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Erbrecht-Ratgeber: Was Sie bei einer Schenkung beachten sollten

(Lesezeit: ca. 4 Minuten)

Vermögen kann nicht nur nach dem Tode übertragen werden. Es kann auch als Schenkung übergeben werden – gewissermaßen als Erbe zu Lebzeiten. Lernen Sie im folgenden Schenkung Ratgeber die Vor- und Nachteile einer Schenkung kennen.

  1. Schenken durch die Juristenbrille
  2. Keine Geschenke fürs Finanzamt
  3. Vermögen steuerfrei übertragen: Nach und nach schenken
  4. Sachwerte schenken: Immobilien, Wertpapiere, Kunstobjekte
  5. Typische Schenkungs-Fallen
  6. Gute Beratung sollte man sich nicht schenken

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Schenkende kann kontrollieren, wie die Übertragung erfolgt, ohne dass fremde Anwälte Vermutungen über seine Absichten anstellen.
  • Schenkungen führen deutlich seltener zu erbitterteRechtsstreitigkeiten als Erbschaften.
  • Die Schenkung kann an Gegenleistungen wie ein Wohnrecht geknüpft werden
  • Sie kann als sogenannte mittelbare Schenkung mit der Auflage versehen werden, dass mit dem Geld etwa das Grundstück der Eltern gekauft werden muss.
  • Zeitlich gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten können Steuern vermeiden, die beim Vererben anfallen würden.

1. Schenken durch die Juristenbrille

Um eine Schenkung handelt es sich rechtlich gesehen nur, wenn das Vermögen unentgeltlich übertragen wird. Das Schenken kann ohne Vorankündigung und Verpflichtung erfolgen (Handschenkung), sinnvoll und üblich sind beim Schenken größerer Werte jedoch Schenkungsverträge.

Dieser Vertrag enthält oft eine sogenannte Rückfallklause: eine Bestimmung, wonach das übertragene Grundstück unter Umständen wieder an den Schenkenden zurückfällt – etwa falls der Beschenkte Privatinsolvenz anmeldet, ins Gefängnis kommt oder vor dem Schenkenden verstirbt.

2. Keine Geschenke fürs Finanzamt

Auch der Staat will bei einer Schenkung seinen Teil vom Kuchen. Wie groß dieser ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenkten ab.

Je enger das Verhältnis, desto höher die Freibeträge – unter engen Verwandten kann mehr Vermögen übertragen werden, ohne dass überhaupt Schenkungssteuer anfällt.

Ist der oder die Beschenkte …

dann bleibt eine Schenkung steuerfrei im Wert bis zu …

Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner

500.000 Euro

Kind (auch Stief- und Adoptivkind)

400.000 Euro

Enkelkind (kein Vollwaise)

200.000 Euro

Enkelkind und Vollwaise

400.000 Euro

Elternteil, Großelternteil

100.000 Euro

ein anderer Verwandter (etwa Geschwister, Nichten, Neffen oder Stiefeltern)

20.000 Euro

kein Verwandter (Freund etc.)

20.000 Euro

 

Je nach Verwandtschaftsbeziehung gelten außerdem unterschiedliche Steuerklassen für die Summen, die diese Freibeträge übersteigen:

Ist der oder die Beschenkte …

gilt Erbschaftssteuerklasse …

Steuern in Prozent, je nach Schenkungswert (niedrigster Satz bis 75.000 Euro, höchster ab 26 Mio. Euro)

Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern

 

I

von 7 % bis 30 %

ein anderer Verwandter

II

von 15 % bis 43 %

kein Verwandter

III

von 30 % bis 50 %

 

Ein Beispiel:

  • Schenken Sie Ihrer Tochter 30.000 Euro, fällt keine Schenkungssteuer an.
  • Schenken Sie dieses Geld stattdessen Ihrem Bruder, sind 20.000 Euro davon steuerfrei. Von den verbleibenden 10.000 Euro will der Staat 15 Prozent haben: 1.500 Euro.
  • Verschenken Sie die gleiche Summe an den Freund Ihrer Tochter, sind ebenfalls 20.000 Euro steuerfrei. Von den 10.000 Euro, die den Freibetrag übersteigen, behält das Finanzamt jedoch 30 Prozent – das sind schon 3.000 Euro.

