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Notarvertrag prüfen lassen

Notarvertrag prüfen lassen

Ratgeber: Notarvertrag prüfen lassen – Alles rund um das Thema Notarvertrag

(Lesezeit ca. 9 Minuten)

Aufgrund ihrer wirtschaftlichen sowie rechtlichen hohen Bedeutung und Tragweite bedürfen einige Verträge einer notariellen Beurkundung und werden deshalb auch Notarverträge genannt. Ein Notarvertrag ist zum Beispiel ein Immobilienkaufvertrag, Ehevertrag oder Erbverzichtsvertrag.

In nachfolgendem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie zum Thema „Notarvertrag“ wissen müssen. Insbesondere behandelt der Ratgeber, in welchen Fällen eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, welche Kosten für einen Notarvertrag anfallen und warum es sinnvoll ist, einen Notarvertrag anwaltlich prüfen zu lassen.

Unsere Rechtsanwält*innen prüfen für Sie zum Festpreis folgende Rechtsgeschäfte:

Immobilienkaufvertrag

Bei Immobilienkaufverträgen gibt es viele Besonderheiten, wie etwa den Besitzübergang oder die Grundschuld. Da der Kauf einer Immobilie eine große Investition darstellt, ist die Überprüfung durch Anwält*innen mehr als nur ratsam. Nicht ohne Grund gelten für Immobilienverträge besondere Formvorschriften, die den*die Käufer*in vor übereilten, unvorteilhaften und riskanten Immobilienkäufen schützen sollen. Ihr Kaufvertrag könnte Fehler und Klauseln enthalten, die Sie unter Umständen erheblich finanziell benachteiligen. Lassen Sie Ihren Vertrag darum von unseren Rechtsanwält*innen für Immobilienrecht prüfen.

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Grundstückskaufvertrag

Sie haben das perfekte Grundstück gefunden und stehen kurz vor dem Kauf? Häufig ist die Freude nach einer langen Suche groß und der Kaufvertrag schnell unterzeichnet. Doch werden darin auch all Ihre Interessen als Käufer*in gewahrt? Unvorteilhafte Vertragsklauseln können zu untragbaren finanziellen und rechtlichen Schäden und Belastungen führen. Lassen Sie Ihren Grundstückskaufvertrag deshalb von einem*einer Rechtsanwält*in für Baurecht überprüfen, um Überraschungen zu vermeiden.

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Bauträgervertrag

97 % aller Bauträgerverträge sind mangelhaft und berücksichtigen die Käuferinteressen nur unzureichend. Ist Ihr Vertrag korrekt? Enthält er Fallstricke oder unvorteilhafte Klauseln? Ein Bauträgervertrag kann äußerst komplex gestaltet sein. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und lassen Sie Ihren Bauträgervertrag von einem*einer unserer Rechtsanwält*innen prüfen!

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Ehevertrag

Sie haben sich vor oder während Ihrer Ehe dazu entschlossen, einen Ehevertrag mit Ihrem Partner abzuschließen? Und haben bereits einen Entwurf gefertigt, wissen jedoch nicht, ob dieser sich mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbaren lässt? Dann lassen Sie ihn von unseren auf dem Gebiet des Familienrechts erfahrenen Anwält*innen überprüfen.

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Testament

Sie planen, ein Testament zu erstellen oder haben ein solches bereits erstellt, sind sich aber nicht sicher, ob das Geschriebene auch tatsächlich Ihrem wahren Willen hinreichend Ausdruck verleiht? Gehen Sie kein Risiko ein, dass Ihr letzter Wille nicht so verwirklicht wird, wie Sie das wünschen und lassen Sie Ihr Testament daher jetzt von unseren yourXpert Anwält*innen überprüfen.

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Erbvertrag

Sie haben sich dazu entschieden, einen Erbvertrag zu schließen, wissen jedoch nicht, was Sie berücksichtigen müssen oder ob ihr Entwurf Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt? Dann lassen Sie sich jetzt von unseren auf dem Gebiet des Erbrechts erfahrenen Anwält*innen beraten.

