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Mietrecht-Ratgeber: Was bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung beachtet werden muss

<p><strong>(Lesezeit: ca. 5 Minuten)</strong></p> <p>In St&auml;dten wie Berlin, M&uuml;nchen und Hamburg geht unter Mietern die Angst vor der Mieterh&ouml;hung wegen Modernisierung um. Investoren kaufen einfache Bausubstanz in beliebten Wohnvierteln auf und modernisieren die ehemals preiswerten Wohnungen dann zu hochwertigen Renditeobjekten. Besonders die aus klimapolitischen Gr&uuml;nden gef&ouml;rderte energetische Modernisierung er&ouml;ffnet finanzkr&auml;ftigen Vermietern einen Weg, Mieter mit geringerem Einkommen zur Aufgabe ihrer Wohnungen zu bewegen und sie teurer zu vermieten. Wird die Miete aufgrund teurer energetischer Modernisierungsma&szlig;nahmen weit &uuml;ber die Kappungsgrenze hinaus erh&ouml;ht, m&uuml;ssen sich schlie&szlig;lich auch solche Mieter zum Umzug entschlie&szlig;en, die umfangreichen K&uuml;ndigungsschutz genie&szlig;en.</p> <p>Das Grundrecht des Eigent&uuml;mers auf freie Verf&uuml;gung &uuml;ber sein Eigentum (Artikel 14 GG) steht dem Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung seiner Pers&ouml;nlichkeit (Artikel 3 GG) entgegen. Der Vermieter m&ouml;chte sein Eigentum durch eine Modernisierung aufwerten und dabei gleichzeitig seine Mieteinnahmen langfristig erh&ouml;hen. Der Mieter will seinen Lebensmittelpunkt sch&uuml;tzen.</p> <h3>Inhalt</h3> <ol> <li><a href="#heading1">Was gilt als Modernisierung?</a></li> <li><a href="#heading2">Die Modernisierungsank&uuml;ndigung</a></li> <li><a href="#heading3">Die Berechnung der bevorstehenden Mieterh&ouml;hung</a></li> <li><a href="#heading4">Regeln f&uuml;r die Modernisierungs-Mieterh&ouml;hung</a></li> <li><a href="#heading5">Abwehrm&ouml;glichkeiten f&uuml;r Mieter</a></li> </ol> <div id="tag-summary"><h2>Das Wichtigste in Kürze</h2><ul> <li>Der <strong>Vermieter</strong> ist dazu <strong>berechtigt bauliche Ver&auml;nderungen</strong> an <strong>seinen Grundst&uuml;cken und Geb&auml;uden</strong> vorzunehmen, um den<strong> Wohnwert zu steigern</strong> oder um <strong>Energie einzusparen</strong>.</li> <li>Der <strong>Vermieter muss</strong> den Mieter <strong>rechtzeitig</strong> &uuml;ber kommende Modernisierungsma&szlig;nahmen <strong>informieren</strong> (<strong>sp&auml;testens 3 Monate vor Beginn</strong>)</li> <li style="margin-bottom: 0.35cm; line-height: 115%;">Laut <strong>&sect;&nbsp;559 Absatz 1 BGB</strong> darf die<strong> j&auml;hrliche Umlage der Kosten</strong> auf die Miete<strong> nicht</strong> mehr als <strong>11&nbsp;% </strong>betragen</li> <li style="margin-bottom: 0.35cm; line-height: 115%;">Die <strong>Kappungsgrenze gilt nicht </strong>bei Mieterh&ouml;hungen aufgrund von Wohnwertverbesserung</li> <li style="margin-bottom: 0.35cm; line-height: 115%;">Als Mieter kann man sich nun auf ein <strong>Sonderk&uuml;ndigungsrecht</strong> oder einen <strong>H&auml;rtefall</strong> berufen</li> </ul> </div> <h2 id="heading1">1. Was gilt als Modernisierung?