3. Vermögen steuerfrei übertragen: Nach und nach schenken

Die gerade genannten Freibeträge können immer wieder in Anspruch genommen werden, solange zwischen den Schenkungen ein Zeitraum von zehn Jahren liegt. Wird rechtzeitig ein Plan zur Vermögensübergabe entwickelt, können so auch größere Vermögen nach und nach vollkommen steuerfrei an Ehepartner, Kinder oder Enkel übertragen werden.

Die Zehnjahresfrist gilt allerdings auch, wenn der Schenkende stirbt und der bislang Beschenkte nun erbt: Ist seit der letzten Schenkung noch kein Jahrzehnt vergangen, wird deren Wert auf die Freibeträge der Erbschaftsteuer angerechnet.

4. Sachwerte schenken: Immobilien, Wertpapiere, KunstobjekteSchenkung

Werden Geldsummen verschenkt, ist die Steuerlast leicht zu berechnen. Schwieriger wird es bei Sachgeschenken. Entscheidend ist dabei immer der Wert zum Stichtag der Schenkung. Das gilt auch dann, wenn die Schenkung aus Wertpapieren besteht, deren Kurs im Anschluss stark steigt oder fällt. 

 

Bei Grundstücksschenkungen ermittelt das Finanzamt gemäß Bewertungsgesetz, wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt. Ist der Wert in Wirklichkeit jedoch geringer, kann der Beschenkte dies durch ein Gutachten nachweisen und so die Steuerlast senken. Beispielsweise kann ein Wohnrecht des Schenkenden im verschenkten Haus die Vermietung unmöglich machen und somit den Wert der Schenkung senken.

Auch der Wert eines Kunstobjekts oder einer Antiquität wird in der Regel durch die Expertise eines Sachverständigen bestimmt. Gegenstand einer Schenkung können aber auch ganz andere Dinge sein – beispielsweise die Rückzahlungsansprüche aus einem Kredit, der einer dritten Partei gewährt wurde.

5. Typische Schenkungs-Fallen

  • Steuerschuldner ist nicht nur, wie man vielleicht denken sollte, der Beschenkte. Das Finanzamt kann sich auch an den Schenkenden selbst halten – laut Gesetz (§ 20 ErbStG) haften beide als Gesamtschuldner.
  • Angenommen, ein Vater schenkt der Tochter einen Großteil des Immobilienvermögens, dem Sohn nichts. Dann kann der Sohn diese Schenkung im Rahmen seiner Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn der Vater bald darauf stirbt – allerdings jedes Jahr in etwas geringerem Umfang. Nach zehn Jahren besteht kein Anspruch auf die sogenannte Pflichtteilsergänzung mehr.
  • Verschenkt der Ehegatte sein Haus, das im Erbschaftsvertrag mit der ersten Frau dem gemeinsamen Sohn zugedacht wurde, später an seine zweite Frau, kann der Sohn später Anspruch auf diese Immobilie als sogenannte böswillige Schenkung erheben.
  • Wenn eine Mutter ihr Vermögen den Kindern schenkt und bald darauf mittellos in ein Pflegeheim kommt, können die Sozialversicherungsträger bis zu zehn Jahre lang das geschenkte Vermögen zurückfordern.

6. Gute Beratung sollte man sich nicht schenken

Mit klug geplanten Schenkungen lassen sich Steuern sparen – Geld, das in der Familie bleibt, statt an den Fiskus zu gehen. Zwar leistet auch der Notar beim Beurkunden des Schenkungsvertrags Beratung. Ein früh hinzugezogener Rechtsanwalt wird jedoch von vornherein eine steuerlich optimale und dabei rechtssichere Gestaltung garantieren.

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Bildnachweis: © fotolia.com - JackF

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