Erbvertrag prüfen lassen: kostenlose Ersteinschätzung

Gesellschaftsvertrag

Möchten Sie einen Gesellschaftsvertrag erstellen, einen bestehenden Gesellschaftsvertrag prüfen oder ändern lassen, dann gehen Sie auf Nummer sicher und kontaktieren Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

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Sonstige Notarverträge

Ihr Notarvertrag war nicht dabei? Kein Problem! Unsere Rechtsanwält*innen prüfen auch Notarverträge in Form von Schenkungsverträgen, Erbverzichtsverträgen oder sonstiger Art. Lassen Sie Ihren Notarvertrag daher ganz einfach von unseren Rechtsanwält*innen prüfen.

Sonstigen Notarvertrag prüfen lassen: kostenlose Ersteinschätzung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die notarielle Beurkundung hat 5 Funktionen: Gültigkeit, Beweis, Beratung, Kontrolle, Warnung.
  • Nicht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist an eine notarielle Beurkundung zu denken; diese kann sich auch in darüber hinausgehenden Bereichen als überaus sinnvoll erweisen.
  • Ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft ist bei fehlender Beurkundung nichtig.
  • Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich nach dem Gegenstand der Beurkundung und dem Geschäftswert.
  • Der*die Notar*in hat eine beratende und belehrende Rolle, gleichzeitig ist er*sie aber zur Neutralität verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine notarielle Beurkundung bzw. ein Notarvertrag?
  2. Welchen Inhalt muss ein Notarvertrag enthalten?
  3. Beurkundung und Beglaubigung: Was ist der Unterschied?
  4. Was ist Sinn und Zweck einer notariellen Beurkundung?
  5. Welche Verträge muss ich notariell beurkunden lassen?
  6. Kann ich auch andere Verträge freiwillig notariell beurkunden lassen?
  7. Was ist die Folge, wenn eine zwingend erforderliche notarielle Beurkundung fehlt?
  8. Kann ich mich beim Abschluss des Notarvertrags auch vertreten lassen?
  9. Welche Kosten fallen für einen Notarvertrag an?
  10. Warum sollte ein*e Anwält*n den Notarvertrag vor Beurkundung prüfen?
  11. Fazit: Kostenlose unverbindliche Ersteinschätzung

Was ist eine notarielle Beurkundung bzw. ein Notarvertrag?

Die notarielle Beurkundung ist juristisch gesehen das strengste gesetzliche Formerfordernis eines Schriftstücks. Bei einem Notarvertrag werden die Erklärungen beider Vertragspartner*innen notariell beurkundet.

Der Ablauf einer notariellen Beurkundung gestaltet sich nach §§ 8 ff. BeurkG wie folgt:

  • Sie erscheinen persönlich vor dem*der Notar*in.
  • Anschließend prüft der*die Notar*in Ihre Identität und Geschäftsfähigkeit.
  • Der*die Notar*in berät Sie über Ihre Rechte und Pflichten.
  • Der*die Notar*in schreibt die jeweiligen Erklärungen in einer Urkunde nieder.
  • Sodann wird diese Urkunde Ihnen von dem*der Notar*in vorgelesen.
  • Sind Sie damit einverstanden, genehmigen Sie die Urkunde und unterschreiben diese.
  • Auch der*die Notar*in unterschreibt die Urkunde und bestätigt damit, dass die Erklärungen ihm*ihr gegenüber so abgegeben wurden, wie sie in der Urkunde niedergeschrieben wurden.
  • Das Original der Urkunde verbleibt bei dem*der Notar*in. Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift.

Welchen Inhalt muss ein Notarvertrag enthalten?

