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Erbrecht-Ratgeber: Gesetzliche Erbfolge - Wer erbt was, wenn kein Testament vorliegt?

<p><strong>(Lesezeit: ca. 4&nbsp;Minuten)</strong></p> <p>Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich am Abstammungsprinzip und ordnet die Erben nach Verwandtschaftsgraden. Die Standardl&ouml;sung des Gesetzes f&uuml;hrt in klassischen Familienkonstellationen oft zum gew&uuml;nschten Ergebnis. In vielen F&auml;llen ist aber eine testamentarische Verf&uuml;gung n&ouml;tig, um den Ehe- oder Lebenspartner abzusichern und zu verhindern, dass entferntere Verwandte miterben.</p> <h3>Inhalt</h3> <ol> <li><a href="#heading1">Was ist die gesetzliche Erbfolge und wann tritt sie ein?</a></li> <li><a href="#heading2">Erben der ersten Ordnung</a></li> <li><a href="#heading3">Erben der zweiten, dritten und vierten Ordnung</a></li> <li><a href="#heading4">Erbrecht f&uuml;r Ehegatten und Lebenspartner</a></li> <li><a href="#heading5">Nachteil der gesetzlichen Erbfolge</a></li> <li><a href="#heading6">Wer sollte Anordnungen treffen?</a></li> </ol> <div id="tag-summary"><h2>Das Wichtigste in Kürze</h2><ul> <li>Wenn der Erblasser <strong>keine testamentarische Verf&uuml;gung</strong> hinterl&auml;sst, tritt die <strong>gesetzliche Erbfolge</strong> nach <strong>&sect;&sect;&nbsp;1924 ff. BGB </strong>ein. &nbsp;</li> <li>Es gilt ein<strong> Ordnungsprinzip nach Verwandtschaftsgraden</strong>: <strong>Kinder</strong> und<strong> Enkelkinder </strong>z&auml;hlen zur<strong> ersten Ordnung</strong>, die <strong>zweite Ordnung</strong> bilden die <strong>Eltern </strong>und ihre <strong>Nachkommen</strong>, die<strong> dritte Ordnung</strong> die <strong>Gro&szlig;eltern</strong> und ihre <strong>Abk&ouml;mmlinge</strong>. &nbsp;</li> <li>Ein Erbe der <strong>kleineren Ordnung</strong> <strong>schlie&szlig;t </strong>die <strong>entfernteren Verwandten aus</strong>. Wenn ein <strong>Erbe bereits verstorben</strong> ist,<strong> treten dessen Kinder an</strong> seine Stelle (<strong>Repr&auml;sentationsprinzip</strong>).</li> <li>Daneben haben <strong>auch Ehegatten</strong> und <strong>eingetragene Lebenspartner</strong> ein <strong>gesetzliches Erbrecht</strong> von mindestens einem Viertel neben Kindern und mindestens der H&auml;lfte neben Erben der zweiten Ordnung.</li> </ul> </div> <h2 id="heading1">1. Was ist die gesetzliche Erbfolge und wann tritt sie ein?</h2> <p>Wenn jemand verstirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das BGB enth&auml;lt in den &sect;&sect;&nbsp;1924 ff. detaillierte Bestimmungen zur Rangfolge, nach der die Verwandten und Ehegatten dann Erben werden und welche Quoten sie erhalten. Das Gesetz teilt die Verwandten in mehrere Ordnungen ein, die erste Ordnung schlie&szlig;t die zweite aus, die zweite wiederum die dritte. Sofern also ein Erbe der kleineren Ordnung vorhanden ist, kommen die weiter entfernten Verwandten nicht als Erben in Betracht.</p> <h2 id="heading2">2. Erben der ersten Ordnung</h2> <p>An erster Stelle stehen die Erben der ersten Ordnung, das sind die Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen (&sect;&nbsp;1924 BGB). Adoptivkinder und uneheliche Kinder haben die gleiche Rechtsstellung wie leibliche, eheliche Kinder. Nach dem sogenannten Repr&auml;sentationsprinzip schlie&szlig;en die Personen der vorigen Generation die der nachfolgenden aus. Wenn also jemand ein Kind und Enkelkinder hat, erbt nur das Kind, nicht aber die Enkelkinder. Nur falls ein Erbe bereits verstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle.</p> <p><strong>Beispiel</strong>: Witwer Paul stirbt. Er hatte zwei S&ouml;hne, Karl und Gustav. Gustav ist bereits tot, seine zwei Kinder Gerda und Grete leben noch. Paul wird zur H&auml;lfte von seinem Sohn Karl und zu je einem Viertel von den Enkelinnen Gerda und Grete beerbt.</p> <h2 id="heading3">3. Erben der zweiten, dritten und vierten Ordnung</h2> <p>Ist kein Erbe der ersten Ordnung vorhanden, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zug, das sind die Eltern und deren Abk&ouml;mmlinge, also die Geschwister, Neffen und Nichten des Verstorbenen (&sect;&nbsp;1925 BGB). Wenn jemand unverheiratet und kinderlos stirbt, erben seine Eltern je zur H&auml;lfte. Ist ein Elternteil schon tot, treten die Geschwister an dessen Stelle. Entsprechend geht es mit den Erben der dritten Ordnung weiter, dazu z&auml;hlen die Gro&szlig;eltern und deren Abk&ouml;mmlinge (&sect;&nbsp;1926 BGB). Schlie&szlig;lich bilden die Urgro&szlig;eltern und deren Nachkommen die Erben der vierten Ordnung. Wenn kein Ehepartner und keine Verwandten vorhanden sind, f&auml;llt der Nachlass an den Staat, das hei&szlig;t, an das Bundesland, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.</p> <h2 id="heading4">4. Erbrecht f&uuml;r Ehegatten und Lebenspartner</h2> <p><img loading="lazy" alt="Gesetzliche Erbfolge" src="/upload/tags/images/gesetzliche-erbfolge.jpg" style="margin-left:5px; margin-bottom:5px; float:right" title="Gesetzliche Erbfolge - Wer erbt was, wenn kein Testament vorliegt?" width="473" height="342">Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein gesetzliches Erbrecht (&sect;&nbsp;1931 BGB, &sect;&nbsp;10 LPartG), dessen H&ouml;he sich danach richtet, in welchem G&uuml;terstand die Partner gelebt haben und welche weiteren Erben vorhanden sind. Der Ehegatte erbt grunds&auml;tzlich ein Viertel neben den Kindern. Im Regelfall der Zugewinngemeinschaft wird das Viertel verdoppelt, um den Zugewinnausgleich zu vollziehen. Dann erbt der Ehepartner die H&auml;lfte, die Kinder erben die andere H&auml;lfte. Sind keine Kinder vorhanden, aber Verwandte der zweiten Ordnung, erbt der Ehegatte mindestens zur H&auml;lfte.</p> <h2 id="heading5">5. Nachteil der gesetzlichen Erbfolge</h2> <p>Viele Ehegatten oder Lebenspartner m&ouml;chten, dass der &Uuml;berlebende weiterhin im gemeinsamen Haus wohnen kann. Da nach der gesetzlichen Erbfolge die Kinder neben dem Ehegatten erben, gelangt das Haus nicht automatisch ins alleinige Eigentum des anderen Partners. Im schlimmsten Fall muss die Immobilie ver&auml;u&szlig;ert werden, damit der Erbteil der Kinder ausbezahlt werden kann. Paare, die sich gegenseitig absichern m&ouml;chten, sollten daher einen Erbvertrag aufsetzen und die gemeinsamen Kinder erst als Schlusserben nach dem Tod des zweiten Ehegatten einsetzen.</p> <h2 id="heading6">6. Wer sollte Anordnungen treffen?</h2> <p>Die gesetzliche Erbfolge bietet eine Standardl&ouml;sung an, die in vielen F&auml;llen zu einer gerechten Verteilung f&uuml;hrt. Wer etwa zwei Kinder und keinen Ehepartner mehr hat und damit einverstanden ist, dass jedes Kind die H&auml;lfte erbt, muss sich keine Gedanken um ein Testament machen. Wenn aber ein Ehegatte oder Lebenspartner voraussichtlich neben Kindern oder Eltern und Geschwistern des anderen erben wird, ist eine Regelung zur Sicherung des &uuml;berlebenden Partners sinnvoll. Unverheiratete Paare, die kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht haben, m&uuml;ssen unbedingt testamentarische Anordnungen treffen, um sich etwas zu hinterlassen.</p> <p>Bildnachweis: &copy; fotolia.com - M. Schuppich</p>

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