</h2> <p>Der Gesetzgeber unterscheidet im deutschen Mietrecht zwischen Erhaltungsma&szlig;nahmen (&sect;&nbsp;555a BGB) und Modernisierungsma&szlig;nahmen (&sect;&nbsp;555b BGB). Grunds&auml;tzlich ist der Vermieter als Eigent&uuml;mer von Grundst&uuml;ck und Geb&auml;uden dazu berechtigt, nach seinen eigenen Vorstellungen bauliche Ver&auml;nderungen vornehmen zu lassen. Hat er das gesamte Geb&auml;ude oder Teile des Geb&auml;udes vermietet, ist er zur Instandhaltung auch dem Mieter gegen&uuml;ber verpflichtet. Das durch Artikel 14 GG gesch&uuml;tzte Recht auf Eigentum bleibt dem Mieter gegen&uuml;ber bestehen. Als Eigent&uuml;mer kann der Vermieter in Wohnungen oder im Wohnumfeld Ver&auml;nderungen vornehmen, solange er dadurch nicht den vertraglich zugesicherten Mietgebrauch einschr&auml;nkt. Der Mieter muss vom Vermieter angek&uuml;ndigte Modernisierungsma&szlig;nahmen grunds&auml;tzlich dulden, wenn sie entweder der Einsparung von Energie oder der Steigerung des Wohnwerts dienen.</p> <h2 id="heading2">2. Die Modernisierungsank&uuml;ndigung</h2> <p>Will der Vermieter sein vermietetes Eigentum durch Modernisierungsma&szlig;nahmen aufwerten, muss er den Mieter rechtzeitig in seine Pl&auml;ne einweihen. Eine Modernisierungsank&uuml;ndigung ist Voraussetzung f&uuml;r die sp&auml;tere Duldungspflicht und die nach Abschluss der Modernisierung gew&uuml;nschte Mieterh&ouml;hung. Welche Anforderungen an eine Modernisierungsank&uuml;ndigung zu stellen sind, f&uuml;hrt &sect;&nbsp;555c BGB aus.</p> <p>Wenn durch die geplanten Ma&szlig;nahmen nicht unerhebliche Ver&auml;nderungen auf den Mieter zukommen, muss ihm die Modernisierungsank&uuml;ndigung sp&auml;testens 3 Monate vor Beginn der geplanten Bauma&szlig;nahmen schriftlich &uuml;bermittelt werden. Das schlie&szlig;t auch die Information per E-Mail nicht aus. Inhaltlich soll der Mieter &uuml;ber alle Fakten informiert werden, die er ben&ouml;tigt, um weitere Schritte zu planen. Das sind im Einzelnen:</p> <ul> <li>Art der geplanten Bauarbeiten</li> <li>Umfang der Arbeiten, die den Mietgebrauch ber&uuml;hren</li> <li>Geplantes Zeitfenster (Beginn und Dauer)</li> <li>H&ouml;he der geplanten Mieterh&ouml;hung (Grundmiete und Betriebskosten)</li> <li>Hinweis auf H&auml;rtefallregelung</li> </ul> <p>Als Reaktionsm&ouml;glichkeiten stehen dem Mieter ein Sonderk&uuml;ndigungsrecht und die H&auml;rtefallregelung des &sect;&nbsp;559 Absatz 4 BGB zur Verf&uuml;gung. Seine Zustimmung zur Modernisierung oder zur daraus folgenden Mieterh&ouml;hung ist nicht erforderlich.</p> <h2 id="heading3">3. Die Berechnung der bevorstehenden Mieterh&ouml;hung</h2> <p>Der Mieter hat einen Rechtsanspruch darauf, schon 3 Monate vor Beginn der ersten Bauma&szlig;nahmen, eine nachvollziehbare Kalkulation von Kosten, die auf die Miete umgelegt werden sollen, vorgelegt zu bekommen. Die Regelung des &sect;&nbsp;559 Absatz 1 BGB sieht eine j&auml;hrliche Umlage in H&ouml;he von 11 % der Aufwendungen als gerechtfertigt an.</p> <p>Bei der Berechnung der umlagef&auml;higen Kosten m&uuml;ssen verschiedene Vorgaben ber&uuml;cksichtigt werden:</p> <ul> <li>Erhaltungskosten sind nicht umlagef&auml;hig und m&uuml;ssen herausgerechnet werden</li> <li>Kosten f&uuml;r Ma&szlig;nahmen, die dem Mieter keinen Vorteil bringen, sind nicht umlagef&auml;hig</li> <li>Kreditzinsen und Kreditbeschaffungskosten sind nicht umlagef&auml;hig</li> <li>&Ouml;ffentliche F&ouml;rdermittel m&uuml;ssen zugunsten des Mieters angerechnet werden</li> </ul> <p>Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, dem Mieter im Ank&uuml;ndigungsschreiben zu erkl&auml;ren, worin der Nutzwert der Modernisierung f&uuml;r ihn, den Mieter, bestehen wird. Eine Erleichterung ist dabei f&uuml;r energetische Modernisierungsma&szlig;nahmen (&sect;&nbsp;555c Absatz 3 BGB) vorgesehen. Hier reicht der Hinweis auf allgemein anerkannte Energiesparwirkungen bestimmter aus.</p> <p>Schlie&szlig;lich muss der Vermieter die Modernisierungskosten, wenn sie f&uuml;r mehrere Wohneinheiten anfallen, anteilig auf diese Wohneinheiten verteilen.</p> <h2 id="heading4">4. Regeln f&uuml;r die Modernisierungs-Mieterh&ouml;hung</h2> <p><img loading="lazy" alt="Mieterh&Atilde;&para;hung Modernisierung" src="/upload/tags/images/mieterhoehung-modernisierung.jpg" style="margin-left:5px; margin-right:5px; float:right" width="512" height="341">Wie eine Mieterh&ouml;hung nach einer Modernisierung durchgef&uuml;hrt werden muss, ist im Gesetz gesondert geregelt (&sect;&nbsp;559 BGB). Es gelten teilweise andere Regeln als f&uuml;r Mieterh&ouml;hungen, die einer regelm&auml;&szlig;igen Anpassung an die orts&uuml;bliche Mieth&ouml;he dienen sollen. Grundvoraussetzung ist, dass Modernisierungsma&szlig;nahmen erfolgreich umgesetzt worden sind, die zuvor ordnungsgem&auml;&szlig; angek&uuml;ndigt worden waren.</p> <p>Die f&uuml;r turnusm&auml;&szlig;ige Mieterh&ouml;hungen vorgesehene Kappungsgrenze gilt f&uuml;r die Mieterh&ouml;hung wegen konkreter Wohnwertverbesserung nicht. Auch dann, wenn der umlagef&auml;hige Anteil von 11 % der Modernisierungskosten insgesamt mehr als 20 % der bisherigen Miete ausmacht, kann die Erh&ouml;hung in vollem Umfang wirksam sein. Auch die in &sect;&nbsp;558 BGB vorgeschriebene Wartezeit zwischen zwei Mieterh&ouml;hungen gilt nur f&uuml;r Mieterh&ouml;hungen, die der Anpassung an die orts&uuml;bliche Vergleichsmiete dienen. Die Mieterh&ouml;hung wegen Modernisierung ist immer dann zul&auml;ssig, wenn tats&auml;chlich investiert wurde.</p> <p>Die Zahlung der erh&ouml;hten Miete wird 3 Monate nach Zugang einer rechtswirksamen, korrekten Mieterh&ouml;hungserkl&auml;rung wirksam, wenn die Mieterh&ouml;hung nicht erheblich vom urspr&uuml;nglich angek&uuml;ndigten Wert abweicht. &Uuml;bersteigt die tats&auml;chlich verlangte Erh&ouml;hung den angek&uuml;ndigten Wert um mehr als 10 %, tritt die F&auml;lligkeit der ersten Zahlung erst nach 6 Monaten ein.</p> <h2 id="heading5">5. Abwehrm&ouml;glichkeiten f&uuml;r Mieter</h2> <p>Modernisierungsma&szlig;nahmen sind Mietern nicht immer willkommen. Bauarbeiten st&ouml;ren das Privatleben und die anschlie&szlig;ende Mieterh&ouml;hung gef&auml;hrdet nicht selten das wirtschaftliche Gleichgewicht. Zur Abwehr ungeliebter Wertverbesserungen, beispielsweise durch energetische Ma&szlig;nahmen, die sich f&uuml;r Mieter nur sehr langsam in Einsparungen von Energiekosten oder Nebenkosten niederschlagen, kann der Mieter von seinem Sonderk&uuml;ndigungsrecht Gebrauch machen oder sich darauf berufen, dass die Bauma&szlig;nahme sich als besondere H&auml;rte f&uuml;r ihn auswirkt.</p> <p>Eine ausf&uuml;hrliche Beratung durch den auf Mietrecht spezialisierten Anwalt hilft dabei, die Lage richtig einzusch&auml;tzen. Ein yourXpert-Anwalt f&uuml;hrt eine solche Beratung ohne vorherige Terminabsprache gerne auch online durch. Um einen H&auml;rtefall geltend zu machen, gen&uuml;gt es nicht, sich auf die zu erwartende Mieterh&ouml;hung zu berufen. Die baulichen Ver&auml;nderungen selbst m&uuml;ssen zur besonderen H&auml;rtesituation f&uuml;hren. Der Nachweis einer solchen H&auml;rte wird nur in Ausnahmef&auml;llen gelingen, sodass in den meisten F&auml;llen nur die Zahlung der h&ouml;heren Miete oder der Auszug zur Wahl steht.</p> <p>Bildnachweis: &copy; fotolia.com - ungermedien</p>

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