Gemäß § 9 BeurkG muss die Urkunde zwingend die Bezeichnung des*der Notar*in und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten. Wird auf den Inhalt anderer Schriftstücke außerhalb der Urkunde verwiesen und sind diese der Urkunde beigefügt, gelten die Schriftstücke als in der Urkunde selbst enthalten. Die Niederschrift soll gemäß § 9 Abs.2 BeurkG Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

Welchen Inhalt die Erklärungen wiederum beinhalten sollen, hängt von der Art des Notarvertrags ab. Bei einem Immobilienkaufvertrag oder einem Grundstückskaufvertrag ist zum Beispiel eine detaillierte Beschreibung des Kaufgegenstandes von zentraler Bedeutung. Die präzise Aufnahme des Kaufobjekts erfolgt anhand des Grundbuches.

Unsere Expert*Innen prüfen gerne für Sie, ob ihr Notarvertrag alle Punkte beinhaltet. Kontaktieren Sie diese hier für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Beurkundung und Beglaubigung: Was ist der Unterschied?

Im Gegensatz zu einer notariellen Beurkundung bezeugt der*die Notar*in bei einer notariellen Beglaubigung nur, dass eine Unterschrift auf einer Urkunde bzw. eine Kopie einer Urkunde echt ist (§§ 39 ff. BeurkG). Eine inhaltliche Auseinandersetzung des*der Notar*in mit der Urkunde geschieht gerade nicht. So entfällt eine Beratung durch den*die Notar*in.

Was ist Sinn und Zweck einer notariellen Beurkundung?

Die strenge Form der notariellen Beurkundung stellt eine Ausnahme dar, da sie zeitaufwendig und kostenintensiv ist. In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz jedoch die notarielle Beurkundung zwingend vor.

Dabei verfolgt die notarielle Beurkundung folgende Zwecke:

  • Beratungsfunktion:

    Es soll gewährleistet werden, dass die Parteien vor Abschluss des Rechtsgeschäfts sachkundig beraten und belehrt wurden. Der*die Notar*in hat die Beteiligten auf die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärungen hinzuweisen und sicherzustellen, dass alle formalen Vorschriften eingehalten werden. Er*Sie steht beratend und belehrend zur Seite. Dabei nimmt er*sie jedoch eine unparteiische, neutrale Position ein und kann die Vertragspartner nicht vor wirtschaftlich nachteiligen Konsequenzen schützen, zum Beispiel bei einem Grundstückskaufvertrag vor einem überhöhten Kaufpreis oder eingeschränkten Gewährleistungsrechten.

  • Beweisfunktion:

    Die notarielle Beurkundung entfaltet eine besondere Beweiskraft. Ein Notarvertrag stellt eine öffentliche Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO) dar, womit sie vollen Beweis für die beurkundete Erklärung erbringt. Dadurch wird sichergestellt, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist.

  • Gültigkeitsfunktion:

    Wird auf die notarielle Beurkundung verzichtet, obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben ist (Bsp.: § 311b I BGB), ist das Geschäft grundsätzlich nichtig (näheres dazu unter 5.)

  • Kontrollfunktion:

    Auch Dritte – Personen oder Behörden – können in einigen Fällen ein berechtigtes Interesse daran haben, Kenntnis vom Vertragsschluss zu erlangen. So lösen bestimmte Rechtsgeschäfte Steuerpflichten aus, wie etwa die Grunderwerbssteuer bei Grundstückskaufverträgen oder die Schenkungssteuer bei Schenkungsverträgen.

  • Warnfunktion:

    Die Parteien sollen davor geschützt werden, Geschäfte mit weitreichenden finanziellen wie rechtlichen Folgen übereilt einzugehen.

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Welche Verträge muss ich notariell beurkunden lassen?

