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Nachbarschaftsrecht-Ratgeber: Grenzbebauung - So viel Abstand muss sein!

<p><strong>(Lesezeit: ca. 4 Minuten)</strong></p> <p>Lebt man mit seinen Nachbarn in Harmonie, kann es nicht sch&ouml;ner sein. Doch nicht selten bietet das Verh&auml;ltnis zu den angrenzenden Anwohnern Konfliktpotenzial. Das kann einerseits daran liegen, dass der Nachbar Hecken oder Z&auml;une errichtet, die anderen zu hoch erscheinen, noch schlimmer kommt es, wenn der direkte Nachbar sein Haus erweitern m&ouml;chte oder eine Garage auf seinem Grundst&uuml;ck baut.</p> <p>Oft gibt es bez&uuml;glich dieser Bauvorhaben Streit &uuml;ber den Abstand, der einzuhalten ist, damit sich keiner gest&ouml;rt f&uuml;hlt. Bei einer Hauserweiterung wird die Problematik meist durch das Bauamt gekl&auml;rt, denn eine Baugenehmigung ist erforderlich. Wird jedoch ein Gartenhaus, ein Carport oder&nbsp;eine Garage errichtet, ben&ouml;tigt man nicht immer eine solche Erlaubnis der Beh&ouml;rde. Bei diesen Bauvorhaben sind genaue&nbsp;Einschr&auml;nkungen zu beachten, damit sich die Planungen im Rahmen der Gesetze befinden.</p> <h3>Inhalt</h3> <ol> <li><a href="#heading1">Welche Vorschriften regeln die Grenzbebauung?</a></li> <li><a href="#heading2">Welche Abst&auml;nde sind einzuhalten?</a></li> <li><a href="#heading3">Gibt es weitere Ausnahmen?</a></li> <li><a href="#heading4">Einigung mit dem Nachbarn</a></li> <li><a href="#heading5">Konsequenzen bei Verst&ouml;&szlig;en</a></li> </ol> <div id="tag-summary"><h2>Das Wichtigste in Kürze</h2><ul> <li><strong>Jedes Bundesland</strong> hat seine<strong> eigene Bauordnung</strong>.</li> <li>Die<strong> Berechnung</strong> der Abst&auml;nde ist in <strong>&sect;&nbsp;6 der jeweiligen Bauordnung</strong> beschrieben.</li> <li>Der <strong>Mindestabstand </strong>betr&auml;gt in der Regel <strong>3 m zur Grundst&uuml;cksgrenze</strong>.</li> <li><strong>Ausnahmen sind m&ouml;glich</strong>, wenn Nachbarn einverstanden sind.</li> <li>Bei <strong>Verst&ouml;&szlig;en</strong> gegen Bauvorschriften kann ein <strong>R&uuml;ckbau drohen</strong>.</li> </ul> </div> <h2 id="heading1">1. Welche Vorschriften regeln die Grenzbebauung?</h2> <p>Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Bestimmung der einzuhaltenden Abst&auml;nde der Grenzbebauung ist die jeweilige Bauordnung des Bundeslandes. Sie legt den rechtlichen Rahmen fest, in dem sich jedes Bauvorhaben bewegen muss. Daneben stellt jede Stadt und jede Gemeinde eigenst&auml;ndige <strong>Bebauungspl&auml;ne</strong> auf. Das dient dem Zweck, ein einheitliches Stadtbild zu erhalten und Gewerbegebiete von Wohngebieten zu trennen, damit Bel&auml;stigungen der Anwohner durch L&auml;rm einged&auml;mmt werden. Zu beachten ist, dass der Bebauungsplan oft von den gesetzlichen Grundregeln der Bauordnung abweicht. Daher sind stets beide Regelwerke sorgf&auml;ltig zu pr&uuml;fen. Im Bebauungsplan k&ouml;nnen beispielsweise Blockbauten vorgesehen sein, wie man sie aus Innenst&auml;dten kennt. Dabei stehen die H&auml;user Wand an Wand, ohne dass dazwischen ein Abstand vorgeschrieben ist.</p> <h2 id="heading2">2. Welche Abst&auml;nde sind einzuhalten?</h2> <p>F&uuml;r die Bestimmung der Abst&auml;nde ist <strong>&sect;&nbsp;6 der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes </strong>entscheidend. Er enth&auml;lt die Beschreibungen daf&uuml;r, wie sich Abst&auml;nde berechnen, die zur Grundst&uuml;cksgrenze einzuhalten sind, wenn ein Geb&auml;ude errichtet werden soll. Ein Abstand ist dabei immer abh&auml;ngig von der H&ouml;he des geplanten Geb&auml;udes. Die gemessene Wandh&ouml;he in Verbindung mit der H&ouml;he des Daches multipliziert man mit einem Faktor, der zwischen 0,25 und 1 liegt. Den genauen Wert dieses Faktors bestimmt jedes Bundesland individuell. Das Ergebnis zeigt, welchen Abstand das geplante Bauvorhaben zu den Grenzen des Grundst&uuml;cks aufzuweisen hat. Zus&auml;tzlich ist festgeschrieben, dass der <strong>Mindestabstand</strong>, unabh&auml;ngig vom Ergebnis vorher erl&auml;uterter Rechnung, <strong>3 m </strong>betragen muss. Grenzbebauung direkt auf der Grundst&uuml;cksgrenze ist erlaubt, unterliegt aber besonderen Bedingungen, die ebenfalls l&auml;nderspezifisch geregelt sind. Ein Zaun, der direkt auf der Grundst&uuml;cksgrenze errichtet wird, darf in Berlin nur 1,25 m hoch sein, in M&uuml;nchen immerhin schon 1,50 m.