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Testament erstellen

Einzeltestament erstellen lassen

Ratgeber - Testament erstellen

(Lesezeit: ca. 6 Minuten)

Die Erstellung eines Testaments erscheint auf den ersten Blick leicht, enthält jedoch viele mögliche Fallstricke. So kann ein Testament in der Praxis schon durch kleine Fehler ungültig werden. In diesem kompakten Ratgeber finden Sie die wichtigsten Informationen und Erklärungen zum Thema ‚Einzeltestament‘.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Testament legt eine bestimmte Erbfolge fest → gesetzliche Erbfolge gilt nicht mehr
  • Es gibt Einzeltestamente und gemeinschaftliche Testamente
  • Beim Einzeltestament wird zwischen eigenhändigem und Öffentlichem Testament unterschieden
  • Schon Formfehler können eine Ungültigkeit des Testaments erwirken

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Testament?
  2. Warum ein Testament aufsetzen? Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
  3. Warum ein Testament vom Rechtsanwalt schreiben lassen?
  4. Was ist ein Einzeltestament?
  5. Was ist der Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament bzw. Ehegattentestament?
  6. Wer erbt bei einem Einzeltestament?
  7. Ist der Pflichtteil einforderbar?
  8. Ist das Einzeltestament abänderbar oder widerrufbar?
  9. Muss ein Testament notariell beurkundet werden?
  10. Muss der Erbe Steuer auf die Erbschaft zahlen?
  11. Gibt es Alternativen zum Einzeltestament
  12. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

1. Was ist ein Testament?

Ein Testament, auch letztwillige Verfügung genannt, ist ein Dokument, das vor dem Tode aufgesetzt wird um die Erbfolge zu regeln (§ 1937 BGB). In einer solchen Verfügung wird festgelegt, was mit dem vorhandenen Eigentum eines Erblassers – derjenige, der das Testament verfasst – sowie mit bestehenden Verpflichtungen geschehen soll. Ein Testament bestimmt also, wer was oder wie viel erbt und somit auch, wer nicht erbt. Zusätzlich können an dieses Erbe bestimmte Bedingungen geknüpft werden, z.B. gewisse Dinge, die erfüllt werden müssen, bevor das Erbe angetreten werden kann.

Der Erblasser selbst muss niemanden über ein Testament informieren, nach dem Tod allerdings kann somit auch keine Auskunft mehr zur Echtheit des Testaments gegeben werden. Damit ein Testament und die darin niedergelegten Bestimmungen von anderen Erklärungen unterschieden werden können, gibt es gewisse Voraussetzungen bezüglich der Form und des Inhalts.

2. Warum ein Testament aufsetzen? Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?

Ein Testament beschreibt eine ‚gewillkürte‘ Erbfolge, die in der Folge gesetzliche Erben enterben oder ihnen geringere Anteile am Erbe zusprechen kann. Wird kein Testament aufgesetzt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass in erster Reihe die nächsten Abkommen erben. Persönlichen Beziehungen wird hierbei keine Bedeutung zugemessen. Die Familienerbfolge gestaltet sich unterschiedlich komplex. In erster Linie erben Ehepartner und Kinder. Besteht kein Ehevertrag, so erbt der Ehepartner durch Zugewinnausgleich meistens die Hälfte; die verbleibende Hälfte wird zu gleichen Teilen an (rechtliche, nicht zwangsläufig biologische) Abkömmlinge des Erblassers aufgeteilt. Besteht ein Ehevertrag, so kann sich die Aufteilung anders gestalten. Gibt es hingegen keine Abkömmlinge erster Ordnung, d.h. Kinder des Erblassers, so fällt ein Anteil an die Eltern des Erblassers, diese sind Erben zweiter Ordnung. Sind diese schon verstorben, so treten stattdessen deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, an ihre Stelle. Hatte der Erblasser Kinder, welche allerdings vor ihm starben, so treten eventuelle Abkömmlinge der Kinder an ihre Stelle – also die Enkel. Der dem verstorbenen Kind zustehende Erbteil wird zu gleichen Teilen auf dessen Kinder verteilt.

Zur Veranschaulichung hier folgende Grafik:

Gesetzliche Erbfolge - lediger Erblasser mit Kindern
Beispiel 1: lediger Erblasser mit Kindern

Gesetzliche Erbfolge - verheirateter Erblasser mit Kindern (ohne Ehevertrag)
Beispiel 2: verheirateter Erblasser mit Kindern (ohne Ehevertrag)

Sollte diese gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht sein, so muss ein Testament aufgesetzt werden, um diese auszusetzen. Wird durch das Testament eine Person enterbt, also im Testament nicht bedacht, so hat diese dennoch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Teiles und besteht nur in Form eines Geldanspruches. Der Pflichtteil allerdings bezieht sich nur auf Abkömmlinge, Ehegatten und u.U. Eltern – Geschwister beispielsweise können diesen nicht beanspruchen. Eine vollständige Enterbung, die jeglichen Zugriff auf das Erbe verwehrt, ist nur unter höchst eingeschränkten Umständen möglich.