Eine notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Insbesondere die nachfolgenden Rechtsgeschäfte sehen eine notarielle Beurkundung vor:

  • Immobilienkaufverträge und Grundstückskaufverträge (§ 311b BGB, § 873 Abs. 2 BGB). Dies umfasst sämtliche Immobiliengeschäfte, also auch den Wohnungskaufvertrag und den Hauskaufvertrag
  • Bauträgerverträge ( § 650u Abs.1 BGB, § 311b BGB)
  • Eheverträge (§ 1410 BGB)
  • Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB)
  • Öffentliche Testamente (§ 2232 BGB)
  • Erbverträge (§ 2276 BGB)
  • Verfügungen über Erbteile (§ 2033 BGB)
  • Erbverzichtsverträge (§ 2348 BGB)
  • Gesellschaftsverträge (§ 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG)
  • Sorgeerklärungen (auch Sorgerechtserklärungen genannt) (§ 1626d Abs. 1 BGB)
  • Vaterschaftsanerkennung (§ 1597 Abs. 1 BGB)

Kann ich auch andere Verträge freiwillig notariell beurkunden lassen?

Auch wenn die notarielle Beurkundung nicht durch das Gesetz vorgesehen ist, können auch andere Rechtsgeschäfte freiwillig notariell beurkundet werden. In bestimmten Fällen kann es besonders ratsam sein, das Rechtsgeschäft im Beisein eines*einer Notar*in zu besiegeln. So ist durch das Hinzuziehen eines*einer Notar*in gewährleistet, dass sämtliche rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Im Rahmen der notariellen Beratung kann die gewünschte Regelung in den korrekten rechtlichen Rahmen eingebettet werden.

Nicht zuletzt besteht ein entscheidender Vorteil der notariellen Beurkundung in der erheblichen Beweisfunktion, die ihr zukommt. Gerade wenn die Geschäftsfähigkeit einer Person angezweifelt wird, empfiehlt sich die Beurkundung durch Notar*innen, die bei Geschäftsunfähigkeit eine Beurkundung ablehnen müssen. Eine notarielle Beurkundung erscheint daher sinnvoll, unter anderem in den folgenden Bereichen:

yourXpert-Rechtstipp: Kosten sparen


Ein notariell beurkundetes Testament bringt den Vorteil mit sich, dass ein solches den Erbschein ersetzen kann. Dies ist immer dann relevant, wenn Grundstücke vererbt werden oder der*die Erblasser*in Gesellschafter*in einer GmbH oder KG war, da dann zur Umschreibung im Grundbuch bzw. im Handelsregister ein Erbschein zwingend erforderlich ist. Die Kosten für das erforderliche Erbscheinverfahren können durch ein notariell beurkundetes Testament somit eingespart werden.

Aber auch in Hinblick auf den Kontakt mit Banken zur Verwaltung oder Auflösung von Konten des*der Erblasser*in ist ein notarielles Testament aus Praxissicht hilfreich, um als Erbende*r handlungsfähig zu sein, sofern keine Bankvollmacht zugunsten der Erbenden vorliegt. Zwar reicht es, um den Zugriff auf Konten des*der Erblasser*in zu erhalten, theoretisch auch aus, ein handschriftlich verfasstes Testament vorzulegen, jedoch akzeptieren Banken ein solches in der Praxis häufig nicht, sodass zunächst ein Rechtsstreit vonnöten wäre.

Was ist die Folge, wenn eine zwingend erforderliche notarielle Beurkundung fehlt?

Handelt es sich um ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft, so ist dieses bei fehlender Beurkundung grundsätzlich wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB). Allerdings besteht in manchen Fällen eine Heilungsmöglichkeit. Beispielsweise ist der Formmangel beim Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 2 BGB heilbar, wenn die Schenkung vorgenommen wird. Der Grundstückskaufvertrag ist nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB wirksam, wenn bereits die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch stattgefunden haben. Unter welchen Voraussetzungen und für welche Rechtsgeschäfte der Formmangel geheilt werden kann, sollten Sie im Zweifelsfall unbedingt anwaltlich prüfen lassen.

Kann ich mich beim Abschluss des Notarvertrags auch vertreten lassen?

Je nach Art des Notarvertrags ist auch eine Vertretung durch eine entsprechend bevollmächtigte Person möglich, so etwa beim Grundstückskaufvertrag. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die Vollmacht ebenfalls notariell zu beurkunden ist. Doch ist dies aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der*die Vertretene bereits mit der Erteilung der Vollmacht so stark gebunden wird, als sei das formbedürftige Geschäft schon zustande gekommen. Der*die Vertretene also nicht mehr vom Vertragsschluss abrücken kann. Dies ist zum Beispiel bei unwiderruflichen Vollmachten der Fall. Jedoch ist aus Praxissicht zu empfehlen, eine notarielle Beurkundung in jedem Fall der Vollmachtserteilung vorzunehmen, da sonst die Gefahr besteht, dass der*die Notar*in die Beurkundung verweigert.

Nicht möglich ist eine Vertretung jedoch zum Beispiel bei der Errichtung eines Testaments oder dem Abschluss eines Ehevertrags.

Welche Kosten fallen für einen Notarvertrag an?

Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem BNotKG und der BNotO. Danach bestimmt der Gegenstand der Beurkundung die Anzahl der Gebühren. Zum Beispiel fällt bei einem notariellen Testament eine 1,0 Gebühr an, bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder bei einem Erbvertrag hingegen eine 2,0 Gebühr.

Die Höhe der Gebühr ist wiederum abhängig von dem Wert des Geschäfts (Geschäftswert). Die Höhe der Notarkosten ist damit nicht abhängig von dem konkreten Arbeits- bzw. Zeitaufwand des*der Notar*in und ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich geregelt.

Warum sollte ein*e Anwält*n den Notarvertrag vor Beurkundung prüfen?

Obgleich die Beratung der Parteien auch Aufgabe des*der Notar*in bleibt, ist er*sie dennoch zur Neutralität verpflichtet. Häufig sind die Interessen der Vertragsparteien jedoch gegenläufig, wie etwa bei einem Notarvertrag bezüglich eines Hauskaufs oder einem Ehevertrag. Im Gegensatz zum Notar versucht ein Anwalt, gezielt Ihre Interessen zu vertreten und auch Vorschläge zu machen, die nur Ihnen als Vertragspartei dienen. Er weist außerdem ausdrücklich darauf hin, wenn Klauseln vom „Normalen“ abweichen. Es ist auch nicht unüblich, dass Notar*innen ein Standardmuster für die Verträge nutzen und auf mögliche alternative Gestaltungsmöglichkeiten nicht hinweisen, weil dies nur zusätzliche Zeit kostet, ohne einen Mehrwert für den*die Notar*in selbst zu erzeugen.

Zur Wahrung Ihrer eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen sollten Sie daher so früh wie möglich einen*eine Anwält*in konsultieren. Spätestens vor der Unterzeichnung sollten Sie einen Entwurf des beabsichtigten Notarvertrags anfordern und durch einen*eine Rechtsanwält*in prüfen lassen.

yourXpert-Rechtstipp: Entwurf anfordern


Bei einem Immobilienkaufvertrag zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen ist der*die Notar*in sogar verpflichtet, einen Entwurf des Notarvertrags vor der geplanten Unterzeichnung innerhalb einer 14-Tage-Frist zu übersenden. Aber auch in anderen Fällen sollten Sie unbedingt auf die Übersendung eines Entwurfs hinwirken und diesen durch einen*eine unserer fachkundigen Expert*innen prüfen lassen.

Doch auch wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen sein sollte und Sie einen Notarvertrag bereits abgeschlossen haben, nun aber von diesem Abstand nehmen möchten, prüfen unsere Expert*innen gerne für Sie, ob der Notarvertrag angreifbar, anfechtbar, ungültig oder sittenwidrig ist oder wie er auszulegen ist. Der Notarvertrag ist zum Beispiel anfechtbar, wenn die andere Vertragspartei wissentlich falsche Angaben im Notarvertrag gemacht hat oder relevante Informationen verschwiegen hat.

Fazit: Kostenlose unverbindliche Ersteinschätzung

Sie haben Fragen zum Thema Notarvertrag oder möchten sich eventuell anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie sich hierzu von unseren spezialisierten Anwält*innen beraten. Kontaktieren Sie dafür online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert.de für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung und ein Beratungsangebot.

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