Anwalt für Verwaltungsrecht online fragen
Im alltäglichen Leben kommt ein*e Bürger*in häufig in Kontakt mit Behörden, Ämtern und Gebühren. Verwaltungsrecht regelt die Beziehung zwischen staatlichen Verwaltungsträgern und den Bürger*innen. In Bezug auf Verwaltungshandeln können viele Fragen aufkommen. Was gehört alles zur öffentlichen Verwaltung? An welches Amt muss ich mich wenden? War die Maßnahme der Behörde rechtmäßig? Kann ich mich dagegen wehren? Gerade auch das besondere Verwaltungsrecht, wie das Baurecht oder das Polizeirecht, kann Sorgen bereiten. Die Erfahrung und das Wissen fachkundiger Anwält*innen geben Ihnen Sicherheit.
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Online Ratgeber Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht dreht sich um das Staat-Bürger*in-Verhältnis, sprich die Beziehung zwischen staatlichen Verwaltungsträgern und den Bürger*innen. Es umfasst alle generellen und speziellen Regeln rund um die Funktion und Organisation des Verwaltungsapparates und alle behördlichen und amtlichen Tätigkeiten. Die Aufgabe der Verwaltung, gesetzgeberische Entscheidungen und sonstige Vorgaben umzusetzen, ist entscheidend für das Funktionieren eines Rechtsstaates. Ein wichtiger Teil der Verwaltungstätigkeit besteht in der Auseinandersetzung mit juristischen Fragen: Was dürfen die Verwaltungsträger in bestimmten Situationen tun? Was ist ihre Pflicht? Kann ein bestimmtes Ziel rechtssicher auch auf andere Weise erreicht werden? Was muss sie tun, wenn eine rechtswidrige Entscheidung getroffen wurde? Dieser Ratgeber zielt darauf ab, Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen des Verwaltungsrechts und die Funktionsweise der Verwaltung zu verschaffen.
(Lesezeit: ca. 9 Minuten)
Inhalt
- Was ist Verwaltungsrecht?
1.1 Die Verwaltung
1.2 Rechtsquellen der Verwaltung
1.3 Verwaltungsrechtliches Handeln und Grundsätze
1.4 Das Verwaltungsverfahren
1.5 Der Verwaltungsakt
1.6 Abwehrmöglichkeiten - Vorteile der Online-Beratung im Verwaltungsrecht
- Verwaltungsrecht-Themen im Überblick
3.1 Baugenehmigungsverfahren
3.2 Beamtenrecht
3.3 Gebührenbescheid
3.4 GEZ
3.5 Widerspruch Verwaltungsrecht
3.6 Wohnsitz
1. Was ist Verwaltungsrecht?
Das Verwaltungsrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Im öffentlichen Recht wird sowohl die Beziehung zwischen Trägern der Staatsgewalt und Privatrechtssubjekten als auch das Verhältnis von Trägern öffentlicher Gewalt untereinander geregelt. Das Rechtsgebiet bezeichnet alle Rechtsvorschriften über die Verwaltungstätigkeit.
Verwaltungsrecht lässt sich unterteilen in allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht. Das allgemeine Verwaltungsrecht beschäftigt sich mit Vorschriften, Grundsätzen und Rechtsbegriffen, die den Verwaltungsaufbau, die Organisation, Verfahren, die Vollstreckung und Staatshaftung bestimmen und für alle Bereiche der Verwaltung gelten. Das besondere Verwaltungsrecht betrifft die einzelnen speziellen Sachbereiche wie etwa das Kommunalrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht, das Baurecht, das Beamtenrecht und das Straßenrecht. Diese sind in unzähligen Spezialgesetzen geregelt, welche von Bundesland zu Bundesland variieren.
1.1 Die Verwaltung
Die Verwaltung gehört neben der Regierung zur vollziehenden, öffentlichen Gewalt, der sogenannten Exekutive. Es haben sich drei wesentliche Definitionen herausgebildet:
- Verwaltung im organisatorischen Sinn: Die Gesamtheit der Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und sonstigen Stellen, die überwiegend materielle Verwaltungstätigkeit ausüben.
- Verwaltung im formellen Sinn: Alle von Verwaltungsbehörden ausgeübten Tätigkeiten.
- Verwaltung im materiellen Sinn (negativ): Diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung und nicht Rechtsprechung ist.
