Vertrag kündigen
Ratgeber Vertrag kündigen
(Lesezeit ca. 12 min.)
Verträge existieren in den unterschiedlichsten Ausprägungen zur Regelung aller denkbaren Lebenssachverhalte. Von der Einordnung des jeweiligen Vertrages ist schließlich auch abhängig, wie dieser beendet werden kann. Unter Umständen kann es sogar sein, dass mehrere Rechte in Frage kommen, um den Vertrag zu beenden. Dies zu beurteilen ist oftmals sehr mühsam, sodass eine Einschätzung durch einen Anwalt sinnvoll sein kann. Der folgende Ratgeber soll Ihnen einen groben Überblick verschaffen, um welche Vertragsart es sich in Ihrem Fall handelt und welche Rechte zur Vertragsaufhebung in Betracht kommen.
Das Wichtigste in Kürze
- ob Sie sich von Ihrem Vertrag lösen können, ist abhängig vom jeweiligen Vertragstyp
- es stehen Ihnen hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Rücktritt, Widerruf, Kündigung oder Anfechtung
- unter Umständen können diese Rechte auch nebeneinander bestehen oder sich gegenseitig ausschließen
- die Vertragsbeendigung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft
- die Ausübung des entsprechenden Rechts erfordert zumeist das Einhalten einer bestimmten Form und Frist
- je nachdem, ob Sie vom Vertrag zurücktreten, ihn widerrufen, kündigen oder anfechten, werden unterschiedliche Rechtsfolgen ausgelöst
Inhaltsverzeichnis
- Welche Vertragstypen gibt es?
1.1 Kaufvertrag
1.2 Mietvertrag
1.3 Dienst-/Arbeitsvertrag
1.4 Werkvertrag
1.5 Verbraucherverträge - Wie können die einzelnen Verträge beendet werden?
2.1 Rücktritt
2.1.1 Von welchen Verträgen kann zurückgetreten werden?
2.1.2 Unter welchen Voraussetzungen kann man vom Vertrag zurücktreten?
2.1.3 Was versteht man unter einem Mangel im Kauf- bzw. Werkvertragsrecht?
2.1.4 Wie kann man vom Vertrag zurücktreten?
2.1.5 Was passiert, nachdem wirksam vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wurde?
2.2 Widerruf
2.2.1 Welche Verträge können widerrufen werden?
2.2.2 Unter welchen Voraussetzungen kann man den Vertrag widerrufen?
2.2.3 Wie kann man den Vertrag widerrufen?
2.2.4 Was passiert nachdem wirksam vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wurde?
2.3 Kündigung
2.3.1 Welche Verträge können gekündigt werden?
2.3.2 Unter welchen Voraussetzungen kann man den Vertrag kündigen?
2.3.3 Wie kann man den Vertrag kündigen?
2.3.4 Was passiert, nachdem wirksam vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wurde?
2.4 Anfechtung
2.4.1 Welche Verträge können angefochten werden?
2.4.2 Unter welchen Voraussetzungen kann man den Vertrag anfechten?
2.4.3 Wie kann man den Vertrag anfechten?
2.4.4 Was passiert, nachdem wirksam vom Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht wurde? - Was tun, wenn nicht Sie, sondern Ihre minderjährigen Kinder einen Vertrag geschlossen haben?
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
1. Welche Vertragstypen gibt es?
Im Folgenden werden die wichtigsten Vertragstypen aufgelistet und beschrieben:
1.1 Kaufvertrag
Kaufverträge werden meist mündlich oder sogar stillschweigend geschlossen. So zum Beispiel beim Einkaufen durch das Übergeben der Ware an der Kasse. Ganz besonders empfindlich sind Verträge, bei denen große Geldsummen bezahlt werden, wie beispielsweise beim Gebrauchtwagenkauf oder dem Kauf von Möbeln. Weist Ihr gerade erst gekaufter Gebrauchtwagen Mängel auf, so werden Sie damit vermutlich höchst unzufrieden sein und möglicherweise den Vertrag aufheben wollen. Ein Kaufvertrag kann nicht gekündigt, aber unter Umständen widerrufen oder angefochten werden und es besteht die Möglichkeit, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
1.2 Mietvertrag
Der Mietvertrag regelt häufig die Überlassung von Räumlichkeiten für eine gewisse Zeit. Bei einem Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das entweder durch den Ablauf einer festgelegten Zeit, durch ordentliche Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden kann. Bestehen außergewöhnliche Gründe dafür, den Vertrag zu beenden, kann man den Mietvertrag kündigen, ohne die Frist einzuhalten. Für eine solche Kündigung ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass eine dem Vermieter gesetzte Frist zur Beseitigung des Mangels erfolglos abgelaufen ist oder dieser erfolglos abgemahnt wurde. Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, was oftmals nicht leicht zu beurteilen ist. Außerdem kann der Mietvertrag aus bestimmten Gründen angefochten werden. Den Vertrag zu widerrufen ist nicht möglich. Ein Rücktrittsrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen.
