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Immobilienrecht Ratgeber: Hauskaufvertrag

<p><strong>(Lesezeit: ca. 3&nbsp;Minuten)</strong></p> <p>Wer ein Haus kaufen will, der sollte sich &uuml;ber das von ihm in die engere Auswahl genommene Objekt genau informieren. F&uuml;r Bodenverschmutzung oder f&uuml;r baurechtswidrige Anbauten haftet nach der Eigentums&uuml;bergabe der K&auml;ufer.&nbsp;</p> <h3>Inhalt</h3> <ol> <li><a href="#heading1">Vorbereitung</a></li> <li><a href="#heading2">Eigentumsverh&auml;ltnisse</a></li> <li><a href="#heading3">Zustand von Haus und Grundst&uuml;ck</a></li> <li><a href="#heading4">Baurechtliche Voraussetzungen pr&uuml;fen</a></li> <li><a href="#heading5">Der Notarvertrag</a></li> <li><a href="#heading6">Der Vertragsentwurf</a></li> <li><a href="#heading7">Der Beurkundungstermin</a></li> <li><a href="#heading8">Die Auflassung</a></li> </ol> <div id="tag-summary"><h2>Das Wichtigste in Kürze</h2><ul> <li>Der<strong> K&auml;ufer</strong> sollte seine <strong>finanziellen M&ouml;glichkeiten kennen</strong>.</li> <li>Der<strong> K&auml;ufer</strong> sollte sich <strong>im&nbsp;Grundbuch</strong> <strong>&uuml;ber</strong> die <strong>Eigentumsverh&auml;ltnisse</strong> der angebotenen Immobilie <strong>informieren</strong>.</li> <li>Der<strong> K&auml;ufer</strong> sollte sich ein Bild &uuml;ber den <strong>Zustand</strong> <strong>des Hauses verschaffen</strong>.</li> <li><strong>Immobilien k&ouml;nnen</strong> in Deutschland <strong>nur durch</strong> einen <strong>notariell beglaubigten Kaufvertrag</strong> den <strong>Eigent&uuml;mer wechseln</strong>.</li> <li>Zum <strong>Beurkundungstermin</strong> m&uuml;ssen <strong>K&auml;ufer und Verk&auml;ufer</strong> pers&ouml;nlich<strong> erscheinen</strong>.</li> <li>Die <strong>Auflassung</strong> tritt an die Stelle der <strong>&Uuml;bergabe.</strong></li> </ul> </div> <h2 id="heading1">1. Vorbereitung&nbsp;</h2> <p>Ein Hauskauf erfordert sorgf&auml;ltige Vorbereitung. Am Anfang sollte ein Finanzcheck stehen. Welche Eigenmittel gebraucht werden und welche Finanzierungsm&ouml;glichkeiten sich g&uuml;nstig auswirken bespricht der am Hauskauf interessierte Verbraucher am besten mit einem erfahrenen Fachmann. Wer den Rahmen seiner finanziellen M&ouml;glichkeiten kennt, kann sich auf die Suche nach seinem Traumhaus machen. Das Angebot ist gro&szlig;. Die Aush&auml;nge von Maklern, Zeitungsinserate oder Tipps aus der Familie oder dem Bekanntenkreis k&ouml;nnen weiterhelfen.</p> <h2 id="heading2">2. Eigentumsverh&auml;ltnisse&nbsp;</h2> <p>Wer beim Makler oder durch private Kontakte ein Haus gefunden hat, das ihm gef&auml;llt, sollte zun&auml;chst einmal in Erfahrung bringen, wem das Haus geh&ouml;rt. Eigent&uuml;mer ist nur derjenige, der als solcher im Grundbuch verzeichnet ist. Es k&ouml;nnen auch mehrere Personen oder juristische Personen Eigent&uuml;mer von Immobilien sein. Ist im Grundbuch zus&auml;tzlich zum Eigent&uuml;mereintragung eine Vormerkung eingetragen, bedeutet das, dass der Vorgemerkte zwar noch nicht Eigent&uuml;mer ist, seine Eintragung aber direkt bevorsteht. Der bisherige Eigent&uuml;mer kann das Haus dann nicht mehr verkaufen. Der Vorgemerkte kann das Haus auch nicht verkaufen, weil er noch nicht Eigent&uuml;mer geworden ist. Der Makler selbst ist nur in den seltensten F&auml;llen Eigent&uuml;mer der von ihm angebotenen Immobilien. Deshalb kann er auch keine wirksamen Zusagen machen oder Verkaufsverpflichtungen eingehen. Der Makler kann einen Kaufvertrag vermitteln, er kann allerdings nicht Beteiligter des Kaufvertrags werden.</p> <h2 id="heading3">3. Zustand von Haus und Grundst&uuml;ck&nbsp;</h2> <p>Weil nach deutschem Recht Haus und Grundst&uuml;ck untrennbar zusammengeh&ouml;ren, ist es wichtig, sich ein m&ouml;glich fachkundig gesichertes Bild &uuml;ber den Zustand des Hauses, aber auch die m&ouml;glichen Belastungen des Grundst&uuml;cks zu verschaffen. Gerade im l&auml;ndlichen Raum ist eine Beeintr&auml;chtigung des Erdbodens durch intensive Tierhaltung oder durch ungesichertes Abstellen von Landmaschinen in fr&uuml;heren Zeiten immer in Betracht zu ziehen. Erwirbt der K&auml;ufer ein belastetes Objekt, kann das erhebliche Kosten nach sich ziehen. Die Kosten f&uuml;r ein notarielles Gutachten, das ausschlie&szlig;lich dem Interesse des K&auml;ufers gilt, sind in vielen F&auml;llen als gut angelegtes Geld zu betrachten.