Laut Art. 30 GG ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben, also auch der Verwaltung, Sache der Länder. Diese können ihre Verwaltungsaufgaben durch eigene Behörden erfüllen oder auch auf rechtsfähige Verwaltungseinheiten übertragen, sogenannte Verwaltungsträger. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind solche Verwaltungseinheiten:
- Körperschaften: Gemeinden, Handwerkskammern, Genossenschaften, Abfallbeseitigungsverbände etc.
- Anstalten: Rundfunkanstalten, Sparkassen etc.
- Stiftungen: Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder etc.
Andere Verwaltungseinheiten sind Beliehene (Abschleppunternehmer) oder privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger (Straßenbahn AG). Eine Behörde ist jede Stelle bzw. organisatorische Einheit, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das Amt ist eine Unterkategorie der Behörde und damit die kleinste Verwaltungseinheit.
Es gibt zwei wesentliche Aufgaben der Verwaltung. Die Ordnungsverwaltung hat die Umsetzung der von Gesetzgebung und Regierung vorgegebenen Zweckvorgaben und die Kontrolle der Einhaltung durch die Bürger zum Ziel. Nur so kann ein geordnetes Zusammenleben und ein funktionierender Staat gewährleistet werden. Vor allem die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ist ein wesentlicher Beitrag dazu. Im Rahmen der Leistungsverwaltung werden Leistungen wie Subventionen, BAföG oder Arbeitslosengeld an den Einzelnen geleistet, öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Schwimmbäder bereit gestellt und eine funktionierend Infrastruktur geschaffen (Bspw. Straßen und öffentliche Verkehrsmittel). Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Aufgaben der Verwaltung (Gewährleistungsverwaltung, Aufgabenverwaltung, Bedarfsverwaltung und Vermögensverwaltung).
1.2 Rechtsquellen der Verwaltung
Der Verwaltung stehen verschiedene Rechtsquellen für ihre Maßnahmen zur Verfügung. Grundsätzlich gehören hierzu sämtliche Gesetze, Satzungen und Verordnungen, welche die Verwaltungstätigkeit betreffen. An oberster Stelle stehen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Weiterhin ist das im Grundgesetz und den Landesverfassungen niedergeschriebene Verfassungsgesetz zu nennen. So enthält etwa Art. 33 Grundgesetz (GG) Bestimmungen zum Zugang und zur Organisation des öffentlichen Dienstes. Weitere Quellen bilden formelle Gesetze. Diese sind Hoheitsgesetze, die vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschlossen und verkündet werden (Bsp.: Haushaltsplan). Materielle Gesetze sind alle generell-abstrakten Vorschriften, also allgemeinverbindliche Regelungen über Inhalt und Voraussetzungen von Rechtsverhältnissen (Baugesetzbuch, Bundesimmissionsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch). Damit sind insbesondere Rechtsverordnungen und Satzungen gemeint, welche für einen unbestimmten Personenkreis allgemeine und verbindliche Regeln enthalten. Beispiele für materielle Gesetze sind die Straßenverkehrsordnung oder die Prozessordnungen (Verwaltungsgerichtsordnung, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung). Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Regelungen oder Anordnungen einer Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden oder eines Vorgesetzten. Diese beschränken sich auf den verwaltungsinternen Bereich (Innenrecht).
Zu guter Letzt entnimmt die Verwaltung ihre Befugnisse auch dem Gewohnheitsrecht, sprich einer längeren und allgemeinen, als Recht anerkannten Übung der Beteiligten, und dem Richterrecht. Mit der Zeit haben sich im Verwaltungsrecht Grundsätze herausgebildet, die allgemein anerkannt und beachtet werden. Ein großer Teil wurde mittlerweile kodifiziert.
1.3 Verwaltungsrechtliches Handeln und Grundsätze
Handlungsformen der Verwaltung sind im Wesentlichen der Verwaltungsakt, die Allgemeinverfügung, der öffentlich-rechtliche Vertrag, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften und Realakte.
