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Nachbarschaftsrecht in Hessen, Probleme mit dem Nachbarn

| Preis: 50 € | Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 2013 ein Hang-Grundstück mit Haus gekauft. Wenn man vor meinem Grundstück steht, besteht die linke Grenze ( Einfriedung ) zur Hälfte aus einer Mauer mit einem Sichtschutzzaun ( 2m ) darauf, die andere Hälfte ist ein Maschendrahtzaun. Die Höhe schwankt zwischen 1,5 und 2,5 m.

In den 1950gern Jahren wurde von einem meiner Vorbesitzer im hinteren Teil meines Grundstückes ein Plateau durch Aufschüttungen geschaffen. Da alle Grundstücke in unserem Tal von Ost nach West und von Nord nach Süd fallen, ist eine Ecke des Plateaus ca. 2m hoch, wogegen die anderen 3 Ecken das Höhenniveau des gewachsenen Bodens haben. Auf dem Plateau habe ich ich nun einen Sichtschutzzaun von 1,9 x 6 m, mit einem Abstand von 1m zur Nachbargrenze, errichtet.

Nun moniert mein Nachbar die eine Ecke des Plateaus, am Fuße nur ca. 0,5 m von der Grenze entfern und den Sichtschutzzaun.

Wie gesagt, das Plateau ist in den 50zigern Jahren gebaut worden. Damalige Besitzer des Nachbargundstückes war die Tante des jetzigen Besitzers. Ob Absprachen zwischen den beiden damaligen Eigentümer getroffen wurden, ist mir nicht bekannt. 70 Jahre bestand nun der heutige Zustand und wurde nie moniert. Erst jetzt verlangt mein Nachbar von mir den Rückbau des Plateaus, weil er befürchtet, das dort Partys und Treffen stattfinden und er damit nicht einverstanden ist. Muss ich mir vorschreiben lassen wie ich mein Plateau nutze?

Können Sie mich über die rechtliche Situation aufklären? Ist die Einspruchsfrist für den Bau des Plateaus nicht längst verstrichen und verjährt?

Mit freundlichen Grüßen

W. M.

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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), 

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.

Hinsichtlich des Plateaus kann ich wegen Verjährung (30 Jahre Höchstfrist) und mangels momentaner Störungen (auch zukünftige müssen erst einmal einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen, was ich hier nicht erkennen kann) keinen Anspruch auf Beseitigung erkennen - eine Störung liegt nicht vor, zumal Sie das Grundstück adäquat nutzen können müssen, was auch im angemessenen Umfang Treffen und Feiern zulässt.

2.

Bezüglich des Sichtschutzzauns gilt:

Nachbarrechtlich kann Ihr Nachbar nach den zivilrechtlichen Regeln nichts verlangen, aber bei Einfriedungen über 2 m Höhe (auch nur zum Teil wie hier) könnte die Gefahr bestehen, dass sich Ihr Nachbar an das Baurechtsamt wendet und diese eine Baugenehmigung von Ihnen verlangen, den gemessen wird vom Nachbargrundstück aus und schließt also das Plateau samt Einfriedung im Sinne des Zauns ein.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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