Siehe hierzu auch den Ratgeber "Pflichtteil".

3. Warum ein Testament vom Rechtsanwalt schreiben lassen?

Laut einer Postbankstudie von 2012 sind rund 50% aller Testamente ungültig oder fehlerhaft. Zudem schreiben nur rund 30% aller Deutschen ein Testament. Auch wird das Streitpotential unter Erben deutlich unterschätzt. All dies bedeutet, dass ein Testament nicht nur Streit vermeiden kann, sondern, wenn richtig aufgesetzt, auch einer richterlichen Prüfung standhalten und somit für die Durchsetzung der Wünsche des Erblassers sorgen kann. Formelle Fehler sind schnell gemacht – deshalb ist es ratsam, eine rechtssichere Aufsetzung eines Testaments von einem Anwalt durchführen zu lassen. So ist am Besten sicherzustellen, dass das Gewünschte in der korrekten Wortwahl Ausdruck findet und somit von möglicherweise enttäuschten Erben nicht anfechtbar ist.

4. Was ist ein Einzeltestament? Wie sollte man ein Einzeltestament erstellen?

Es gibt verschiedene Arten von Testamenten – als erstes gilt zu entscheiden, ob man ein Testament nur für sich selbst aufsetzt, also nur der eigene Wille darin Ausdruck finden soll. Dies ist ein sogenanntes Einzeltestament. Eine weitere Option wäre das gemeinschaftliche Testament, in dem man gemeinsam mit einem Ehegatten oder einem eingetragenen Lebenspartner verfügt (siehe nächste Frage). Es gibt auch das sogenannte Behindertentestament.

Auch bei einem Einzeltestament gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen gibt es die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament zu verfassen, also handschriftlich aufzusetzen (§ 2247 BGB). Dies hat verschiedene Vorteile; es lässt sich problemlos abändern oder erneuern und bedeutet keine weiteren Kosten für den Verfügenden. Allerdings müssen hierbei ebenfalls die formellen Bedingungen erfüllt werden. Hier können schon durch kleine Wortunterschiede (wie ‚vermachen‘ und ‚vererben‘) deutliche Unterschiede entstehen und durch fehlende Angaben das gesamte Dokument ungültig werden. Deshalb empfiehlt sich auch hier eine Beratung durch einen yourXpert-Anwalt – eine Kostenersparnis sollte hier demnach kein entscheidender Faktor sein.

Eine Alternative zum handschriftlichen Testament ist das Öffentliche Testament (§ 2232 BGB). Dieses wird von einem Notar beurkundet und verwahrt. Es kann auch notariell aufgesetzt werden, dies ist jedoch nicht zwingend notwendig.

5. Was ist der Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament bzw. Ehegattentestament?

Ein Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2263 ff. BGB). Auch hiervon gibt es verschiedene Varianten, die bekannteste und am häufigsten verwendete Version ist das sogenannte Berliner Testament. Dieses sieht eine gegenseitige Einsetzung der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner vor. Diese bestimmen einen Schlusserben, meist ein gemeinsames Kind, welches nach beider Tod erbt. Somit beerbt der überlebende Partner den ersten Erblasser als Vollerbe. Der Schlusserbe erbt erst nach dessen Tod, bis zu diesem Zeitpunkt allerdings besteht ein gewisser Verfügungsrahmen über das vorhandene Erbe.

Anders als ein Einzeltestament ist bei einem Ehegattentestament wenig Spielraum für Änderungen – ein Ehegattentestament muss von einem Notar beurkundet werden. Änderungen können nur vom Notar vorgenommen werden und NUR vor dem Tod beider Partner. Möchte ein Ehegatte das Testament ändern, so reicht ein separat aufgesetztes Einzeltestament keineswegs; das Ehegattentestament muss entweder mit der Zustimmung des Partners vom Notar geändert werden oder aber – ebenfalls durch den Notar – widerrufen werden. Eine Änderung des Schlusserben durch den überlebenden Partner nach dem Tod des anderen Partners ist nicht möglich. Ein Anrecht auf einen Pflichtteil wird auch hier nicht ausgeschlossen.

6. Wer erbt bei einem Einzeltestament?

Bei einem Einzeltestament erben diejenigen Erben, die durch die Verfügung eingesetzt werden. Diese können frei gewählt werden und ein Testament kann vor dem Tode somit auch jederzeit wieder geändert oder widerrufen werden (§ 2253 BGB). Als Erblasser steht eine sogenannte Testierfreiheit zu – diese ist allerdings durch das Pflichtteilsrecht bestimmter Personen eingeschränkt (§ 2303 BGB). Es erbt also, bei einem gültigen Testament, wer immer eingesetzt wird. Dieser Erbe müsste allerdings den Plichtteilsberechtigten ‚auszahlen‘.