1.3 Dienst-/Arbeitsvertrag
Dienst- oder Arbeitsverträge sind auf die Erbringung einer Tätigkeit gegen Entgelt gerichtet. Der Arbeitsvertrag ist dabei eine besondere Ausprägung des Dienstvertrages, für den eine Vielzahl von Sonderregelungen gelten, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen sollen. Dienstverhältnisse können grundsätzlich ordentlich, aber auch fristlos gekündigt werden. Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen.
1.4 Werkvertrag
Auch beim Werkvertrag wird eine entgeltliche Tätigkeit vorgenommen. Der Werkvertrag ist insbesondere schwer zu unterscheiden vom Dienstvertrag. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit als solche im Vordergrund stehen soll (dann handelt es sich um einen Dienstvertrag) oder ob das Ergebnis der ausgeübten Tätigkeit bedeutsam ist (dann liegt ein Werkvertrag vor). Gegebenenfalls kann ferner die Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkverträgen schwer fallen. Häufig ist die Einordnung des entsprechenden Vertrags recht kompliziert und sollte mit Blick auf die daraus folgenden Konsequenzen von einem Anwalt vorgenommen werden. Leidet das Werk unter einem Mangel, kann der Rücktritt vom Werkvertrag erklärt werden. Zudem ist die Kündigung des Werkvertrags bis zur Vollendung des Werks möglich. Zu beachten ist, dass, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist, weil das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, der Kunde lediglich die bisher erbrachte Leistung zu bezahlen hat. Kündigt er ohne wichtigen Grund, ist der volle Preis zu entrichten.
1.5 Verbraucherverträge
Verbraucherverträge sind besondere Formen von Verträgen, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden. Ein Unternehmer ist dabei jede Person, die gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist. Als Verbraucher sind Personen einzuordnen, die gerade keine unternehmerischen Ziele verfolgen und als Privatperson handeln. Verbraucherverträge weisen die Besonderheit auf, dass sie beim Vorliegen bestimmter Umstände dem Verbraucher und damit dem Kunden ein Widerrufsrecht zusprechen, durch welches er sich innerhalb von 14 Tagen ohne die Angabe von Gründen vom Vertrag lösen kann. Das Widerrufsrecht kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise verderbliche Waren Vertragsgegenstand sind oder es sich um auf die Kundenwünsche abgestimmte Produkte handelt. Diese das Widerrufsrecht ausschließenden Fälle sind in § 312g Abs. 2 BGB aufgeführt. Insbesondere gelten die Vorschriften über den Verbraucherwiderruf bei folgenden Vertragstypen:
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge schließen Sie z.B., wenn der Verkäufer zu Ihnen nach Hause kommt oder Sie Waren auf einer Verkaufsfahrt erwerben
- Fernabsatzverträge werden z.B. per Telefon, Internet oder Katalog geschlossen, also immer, wenn der Verkäufer beim Vertragsschluss nicht persönlich vor Ort ist
- Verbraucherdarlehensverträge sind Kreditverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern
2. Wie können die einzelnen Verträge beendet werden?
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen. Nicht jede dieser Möglichkeiten führt jedoch den vom Betroffenen gewünschten Erfolg herbei, auch wenn dies vielleicht auf den ersten Blick so scheinen mag. Häufig sind insbesondere Fristen oder andere Formalitäten zu beachten, die man im Ärger über die nicht zur Zufriedenheit erbrachte vertragliche Leistung des Vertragspartners gerne übersieht. Daher kann es durchaus empfehlenswert sein, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Möglichkeiten der Vertragsbeendigung:
2.1 Rücktritt
2.1.1 Von welchen Verträgen kann zurückgetreten werden?
Ein Rücktrittsrecht kann für alle Verträge gelten, die zwischen zwei Parteien geschlossen werden. Dieses ist gesetzlich festgelegt für Fälle, in denen ein Vertrag nicht wie vorgesehen erfüllt wird. Auch die Parteien selbst können unabhängig vom gesetzlich bestehenden Rücktrittsrecht ein solches vereinbaren und im Vertrag festhalten. Insbesondere kann von Kauf- und Werkverträgen zurückgetreten werden, wenn beispielsweise die gelieferte Ware mängelbehaftet ist.
2.1.2 Unter welchen Voraussetzungen kann man vom Vertrag zurücktreten?
Der Rücktritt vom Vertrag ist immer dann möglich, wenn der Vertragspartner entweder überhaupt nicht tätig wird und seinen Teil des Vertrages nicht oder nicht wie bei Vertragsabschluss vereinbart erfüllt. Typischerweise ist dies der Fall, wenn das erworbene Produkt Mängel aufweist. Sie haben dann die Möglichkeit, sich auf die Mängelgewährleistung zu berufen.
2.1.3 Was versteht man unter einem Mangel im Kauf- bzw. Werkvertragsrecht?
Um sich auf die kauf- bzw. werkvertragsrechtliche Gewährleistung berufen zu können, ist das Vorliegen eines Mangels erforderlich. Ein Mangel ist dabei auf vielerlei Arten denkbar. In erster Linie ist dabei entscheidend, ob das Produkt von dem abweicht, was vertraglich geregelt ist. Außerdem spielt eine Rolle, ob die Ware wie üblicherweise vorgesehen verwendet werden kann und auch, wie vergleichbare Produkte beschaffen sind. Ferner liegt ein Mangel vor, wenn die Montage oder die Montageanleitung fehlerhaft war, eine zu geringe Menge oder das falsche Produkt geliefert wurde oder die durch den Hersteller in der Werbung geweckten Erwartungen nicht erfüllt wurden.
2.1.4 Wie kann man vom Vertrag zurücktreten?
Grundsätzlich kann nicht sofort nach dem Feststellen des Mangels vom Vertrag zurückgetreten werden. Zunächst muss dem Vertragspartner eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer die Ware geliefert werden soll, wenn dies bisher noch nicht geschehen ist, oder die Ware in den Zustand versetzt werden soll, der vereinbart war. Auf das Setzen einer solchen Frist kann nur unter strengen Voraussetzungen verzichtet werden. Der Rücktritt ist dem Vertragspartner gegenüber zu erklären. Eine bestimmte Form oder Frist ist dabei nicht einzuhalten. Aus Beweisgründen ist es jedoch ratsam, den Rücktritt mittels eines Schreibens zu erklären.
2.1.5 Was passiert, nachdem wirksam vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wurde?
Der Vertrag wird in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Handelt es sich beispielsweise um die Rückabwicklung des Kaufvertrags, bedeutet dies, dass das von Ihnen bezahlte Geld zurückerstattet wird, Sie im Gegenzug aber auch die Ware an den Verkäufer zurückgeben müssen.
2.2 Widerruf
2.2.1 Welche Verträge können widerrufen werden?
Relevant ist vor allem der Widerruf des Kaufvertrags, der zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossenen wurde, des sogenannten Verbrauchervertrags. Hierzu gehören auch die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge sowie Fernabsatz- und Verbraucherdarlehensverträge.
2.2.2 Unter welchen Voraussetzungen kann man den Vertrag widerrufen?
Liegt ein entsprechender Vertrag vor, kann dieser grundsätzlich ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen widerrufen werden. Insbesondere muss das Widerrufen eines Vertrags – im Gegensatz zum Rücktritt – nicht begründet werden. Jedoch muss für den Vertragspartner deutlich werden, dass der Widerruf erklärt wurde, sodass das kommentarlose Zurückschicken der Ware nicht ausreichend ist. Das Widerrufsrecht kann jedoch in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen sein. Diese sind in § 312g Abs. 2 BGB aufgeführt und liegen beispielsweise vor, wenn Waren schnell verderblich, individuell angefertigt oder versiegelt sind.