</p> <p><img loading="lazy" alt="Grenzbebauung" src="/upload/tags/images/grenzbebauung.jpg" style="margin:15px; float:right" width="512" height="403"></p> <h2 id="heading3">3. Gibt es weitere Ausnahmen?</h2> <p>Wie unterschiedlich einzelne L&auml;nder die Grenzbebauung regeln, zeigt sich exemplarisch bei den <strong>Vorschriften zur Errichtung einer Garage</strong>. Diese darf unter Auflagen ebenfalls direkt an die Grundst&uuml;cksgrenze gebaut werden und ist bis zu einer festgelegten Gr&ouml;&szlig;e nicht genehmigungspflichtig. In Berlin ist eine Garage, die h&ouml;chstens 3 m hoch ist, eine Fl&auml;che von 30 m&sup2; besitzt und h&ouml;chstens &uuml;ber eine L&auml;nge von 9 m auf der Grundst&uuml;cksgrenze steht, nicht genehmigungspflichtig. In Hamburg hingegen kann die Fl&auml;che bis zu 50 m&sup2; betragen, die H&ouml;he darf allerdings 2,5 m nicht &uuml;berschreiten und 8 m Wand d&uuml;rfen auf der Grundst&uuml;cksgrenze stehen. In Brandenburg regelt die Bauordnung weiterhin, dass eine Garage einen Abstand von 3 m zum Stra&szlig;enraum einhalten muss. Sind gr&ouml;&szlig;ere Garagen geplant, ist eine Baugenehmigung zu beantragen.</p> <h2 id="heading4">4. Einigung mit dem Nachbarn</h2> <p>Ist man sich mit seinem Nachbarn einig, darf von vorgegebenen Abst&auml;nden der Grenzbebauung abgewichen werden. Es w&auml;re m&ouml;glich, eine gr&ouml;&szlig;ere Garage an der Grundst&uuml;cksgrenze zu bauen, dazu m&uuml;sste sich jedoch der Nachbar einverstanden zeigen und sich dazu verpflichten, eine zuk&uuml;nftige Garage seinerseits nur an die errichtete Garage anzubauen. Im Gegenzug hat der Nachbar ebenfalls das Recht, bestimmten Bauvorhaben zu widersprechen, wenn sie direkt an sein Grundst&uuml;ck angrenzen. Soll eine Garage mit einem Fenster ausgestattet sein, durch das ein Nachbargrundst&uuml;ck einsehbar ist, kann der Betroffene das verbieten, damit seine Privatsph&auml;re gesch&uuml;tzt bleibt. Es ist daher ratsam, sich vor der Durchf&uuml;hrung eines Bauvorhabens stets mit den Nachbarn abzustimmen und eine g&uuml;tliche Einigung zu finden, die alle zufriedenstellt.</p> <h2 id="heading5">5. Konsequenzen bei Verst&ouml;&szlig;en</h2> <p>Errichtet der Bauherr ein Geb&auml;ude, das nicht im Einklang mit den Bauvorschriften steht, schreitet das <strong>Bauamt </strong>als zust&auml;ndige Beh&ouml;rde ein. Vor dem Beginn eines Vorhabens geschieht das durch ein Versagen der Baugenehmigung, sodass der Bau gar nicht beginnen darf. Weiterhin ist ein Baustopp m&ouml;glich, der den Zweck hat, die Pl&auml;ne gesetzeskonform anzupassen, bevor eine Fortsetzung m&ouml;glich ist. Im schlimmsten Fall ist ein Geb&auml;ude bereits errichtet und verst&ouml;&szlig;t gegen geltende Bauvorschriften, die durch Korrektur nicht einzuhalten sind. Die Folge ist ein R&uuml;ckbau der Grenzbebauung; das gesamte Bauwerk muss dabei abgerissen werden. Der Einwand des Bauherrn, er habe von den Vorschriften nichts gewusst, steht dem nicht entgegen. Daher ist es empfehlenswert, sich vor jedem Bauvorhaben, genehmigungspflichtig oder nicht, von einem qualifizierten Experten von yourXpert beraten zulassen, der alle relevanten Gesetze pr&uuml;ft.</p> <p>Bildnachweis: &copy; fotolia.com - GM Photography</p>

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Antworten zum Thema Grenzbebauung

Antworten 1-10 von 42
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beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
beantwortet von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
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Anfrage wegen Ruhestörung
beantwortet von
Sehr geehrter Herr Liedtke, Anbei der zweite Anlauf wie besprochen. Herzlichen Dank und Grüße, Rainer Müller...
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