7. Ist der Pflichtteil immer einforderbar?

Ein Pflichtteil ist, außer in äußerst seltenen Ausnahmen bedingt durch das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser, immer einforderbar. Er lässt sich durch frühzeitige Schenkungen mindern, jedoch nicht völlig ausschließen. Es gibt allerdings die Möglichkeit eines freiwilligen, vertraglichen Verzichts auf den Pflichtteil durch den Berechtigten. Dieser Verzicht ist in der Praxis häufig bedingt als Folge von Schenkungen; der Pflichtteil kann nach dem Tod des Erblassers nicht mehr vom Vertragspartner eingefordert werden.

Weiterführende Informationen zum Pflichtteil finden Sie in unserem themenbezogenen Ratgeber.

8. Ist das Einzeltestament abänderbar oder widerrufbar?

Das handschriftlich aufgesetzte Einzeltestament ist jederzeit abänderbar (§ 2253 BGB). Grundsätzlich, wenn mehrere Versionen eines Testaments bestehen oder ein Erblasser mehrere Testamente hinterlässt, so ist das Neueste, also zuletzt datierte und unterschriebene Testament, gültig. Durch ein neues Testament wird das alte für ungültig erklärt, darin bedachte Erben können sich nicht mehr auf dieses Testament beziehen und Rechte einfordern.

Bei einem Öffentlichen Testament hingegen verhält dies sich anders. Da dieses Testament häufig nicht nur vom Notar aufgesetzt und beurkundet sondern auch dort aufbewahrt wird, wäre es dementsprechend auch nur durch den Notar zu ändern. Dies trägt weitere Kosten mit sich, bedingt jedoch auch zusätzliche Sicherheit.

9. Muss ein Testament notariell beurkundet werden?

Ein Testament muss nicht zwangsläufig notariell beurkundet werden. Wird ein handschriftliches Testament aufgesetzt, so entfällt dieser letzte Schritt. Ein Testament, das jedoch maschinell erstellt wird, muss entweder vom Notar beurkundet werden oder aber handschriftlich abgeschrieben werden, um gültig zu sein. Dann muss es die üblichen Angaben selbstverständlich enthalten (Name, Ort und Datum der Niederschrift).

10. Muss der Erbe Steuer auf die Erbschaft zahlen?

Erben unterliegen der Pflicht, Erbschaftssteuer abzuführen. Je nach Status des Erben (erster, zweiter oder anderer Ordnung) bestehen verschiedene Steuersätze und auch verschiedene Freibeträge, auf die keine Steuer abgeführt werden muss. Für Ehegatten liegt dieser Freibetrag bei 500.000 €, für Kinder (und Enkelkinder wenn Eltern vorverstorben) bei jeweils 400.000 €. Für Enkelkinder (wenn Eltern leben) liegt die Freibetragsgrenze bei 200.000 €, Eltern und Großeltern müssen auf Erbwerte über 100.000 € Steuern abführen. Geschwister und deren Abkömmlinge sowie nicht-verwandte Personen hingegen verfügen lediglich über einen Freibetrag von 20.000 €.

Erbschaftssteuer - Beispiel

11. Alternativen zum Einzeltestament?

Neben dem oben aufgeführten gemeinschaftlichen Testament bzw. Ehegattentestament gibt es die Möglichkeit einen Erbvertrag abzuschließen. Hierbei handelt es sich um einen bindenden Vertrag zwischen Erblasser und Erben – dieser kann vom Erblasser nach Abschluss also nur mit Einverständnis des Erben geändert werden. Schenkungen zu Lebzeiten, auch an Nichterben, sind zwar noch möglich aber können unter Umständen nach dem Tod vom Erben zurückgefordert werden. Dieser Vertrag muss, genau wie das Ehegattentestament, notariell beurkundet werden und bietet sich an, wenn wechselseitige Verpflichtungen eingegangen werden. In der Praxis geschieht dies häufig in Form von persönlicher Pflege oder Kostenübernahme von Pflegemaßnahmen durch den zukünftigen Erben und Vertragspartner.

Aufgrund der Verbindlichkeit dieser Alternativen empfiehlt es sich hier in besonderem Maße, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Eine weitere Überlegung ergibt sich durch die Erbschaftsteuer und den auszubezahlenden Pflichtteil. Gerade wenn viele Vermögenswerte bestehen oder nicht-verwandte Personen bedacht werden sollen, kann es leicht zu einer Überschreitung der Freibetragsgrenze der Erbschaftssteuer kommen. Um hier zu sparen, kann es lohnenswert sein, andere Mechanismen zur Vermögensübertragung zu nutzen. Beispielsweise, wie bereits oben erwähnt, gibt es die Möglichkeit, eine Schenkung vorzunehmen. Diese kann allerdings innerhalb der ersten zehn Jahre nach Zeitpunkt der Schenkung anteilig in das Erbe mit einfließen. Hier müsste dann ein Pflichtteilausgleich vom Beschenkten gezahlt werden.

Um zu klären, welche Option die beste wäre – um die Erbschaftssteuer oder Pflichtteilverbindlichkeiten zu minimieren – empfehlen wir eine Erstberatung durch einen Anwalt.

12. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

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