- Verwaltungsakt: Abrissverfügung, Baugenehmigung, Bußgeldbescheid, polizeilicher Platzverweis
- Allgemeinverfügung: Straßensperrung, Verkehrszeichen/ Straßenschilder, Widmung einer Straße, Benutzungsordnung
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Verträge über die Gewährung einer Subvention, Baudispensverträge, Rundfunkstaatsvertrag
- Rechtsverordnung: Straßenverkehrsordnung, Polizeiverordnung
- Satzung: Satzung für die Straßenreinigung oder Müllabfuhr, Vereinssatzung, Friedhofssatzungen
- Verwaltungsvorschrift: Richtlinien, Technische Anleitungen, Dienstanweisungen, Erlasse
- Realakt: Behörde fällt einen Baum, Auszahlung von Geld, Auskünfte, Warnung, körperliche Tätigkeit, Belehrung (keine Rechtsfolge)
Ein wesentlicher Handlungsgrundsatz der Verwaltung ist, dass nicht von gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden darf, die der Verwaltung ein bestimmtes Verhalten materiell-rechtlich verbieten. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 und 28 GG. Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Gesetze müssen darüber hinaus entsprechend dem Zweck der Norm angewendet werden. Grundrechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Der Grundrechtsschutz ist eines der obersten Gebote. Je belastender eine Maßnahme ist, desto strenger sind die Anforderungen an die Grenzen der Rechtmäßigkeit. Insbesondere wenn in ein Grundrecht eingegriffen wird, muss eine rechtliche Grundlage für die Maßnahme vorhanden sein. Das Verwaltungshandeln muss bestimmt, vorhersehbar und messbar sein.
Weiterhin zu beachten sind der Gleichheitssatz, welcher die Verwaltung aufgrund der Bindung durch gleichmäßige Verwaltungspraxis zu einer gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle zwingt, und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, welcher besagt, dass das Handeln zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich (es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehen) und angemessen sein muss. Das bedeutet übersetzt, dass staatliches Handeln die nachteilig Betroffenen nicht übermäßig belasten darf. Es gilt ein objektives Willkürverbot.
1.4 Das Verwaltungsverfahren
Gem. § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist das Verwaltungsverfahren die Tätigkeit der Behörden im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Seine rechtlichen Grundlagen findet das Verwaltungsverfahren in den §§ 9 bis 78 VwVfG und den landesrechtlichen Vorschriften. Dort werden insbesondere die Verfahrensrechte der Beteiligten geregelt. Das Verfahren beginnt mit der Prüfung, der Voraussetzungen und den Vorbereitungen. Die Entscheidung über die Verwaltungstätigkeit liegt im Ermessen der Behörde, möglicherweise ist ein Antrag erforderlich. Das Verfahren bedarf keiner Form und ist einfach, zweckmäßig und Zügig durchzuführen. Den Abschluss findet das Verfahren mit dem Erlass oder der Ablehnung des Verwaltungsaktes bzw. mit dem Abschluss oder Nichtabschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
1.5 Der Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt ist das bedeutendste Instrument des deutschen Verwaltungsrechts. Durch den Verwaltungsakt regelt die Verwaltung einseitig autorisierend und verbindlich die Rechtsbeziehung zum*zur Bürger*in im Einzelfall. Auch wenn ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wird er bestandskräftig und damit verpflichtend, wenn er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angegriffen wird. Die Behörden vollstrecken sie selbst, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind und es der Inanspruchnahme der Gerichte nicht Bedarf.
Die Definition des Verwaltungsaktes in § 35 S.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist insbesondere entscheidend für den gerichtlichen Rechtsschutz. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dem lassen sich sechs wesentliche Merkmale eines Verwaltungsaktes entnehmen:
- Behörde: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
- Hoheitliche Maßnahme: Jedes öffentlich-rechtliche Handeln der Behörde im Über- bzw. Unterordnungsverhältnis.
- Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Regelt das Staat-Bürger*in-Verhältnis.
- Regelung: Die Maßnahme muss auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein.
- Einzelfall: Ein konkret-individueller Fall.
- Tatsächliche und beabsichtigte unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem*der Bürger*in: Die Regelung muss den verwaltungsinternen Bereich tatsächlich verlassen haben.
1.6 Abwehrmöglichkeiten
Die hauptsächlich dem Grundgesetz entnommenen Handlungsgrundsätze stellen sicher, dass nicht übermäßig und willkürlich in das Leben der Bürger*innen eingegriffen wird. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes stehen dem*der Bürger*in einige Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Man kann erreichen, dass etwa ein Verwaltungsakt aufgehoben oder zurück genommen wird. In der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist geregelt, welche Verfahrens- und Klagearten dem*der Betroffenen zustehen, wenn es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt. Gegenüber Verwaltungsakten ist zunächst Widerspruch einzulegen gem. §§ 68 ff. VwGO in dem sogenannten Vorverfahren. Dort soll die Maßnahme erst erneut überprüft werden. Es stehen einige Klagearten zur Verfügung, um eine gerichtliche Überprüfung der Vornahme oder Nichtvornahme einer Verwaltungstätigkeit zu überprüfen bzw. zu bewirken.