2.2.3 Wie kann man den Vertrag widerrufen?
Der Widerruf muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden, wobei keine besondere Form einzuhalten ist. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerruf schriftlich zu erklären, um dies im Streitfall nachweisen zu können. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist, die in der Regel 14 Tage ab Vertragsschluss beträgt, eingehalten wird. Diese verlängert sich jedoch unter bestimmten Umständen auf 12 Monate nach Ablauf der regulären 14-tägigen Frist oder beginnt gar nicht erst zu laufen. Ob ein solcher Umstand gegeben ist, ist nicht ganz einfach nachzuvollziehen, sodass eine Überprüfung durch einen Experten vorgenommen werden sollte.
2.2.4 Was passiert, nachdem wirksam vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wurde?
Der Vertrag wird in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Das bedeutet, dass alle bisher ausgetauschten Leistungen, also beispielsweise gezahlte Geldbeträge und gelieferte Produkte, wieder zurückgewährt werden. Für die einzelnen Vertragstypen bestehen gegebenenfalls Besonderheiten.
2.3 Kündigung
2.3.1 Welche Verträge können gekündigt werden?
Grundsätzlich können sämtliche Dauerschuldverhältnisse gekündigt werden. Hierzu zählen unter anderem Mietverträge, Dienst- und Arbeitsverträge, Darlehensverträge, Pachtverträge und Leihverträge. Vielleicht sind Sie mit Ihrem Mobilfunkanbieter unzufrieden und wollen daher Ihren Handyvertrag kündigen. Möglicherweise ziehen Sie um und können Ihr Sportstudio am neuen Wohnort nicht mehr nutzen, sodass Sie Ihren Fitnessstudiovertrag kündigen möchten. Auch diese beiden Vertragstypen sind als Dauerschuldverhältnisse kündbar. Lassen Sie sich einen Maßanzug schneidern und stellen nach Vertragsschluss fest, dass Ihnen die Maßanfertigung doch zu teuer ist, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Kündigung des Werkvertrages vor der Fertigstellung des Anzugs. Dies gilt ebenfalls für einen Vertrag über die Reparatur einer Sache.
2.3.2 Unter welchen Voraussetzungen kann man den Vertrag kündigen?
Prinzipiell kann die Kündigung wie vertraglich vereinbart nach Einhalten einer bestimmten Kündigungsfrist erfolgen. Unter Umständen ist es aber auch möglich, den Vertrag fristlos und damit außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und kann häufig ohne Fachkenntnisse nicht einfach überprüft werden.
2.3.3 Wie kann man den Vertrag kündigen?
Welche Formen und Fristen bei der Vertragskündigung einzuhalten sind, ist abhängig von der konkreten Vertragsart. Wollen Sie beispielsweise Ihre Wohnung kündigen, hat die Kündigung gem. § 568 Abs. 1 BGB schriftlich zu erfolgen. Dies erfordert, dass das Kündigungsschreiben unterschrieben wird. Eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift genügt hierfür nicht. Die einzuhaltenden Fristen bestimmen sich wiederum nach dem konkreten Vertragsinhalt.
2.3.4 Was passiert, nachdem wirksam vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wurde?
Durch die Erklärung der Kündigung endet das Vertragsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft. Eine Rückabwicklung des Vertrages wie bei der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts findet nicht statt.
2.4 Anfechtung
2.4.1 Welche Verträge können angefochten werden?
Häufig werden Sie insbesondere Ihren Kaufvertrag anfechten wollen. Grundsätzlich können sämtlich Verträge und damit auch der Kaufvertrag angefochten werden. Mitunter gelten jedoch Ausnahmen für einzelne Vertragstypen.
2.4.2 Unter welchen Voraussetzungen kann man den Vertrag anfechten?
Einen Vertrag kann man anfechten, wenn man sich bei Vertragsschluss geirrt hat. Ein Irrtum kann in unterschiedlicher Weise auftreten. Es kann beispielsweise sein, dass Sie sich bei Vertragsschluss versprochen oder verschrieben haben oder Sie etwas erklärten, was Sie inhaltlich gar nicht so meinten. Irrten Sie sich jedoch über den Wert oder Preis einer gekauften Ware, berechtigt dies nicht zur Anfechtung. Ein ganz besonders wichtiger Grund, aus dem angefochten werden kann, ist ferner, wenn der Vertrag nur geschlossen wurde, weil Sie vom Vertragspartner getäuscht oder bedroht wurden.