</p> <h2 id="heading4">4. Baurechtliche Voraussetzungen pr&uuml;fen &nbsp;</h2> <p>Zur Sicherheit sollte der Kaufinteressent sich die zum Haus geh&ouml;renden Bauunterlagen sorgf&auml;ltig anschauen. Baugenehmigungen f&uuml;r Anbauten m&uuml;ssen nicht nur vorhanden sein, sondern der Baulichkeit auch genau entsprechen. Anderenfalls kann auch dem Erwerber des Bauobjekts eine Abrissverf&uuml;gung vom zust&auml;ndigen Bauamt drohen. Vor gr&ouml;&szlig;eren Investitionen in einen Hauskauf sollte hier ein kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt mit der Pr&uuml;fung der Unterlagen beauftragt werden. Der yourXpert-Anwalt wird kein Detail ungepr&uuml;ft lassen.<br /> &nbsp;</p> <h2 id="heading5">5. Der Notarvertrag&nbsp;</h2> <p>Immobilien k&ouml;nnen in Deutschland nur durch einen schriftlich formulierten, notariell beglaubigten Kaufvertrag den Eigent&uuml;mer wechseln. Nach &sect;&nbsp;311b BGB gilt diese Regelung f&uuml;r jede &Uuml;bertragungsform von Eigentum. Es kann also kein Eigentum an einer Immobilie dadurch entstehen, dass: Eine m&uuml;ndliche Vereinbarung geschlossen wird; Eine Klausel in einem anderen Vertrag (beispielsweise im Finanzierungsvertrag) dies bestimmt; Ein Vertrag geschlossen wird, der mit aufschiebenden oder aufl&ouml;senden Bedingungen versehen ist. Die durch die notarielle Beglaubigung anfallenden Kosten tr&auml;gt der K&auml;ufer. Das bestimmt das Gesetz in &sect;&nbsp;448 Absatz 2 BGB.</p> <h2 id="heading6">6. Der Vertragsentwurf&nbsp;</h2> <p>Erste Aufgabe des Notars ist es, den Hauskaufvertrag vorzubereiten. Wer dem Notar den Auftrag erteilt, ist nicht von Bedeutung, weil der Notar als Amtsperson beiden Vertragsparteien gegen&uuml;ber zur Neutralit&auml;t verpflichtet ist. Zur Erl&auml;uterung des Vertragsentwurfs und zur Anpassung an die individuellen Gestaltungsvorstellungen f&uuml;r den Kaufvertrag wird beim Notar ein Gespr&auml;chstermin angeboten, den der Notar selbst oder der in seinem B&uuml;ro f&uuml;r den Vertragsentwurf zust&auml;ndige Mitarbeiter anbietet. Personen, die nicht so h&auml;ufig an Immobiliengesch&auml;ften beteiligt sind, sollten solche Gelegenheiten zur Aufkl&auml;rung und zur Nachfrage auf jeden Fall wahrnehmen.</p> <h2 id="heading7">7. Der Beurkundungstermin&nbsp;</h2> <p>Zum Beurkundungstermin m&uuml;ssen K&auml;ufer und Verk&auml;ufer pers&ouml;nlich erscheinen. Der Notar verliest den Hauskaufvertrag. Es geh&ouml;rt dabei weiterhin zu seinen Aufgaben, Nachfragen zu beantworten. In den Verantwortungsbereich des Notars geh&ouml;rt es, daf&uuml;r zu sorgen, dass der Vertrag keine gesetzeswidrigen oder unangemessen benachteiligenden Klauseln enth&auml;lt. Zur Erteilung einer individuellen Beratung &uuml;ber die vorteilhaftesten Gestaltungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r eine Vertragspartei ist er weder berechtigt noch befugt. Nachfragen bei der Beurkundung k&ouml;nnen deshalb das vorherige ausf&uuml;hrliche Gespr&auml;ch mit dem eigenen Rechtsanwalt des Vertrauens nicht ersetzen.</p> <h2 id="heading8">8. Die Auflassung&nbsp;</h2> <p>Im Kaufrecht gilt ein Kaufvertrag dann als abgeschlossen, wenn der K&auml;ufer die Ware in seinen H&auml;nden h&auml;lt. F&uuml;r den Kauf eines Hauses mit Grundst&uuml;ck gilt im Grunde genommen nichts anderes. Weil es aber unm&ouml;glich ist, das Objekt physisch zu &uuml;bergeben, tritt gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;925 BGB die rechtliche Konstruktion der Auflassung an die Stelle der &Uuml;bergabe. Dabei m&uuml;ssen die Kaufvertragsparteien pers&ouml;nlich anwesend sein. Nachdem sich K&auml;ufer und Verk&auml;ufer einig &uuml;ber den Kauf und seine Details geworden sind, beantragt der Notar beim Grundbuchamt die Eintragung des K&auml;ufers in die Rubrik &sbquo;&ldquo;Eigent&uuml;mer&ldquo;. Nur derjenige, der im Grundbuch als solcher eingetragen ist, kann Eigent&uuml;merrechte geltend machen. Weil das Grundbuchamt zu den Beh&ouml;rden mit verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig langer Bearbeitungszeit geh&ouml;rt, wird zur Absicherung des Anspruchs auf Eintragung eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Auch diesen Antrag stellt der Notar, wenn der Kaufvertrag von allen Parteien unterschrieben worden ist. Der K&auml;ufer muss damit nicht mehr bef&uuml;rchten, dass der noch als Eigent&uuml;mer gef&uuml;hrte Verk&auml;ufer ohne Absprache weitere Verf&uuml;gungen &uuml;ber das Hausgrundst&uuml;ck trifft.</p>

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