Zudem bestimmt das Staatshaftungsrecht, dass dem*der Betroffenen Ansprüche auf Schadensersatz, Folgenbeseitigung, Unterlassung, Entschädigung oder Erstattung zustehen, wenn der Staat bzw. die Verwaltung fehlerhaft oder sogar rechtswidrig gehandelt hat.
2. Vorteile der Online-Beratung im Verwaltungsrecht
Das Bürger*in-Staat-Verhältnis ist ein empfindliches. Es gibt belastende Maßnahmen, die unrechtmäßig zustande gekommen sind. Dagegen kann man sich wehren. Jedoch sind die teilweise knappen Rechtsbehelfsfristen zu beachten. Zudem ist das besondere Verwaltungsrecht in einer unüberschaubaren Flut an Gesetzen geregelt. Sogar manchen Spezialist*innen des Verwaltungsrechts fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Besonders als juristischer Laie bleiben nach gründlicher Recherche möglicherweise einige Unsicherheiten zurück. Daher kann es von Vorteil sein, sich von einem*einer spezialisierten, fachkundigen Anwalt*in konkret beraten zu lassen. Die Vorteile einer Online-Beratung liegen insbesondere in der Schnelligkeit und dem transparenten, kalkulierbaren Kostenaufwand. Sie können ein unverbindliches Angebot eines*einer Anwalt*in einholen, eine erste Einschätzung der rechtlichen Lage erhalten und damit Ihr weiteres Vorgehen planen.
3. Verwaltungsrecht-Themen im Überblick
3.1 Baugenehmigungsverfahren
Aus der jeweiligen Landesbauordnung ergibt sich ein Anspruch des*der Bauwilligen auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das bedeutet, dass nach Antragstellung eine Baugenehmigung erteilt werden muss, wenn das Bauvorhaben genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist. Als genehmigungspflichtig gelten bauliche Anlagen, die nicht als eine der gesetzlich festgelegten Ausnahmen genehmigungsfrei sind. Genehmigungsfähig sind Vorhaben, wenn ihnen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Landesbauordnung legt die bautechnischen Anforderungen für Genehmigungspflichtigkeit und –fähigkeit fest.
3.2 Beamtenrecht
Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) besagt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Das wichtigste Gesetz, das auf dieser Grundlage entstanden ist, ist das Bundesbeamtengesetz. Hier werden die Voraussetzungen der Beamtenverhältnisse und die Grundpflichten geregelt. Zu den Grundsätzen des Beamtentums zählen etwa die Pflicht zur Neutralität und Verfassungstreue, das Streikverbot, die lebenslange Anstellung und der Leistungsgrundsatz hinsichtlich der Auswahl der Beamt*innen nach Befähigung und fachlicher Leistung.
3.3 Gebührenbescheid
Gebühren werden von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, beispielsweise der Gemeinde, Verbänden, Kammern oder der Universität, erhoben für die freiwillige oder erzwungene, tatsächliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung oder Einrichtung. Mit dieser öffentlich-rechtlichen Geldleistung werden die Kosten gedeckt. Der Gebührenbescheid ist ein Verwaltungsakt, in welchem zur Zahlung des konkreten Betrages aufgefordert wird. Zu nennen sind Parkgebühren, Genehmigungen, Müllabfuhr und Fernsehen usw.
3.4 GEZ
GEZ steht für die frühere Gebührenzentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland. Durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird die Gebühr für die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der sogenannte Rundfunkbeitrag. Durch die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender soll ein politisch und wirtschaftlich unabhängiges Programm für den*die Bürger*in gewährleistet werden.
3.5 Widerspruch im Verwaltungsrecht
Der Adressat eines Verwaltungsaktes hat die Möglichkeit, sich gegen diese belastende oder befehlende Maßnahme mit Hilfe des Widerspruchsverfahrens zu wehren. Gem. § 70 I VwGO kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens ist es, dass der Verwaltungsakt nochmals überprüft wird und im Falle der Unzweckmäßigkeit oder gar Rechtswidrigkeit aufgehoben wird.
3.6 Wohnsitz
Im öffentlichen Recht gilt als Wohnsitz die Hauptwohnung, an welche Rechte und Pflichten geknüpft sind. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des*der Einwohner*in. Entscheidend ist der Wohnsitz für die Meldepflicht, die Erhebung von Gebühren, das Wahlrecht, die elektronische Steuerkarte etc.
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