2.4.3 Wie kann man den Vertrag anfechten?
Die Vertragsanfechtung muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. In der Erklärung muss deutlich zum Ausdruck kommen, weshalb der Vertrag angefochten werden soll. Die Form, in der die Anfechtung erklärt wird, also mündlich oder schriftlich, ist rechtlich irrelevant, wobei die schriftliche Anfechtungserklärung aus Gründen der Beweisbarkeit zu empfehlen ist. Die Anfechtung ist unverzüglich nach Feststellen des Grundes, der zur Anfechtung berechtigt, zu erklären. Eine Ausnahme hiervon wird nur gemacht, wenn der Fall einer Täuschung oder Drohung vorliegt. Dann ist die Anfechtung innerhalb eines Jahres möglich.
2.4.4 Was passiert, nachdem wirksam vom Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht wurde?
Wenn Sie den Vertrag wirksam angefochten haben, gilt dieser als von Anfang an nichtig, das heißt, Sie werden gestellt, als hätte Ihr Vertrag nie bestanden. Das bedeutet aber auch, dass bereits erbrachte Leistungen von Ihnen zurückzugewähren sind.
3. Was tun, wenn nicht Sie, sondern Ihre minderjährigen Kinder einen Vertrag geschlossen haben?
Oftmals kommt es vor, dass Kinder vor allem Kaufverträge über das Internet schließen, ohne dass Sie als Eltern hierüber informiert sind. In diesem Fall gilt, dass Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, komplett geschäftsunfähig sind. Ein geschlossener Vertrag ist daher nichtig und unwirksam. Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind hingegen beschränkt geschäftsfähig und bedürfen zum wirksamen Vertragsschluss grundsätzlich der Einwilligung durch die Eltern. Etwas anderes gilt, wenn Sie Ihrem Kind Taschengeld zur freien Verfügung überlassen und es damit einen Vertrag erfüllt, da Sie hierdurch gewissermaßen stillschweigend Ihre Einwilligung erteilt haben. Schließt Ihr Kind dennoch ohne Ihre Einwilligung einen Vertrag, so hängt dessen Wirksamkeit von Ihrer Genehmigung, also der nachträglichen Zustimmung, ab. Verweigern Sie die Genehmigung, gilt der Vertrag als von Anfang an unwirksam.
4. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Wie soeben aufgezeigt, kann es unter Umständen für den Einzelnen schwierig sein, zu überblicken, welche unterschiedlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich vom Vertrag zu lösen und festzustellen, welches Recht in der konkreten Situation greift. Die Rechte gehen einander in bestimmten Fällen vor oder bestehen nebeneinander. Darüber hinaus müssen für eine rechtlich wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses abhängig vom Vertragstyp verschiedene Formen oder Fristen eingehalten werden. Ein Anwalt von yourXpert schätzt kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten für Sie ein. Sind diese positiv, überprüft er Ihren Vertrag umfassend auf die bestehenden Rechte und verfasst ein Schreiben für Sie, das Sie an den Ihren Vertragspartner übersenden können, um die Vertragsbeendigung zu erklären. Lassen Sie noch heute Ihren Vertrag überprüfen!
Bereits beantwortete Fragen |
---|
Nein |
Immobilienkaufvertrag prüfen |
Sind wir im Recht mit dem Widerruf und sollten auf vollständig Rückerstattung bestehen? |
Geschäftsgebühren bei Testament nach Berliner Modell zulässig? |
Vertrag/Bindug an Vermittler |
Besteht in meinem Fall Anspruch auf Nachbesserung? |
Rücktritt oder Widerruf eines Vertrages möglich? |
SaaS Vetrag Kondition und Vertragsgrundgerüst |
Anwalt gesucht Bereich Betretungs- und Zugangsrecht |
Pferderecht / Rücktritt Kaufvertrag |
Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.
Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.
Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
Bildnachweis: © fotolia.com – OBprod
sehr gut
Finanztip
Stiftung Warentest
Spiegel Online
WirtschaftsWoche
n-tv
und viele mehr
So funktioniert's:
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
- Unverbindliches Festpreisangebot
- Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten