitere spezielle Bestimmungen, beispielsweise die Hausratsverordnung oder das Unterhaltsvorschussgesetz. Die unter Eltern minderjähriger Kinder gut bekannte „Düsseldorfer Tabelle“ zur Unterhaltsberechnung gehört nicht zu den gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts. Sie gibt nur die Berechnungsvorschläge der Oberlandesgerichte wieder, denen untere Familiengerichte jedoch regelmäßig folgen.
2. Vorteile der Online-Rechtsberatung im Familienrecht
Familienrecht ist manchmal sehr emotional, besteht aber in anderen Fällen hauptsächlich aus dem Prüfen von Einkommensbelegen und dem Berechnen von Unterhaltssätzen. In beiden Fällen ist es angenehm und praktisch, wenn Mandant*innen, ohne Verzögerungen Rat und Hilfe von einem*einer erfahrenen Rechtsanwält*in für Familienrecht erhalten können. Es gibt noch keine Möglichkeit, eine Ehescheidung ohne persönliches Erscheinen vor Gericht durchführen zu lassen. Die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen können jedoch unkompliziert und ohne Besuch einer Kanzlei oder vorherige Terminvereinbarung mit dem*der Familienrechtsanwält*in online abgeklärt werden, zum Beispiel durch telefonische Beratung oder Mail-Kontakt mit dem*der Fachanwält*in.
3. Die Ehescheidung
Die Scheidung einer Ehe gehört zu den wichtigsten Regelungsbereichen des Familienrechts. Durch die Eheschließung eingegangene Verpflichtungen müssen so abgewickelt werden, dass keiner der Ehegatten unzumutbar benachteiligt wird. Weil der Schutz einer zumindest noch formell bestehenden Ehe zu den verfassungsgemäß garantierten Grundrechten gehört, kann eine Ehescheidung nur dann beim zuständigen Familiengericht beantragt werden, wenn die Ehe zerrüttet ist. Die unwiderrufliche Vermutung besteht dann, wenn die Eheleute seit mindestens 3 Jahren voneinander getrennt leben. Wollen die Ehegatten ihre Ehe einvernehmlich beenden, reicht es, wenn sie 1 Jahr getrennt leben und innerhalb dieser Zeit keinen Versöhnungsversuch unternehmen (sogenanntes Trennungsjahr).
4. Folgesachen im Scheidungsverbund
Zusammen mit der Ehescheidung müssen die Folgesachen
- Hausratsteilung
- Ehewohnung
- Versorgungsausgleich
- Ehegattenunterhalt/Trennungsunterhalt
- Umgangsrecht (wenn es eheliche Kinder gibt) und ggf. weitere Unterhaltspflichten
- Güterstandsauseinandersetzung
geregelt werden.
Über die einzelnen Folgesachen kann das Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens entscheiden. Es handelt sich dann um ein Verbundverfahren. Der Gegenstandswert, der für die Gebührenberechnung wichtig ist, wird bestimmt, indem alle Einzelwerte zusammengerechnet werden. Sind sich die Parteien einig, können sie schon im Vorfeld des Scheidungsverfahrens selbst Regelungen in den Folgesachen treffen. Der*die erfahrene Rechtsanwält*in für Familienrecht berät seine Mandant*innen bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung und hilft auf diese Weise dabei, Zeit und Kosten zu sparen.
5. Kinder und ihre getrennt lebenden Eltern
Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhaltsleistung. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, zusammenleben oder ob zwischen ihnen niemals eine persönliche Lebensgemeinschaft geplant war.
Lebt eine Familie zusammen, stellt sich die Frage nach der Berechnung von Unterhalt allerdings nicht. Trennen sich Eltern, die miteinander verheiratet sind oder die in Lebensgemeinschaft gelebt haben, leistet nur der Elternteil, der ein minderjähriges Kind im eigenen Haushalt versorgt, weiterhin Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist verpflichtet, sich am Unterhalt durch angemessene Zahlungen zu beteiligen. Für die Berechnung des Kindesunterhalts sind das Alter des Kindes und das Einkommen des Zahlungspflichtigen wichtig. Die Gesamtanzahl der Unterhaltsberechtigten kann ebenfalls von Bedeutung sein.
Wird ein Kind volljährig, schulden beide Elternteile Unterhaltszahlungen. Der Gesamtbedarf des Kindes wird ermittelt und nach Einkommensquote aufgeteilt.
Auch haben beide Elternteile das Recht ihr Kind regelmäßig zu sehen. Dem Kind steht dieses Umgangsrecht in Bezug auf seine Eltern ebenfalls zu.
Das Sorgerecht liegt grundsätzlich ebenfalls bei beiden Eltern gemeinsam. Dies kann jedoch zum Beispiel im Rahmen einer Scheidung geändert werden, wobei das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt steht.
6. Unterhaltsanspruch und Leistungsfähigkeit
Ein Elternteil ist nur dann zur Unterhaltszahlung verpflichtet, wenn er seinen eigenen Lebensbedarf durch die Zahlungen nicht gefährdet. Ihm steht ein Teil des erlangten Einkommens als Selbstbehalt zu. Der Selbstbehalt ist bei Erwerbstätigen höher zu veranschlagen als bei Erwerbslosen oder Rentnern.
Benötigen minderjährige Kinder oder Volljährige, die noch zur Schule gehen, Unterhalt, muss der verpflichtete Elternteil jede Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit nutzen, um den Mindestbetrag aufzubringen. Das Verweigern von Unterhaltszahlungen, die geleistet werden könnten, ist strafbar.
Die sogenannte erhöhte Erwerbsobliegenheit endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Abschluss der Schulausbildung. Kinder haben zwar weiterhin einen Anspruch auf Unterhaltszahlung, bis sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber der Anspruch setzt Leistungsfähigkeit voraus. Eltern, die Unterhalt schulden, können sich durch Nachweis, dass sie kein ausreichendes Einkommen erzielen, aus der Unterhaltspflicht befreien. Junge Erwachsene müssen in diesem Fall selbst für ihren Unterhalt sorgen oder staatliche Hilfen in Anspruch nehmen.
Kann ein Unterhaltsschuldner für sein minderjähriges Kind keine Zahlungen leisten, kann der versorgende Elternteil für das Kind Unterhaltsvorschussleistungen bei der Kindergeldkasse beantragen.
7. Familienrecht-Themen im Überblick
7.1 Eheschließung
Die Ehe kann nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Hat der Standesbeamte den Verdacht, es solle nur eine Scheinehe geschlossen werden, kann er weitere Ermittlungen in eigener Verantwortung vornehmen und letztlich die Eheschließung verweigern. Hiergegen kann die Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt werden.
7.2 Ehevertrag
Ein Ehevertrag, wie er unter anderem in §1408 des BGB geregelt ist, kann zu Beginn der Ehe, aber auch noch Jahre später geschlossen werden. Dabei geht es darum, die individuelle Situation der Eheleute zu berücksichtigen. Ein Ehevertrag hat in den meisten Fällen nichts mit Misstrauen zu tun. Er kann unter anderem den Güterstand (gesetzlicher Güterstand, Gütertrennung, etc.), Unterhaltspflichten oder Sorgerechtsansprüche regeln. Aufgrund der weitreichenden Folgen des Scheidungsrechts kann auch in diesem Zeitpunkt die Beratung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin eine sinnvolle Lösung zur Vermeidung zukünftiger Konflikte darstellen.
7.3 Zerrüttungsprinzip
Laut dem Zerrüttungsprinzip gilt eine Ehe als gescheitert und kann geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und es keine Hoffnung auf Wiederherstellung derselben gibt. Die Eheleute müssen dafür das sogenannte Trennungsjahr einhalten, welches die zentrale Voraussetzung darstellt, um einen Scheidungsantrag stellen zu können.
7.4 Scheidung
Nach § 1566 Abs.1 BGB kann eine Scheidung dann einvernehmlich vollzogen werden, wenn beide Eheleute diese nach mindestens einem Jahr Getrenntsein („Trennungsjahr“) beantragen oder wenn ein Ehepartner einen Scheidungsantrag stellt und der andere diesem zustimmt. Des Weiteren ist nach § 1566 Abs. 2 BGB eine Scheidung möglich, wenn nur einer der beiden Ehepartner diese beantragt, während der Andere sich nicht scheiden lassen möchte, die Eheleute aber seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
7.5 Trennung und Trennungsjahr
Ehepartner, die sich scheiden lassen wollen, müssen die Trennung einleiten und mindestens für 1 Jahr voneinander getrennt leben. Dies bezeichnet man als Trennungsjahr. Während der Trennung gelten besondere Regeln für die letzte gemeinsame Ehewohnung. Die Ehegatten können die Wohnung weiterhin beide bewohnen, jedoch darf keine Gemeinschaft mehr bestehen. Kein Ehepartner darf dem anderen Ehepartner das Betreten dieser Wohnung verbieten. Im Zweifelsfall müssen die vorhandenen Räume aufgeteilt werden. Ein neuer Partner oder eine neue Partnerin darf während der Trennung gegen den Willen des Ehegatten nicht einziehen.
Das Trennungsjahr ist jedoch nur bei einer einvernehmlichen Scheidung eine hinreichende Voraussetzung. Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, muss die Trennung 3 Jahre andauern.
In manchen Fällen kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.
7.6 Ausgleich
Ist der Scheidungsantrag gestellt, kann es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu weiteren Konflikten kommen. Der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften, Vermögen und gemeinsamen Schulden muss geregelt werden. Je nachdem welcher Güterstand vereinbart ist (Gütergemeinschaft/Gütertrennung/etc.), spielt der Zugewinnausgleich dabei meist eine tragende Rolle. Da das Scheidungsrecht in seinen Folgen sehr umfangreich ist, empfiehlt es sich schon früh eine*n Scheidungsanwält*in zu konsultieren, da diese ihren Mandant*innen viel Zeit und zusätzliche Kosten ersparen können.
7.7 Unterhalt
Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet. Das sind zunächst Eltern und Kinder, aber auch Großeltern und Enkel gehören dazu. Leben in einem sich trennenden Haushalt Kinder, ist diejenige Person zu Unterhaltszahlungen für die Kinder verpflichtet, die auszieht.
Wie hoch der Kindesunterhalt in Ihrem Fall ist, können Sie sich bei yourXpert berechnen lassen!
Als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts gilt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie wurde 1962 eingeführt und wird seither in unregelmäßigen Abständen angepasst. Obwohl viele Gerichte mit der Düsseldorfer Tabelle arbeiten, hat sie keine Gesetzeskraft.
Mehr Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie in unserer Wissensdatenbank yourXpertise.
7.8 Selbstbehalt
Der Unterhaltsverpflichtete muss seinen eigenen Lebensbedarf noch decken können. Die Lösung dafür ist der Selbstbehalt, der ihm von seinem Einkommen verbleiben muss. Der Selbstbehalt ist gegenüber minderjährigen Kindern geringer als gegenüber Volljährigen. Es wird zwischen dem Selbstbehalt für Erwerbstätige und für Empfänger von Renten oder staatlichen Zuwendungen unterschieden. Der Mindestselbstbehalt beträgt derzeit 1080 € für Erwerbstätige und 880 € für Leistungsempfänger.
7.9 Kindergeld
Das gesetzliche Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die denjenigen zugutekommt, die als Eltern oder Pflegepersonen für Kinder sorgen. Leistet nach der Trennung ein Elternteil Barunterhalt, während der andere Naturalleistungen durch Versorgung im eigenen Haushalt erbringt, wird dem Zahler die Hälfte des Kindergeldbetrages angerechnet.
7.10 Umgangsrecht und Sorgerecht
Das Umgangsrecht gewährt Eltern sowie Kindern das Recht auf Umgang miteinander. Umfasst sind neben persönlichen Treffen auch der Kontakt über Telefon und E-Mails bzw. Chats.
Das Sorgerecht dagegen regelt weitreichendere Befugnisse, die alle sonstigen Angelegenheiten im Leben des Kindes betreffen, wie unter anderem die Wahl des Namens, der Schule und die Erziehung im Allgemeinen.
7.11 Lebenspartnerschaft
Eine Lebenspartnerschaft können Paare gleichen Geschlechts miteinander eingehen. Mit Ausnahme der Bezeichnung und der Tatsache, dass die Regelungen in einem eigenen, nur für Lebenspartnerschaften bestimmten Gesetz enthalten sind, bestehen inzwischen kaum noch Unterschiede zwischen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und einer Ehe. Trotzdem soll die „Ehe für alle“ die Lebenspartnerschaft verdrängen und letzte Ungleichbehandlungen verhindern.
7.12 Abstammung
Als Mutter eines Kindes gilt in Deutschland die Frau, die es geboren hat. Durch diese rechtlichen Festsetzungen sollen Leihmutterschaften verhindert werden. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so gilt ihr Ehemann als der Vater des Kindes. Ungeachtet dessen, ob dies biologisch der Fall ist. In allen anderen Fällen gilt als Vater, wer die Vaterschaft öffentlich beglaubigt hat und von der Mutter, ebenfalls öffentlich beglaubigt, die Zustimmung darüber bekommen hat.
7.13 Vaterschaft
Wird während der Ehe ein Kind geboren, gilt der Ehemann als Vater. Lebten die Eheleute aber bereits getrennt und haben sie die Scheidung eingereicht, kann der neue Lebensgefährte die Vaterschaft bereits anerkennen. Die Anerkennung wird mit Rechtskraft der Ehescheidung wirksam. Die Anerkennung der Vaterschaft muss beurkundet werden. Die Mitarbeiter des Jugendamts oder des Einwohnermeldeamts sind zur Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungserklärungen befugt. Die Kindesmutter muss jeweils zustimmen.
7.14 Adoption
Im Zentrum einer Adoption stehen das Kind und dessen Wohlergehen. Nur ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen, wobei einer der Ehepartner mindestens fünfundzwanzig, der andere mindestens einundzwanzig Jahre alt sein muss. Unverheiratete dürfen ein Kind nur alleine adoptieren. Bevor es zur Adoption kommt, soll das Kind während einer Probezeit bei den neuen Eltern leben. Bei Adoptionsverfahren prüft das Familiengericht u.a. ob die Entwicklung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist.
7.15 Familiengericht
Das Familiengericht ist kein selbständiges Gericht, sondern eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Alle Verhandlungen sind nicht öffentlich. Nur für die Verkündung einer Entscheidung muss die Öffentlichkeit zugelassen werden. Wer mit einer Entscheidung des Familiengerichts nicht einverstanden ist, kann Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Hier muss sich jede Seite von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Da manche Angelegenheiten schnell geklärt werden müssen, kann das Familiengericht einstweilige Anordnungen erlassen. Dies wäre zum Beispiel notwendig, wenn eine Partei der anderen über Nacht alle Konten sperrt, sodass diese sich und die gemeinsamen Kinder nicht mehr versorgen kann. Oder wenn ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem eigenen Kind verbietet und eine Entfremdung zu befürchten ist. Dann kann das Familiengericht den Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
7.16 Versicherung
Eine Versicherung trägt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen in der Regel nur die Kosten der anwaltlichen Beratung. Die Rechtsschutzversicherung für die Familie beinhaltet keine Kostenübernahme für Ehescheidungs- oder Unterhaltsklagen.
8. Zusammenhänge mit anderen Rechtsgebieten
Es kommt vor, dass familienrechtliche Angelegenheiten mit anderen Rechtsgebieten zusammenhängen. So können sich beispielsweise steuerrechtliche Fragen in Bezug auf Unterhaltszahlungen ergeben. Auch das Erbrecht hängt zuweilen eng mit dem Familienrecht zusammen. Wird die Ehe beispielsweise durch den Tod eines Ehegatten beendet, kann es für das Vermögen des*der überlebenden Ehegatt*in von großer Bedeutung sein, ob diese*r den Zugewinnausgleich nach den Vorschriften des Familienrechts oder über die erbrechtliche Lösung realisiert. In solchen Fällen sollte der jeweilige Fachanwalt bzw. die jeweilige Fachanwältin für Steuerrecht oder Erbrecht konsultiert werden, da nur sie ihre Mandant*innen in diesen Gebieten umfassend beraten können.
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