Anwalt für Wirtschaftsrecht online fragen
Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, ob in Produktion, Handel oder Dienstleistungssektor, braucht früher oder später fachkundigen Rat. Zuerst will die Wahl der Unternehmensform gut überlegt sein. Dann sind im Umgang mit Kund*innen, Behörden und Konkurrenz zahlreiche Vorschriften zu beachten: Welche Klauseln in Verträgen sind zulässig, welche Werbeaussagen erlaubt und für welche Gewerbezweige sind besondere Genehmigungen erforderlich? Alle diese Fragen können im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwält*innen beantworten.
Weitere allgemeine Informationen zum Wirtschaftsrecht finden Sie auch in unserem Wirtschaftsrecht-Online-Ratgeber.
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Online Beratung Wirtschaftsrecht
Für eine Online-Beratung entscheiden sich vor allem Ratsuchende, die es eilig haben. Das Wirtschaftsleben erfordert häufig schnelle Entscheidungen, so möchten Mandant*innen vielleicht wissen, was sie gegen die Imitation ihres Firmenlogos unternehmen können, wie sie auf eine Abmahnung reagieren sollen oder ob sie schon Produkte verkaufen dürfen, bevor ihr Gewerbe angemeldet ist. Die Beratung per Internet kann solche Fragen kurzfristig klären, weil sich Terminvereinbarungen und persönliche Besuche in der Kanzlei erübrigen. In welchen Fällen sich eine Online-Beratung sonst noch anbietet, lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zum Wirtschaftsrecht.
Online Ratgeber Wirtschaftsrecht
Das Wirtschaftsrecht ist ein kompliziertes und verzweigtes Rechtsgebiet, dessen Vorschriften sich über zahlreiche Sondergesetze verteilen. Praktisch relevant ist das Gesellschaftsrecht mit seinen möglichen Gesellschaftsformen, unter denen alle Geschäftstreibenden die richtige Wahl treffen müssen. Auch das Wettbewerbs- und Urheberrecht sind interessante Teilgebiete, die den geschäftlichen Alltag prägen. Und wer Marken, Designs oder andere Erfindungen wirksam schützen möchte, sollte sich mit dem gewerblichen Rechtsschutz vertraut machen. Informieren Sie sich in unserem Online-Ratgeber über die wichtigsten Teilbereiche des Wirtschaftsrechts.
(Lesezeit: 9 Minuten)
Inhalt
- Was ist Wirtschaftsrecht?
- Welche Vorteile hat die Online-Beratung im Wirtschaftsrecht?
- Handelsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Kartellrecht
- Wettbewerbsrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
7.1 Urheberrecht
7.2 Patent
7.3 Gebrauchsmuster
7.4 Eingetragenes Design
7.5 Marke - Grundbegriffe aus dem Wirtschaftsrecht
8.1 AGB
8.2 Kartell
8.3 Patent
8.4 Rechtsformwahl
8.5 Wettbewerb im Wirtschaftsrecht
1. Was ist Wirtschaftsrecht?
Zum Wirtschaftsrecht zählen alle Rechtsvorschriften, die zum einen die Interaktionen der wirtschaftlich Tätigen untereinander und mit ihren Kunden regeln (Wirtschaftsprivatrecht) und zum anderen die Eingriffsmöglichkeiten des Staates in das wirtschaftliche Leben bestimmen (Wirtschaftsverwaltungsrecht). Grundlegende Regelungen des privaten Wirtschaftsrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), etwa über wesentliche Rechtsformen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, viele Sondervorschriften sind in Einzelgesetzen niedergelegt. Zum privaten Wirtschaftsrecht zählen zum Beispiel das Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Urheberrecht sowie Patentrecht und weitere Teilbereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Wirtschaftsverwaltungsrecht bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Staat durch die Erteilung von Genehmigungen und die Gewährung von Subventionen sowie die Förderung oder Untersagung bestimmter Aktivitäten lenkend in die Wirtschaft eingreifen darf. Dazu gehören zum Beispiel die Bereiche Gewerberecht, Währungs- und Börsenrecht, Atom-, Energie- und Bergbaurecht sowie das Außenwirtschaftsrecht.
2. Welche Vorteile hat die Online-Beratung im Wirtschaftsrecht?
Die Online-Beratung ermöglicht eine zeitlich flexible Fallbearbeitung ohne Wartezeiten und Anfahrtswege. Ob im ICE, auf dem Sofa oder im Urlaub unter Palmen, Rechtssuchende können ihre Anfragen jederzeit und überall absenden. Unsere Expert*innen bearbeiten jedes Anliegen schnell zum kostengünstigen Festpreis. Oftmals sollen im Wirtschaftsrecht nur einzelne Fragen kurzfristig beantwortet werden: Ist die Gründung einer GmbH empfehlenswerter für mich als die einer BGB-Gesellschaft, verstößt eine geplante Werbekampagne gegen ein wettbewerbsrechtliches Verbot oder muss ich für meine Betätigung ein Gewerbe anmelden? Hier lässt sich der Sachverhalt zumeist in wenigen Worten schildern, und der*die Rechtsanwält*in muss keine Vielzahl von Dokumenten studieren, um einen fundierten Rat zu erteilen.
3. Handelsrecht
Das deutsche Handelsrecht, dessen grundlegende Bestimmungen sich im Handelsgesetzbuch (HGB) finden, ist ein besonderes Privatrecht für Kaufleute. Im Sinne des HGB sind Kaufleute alle Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben (§ 1 I HGB). Praktisch fallen alle selbstständig Tätigen unter diese Definition, die nicht Freiberufler*innen, Land- und Forstwirt*innen oder Künstler*innen sind. Je nach Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist die Eintragung ins Handelsregister entweder verpflichtend oder freiwillig. Kaufleute unterliegen zwar auch den allgemeinen Bestimmungen des BGB, wenn sie aber Verträge untereinander abschließen, gelten nach dem Handelsrecht besondere Vorschriften. Diese dienen meistens dazu, die geschäftlichen Abläufe zu erleichtern und zu beschleunigen. Das Gesetz betrachtet Kaufleute als weniger schutzwürdig als Verbraucher*innen, denn sie müssen über ausreichend Erfahrung und Sachverstand im Geschäftsverkehr verfügen. Zum Beispiel gelten die Formvorschriften für Bürgschaft, Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen zwischen Kaufleuten nicht (§ 350 HGB). Kaufleute untereinander können diese Verpflichtungen also auch formlos begründen. Weiterhin gilt in bestimmten Fällen das Schweigen unter Kaufleuten als Annahme eines Vertragsangebots, nämlich wenn ein*e Kaufmann*frau in dauerhafter Geschäftsbeziehung mit einem*r anderen Kaufmann*frau steht und ein Angebot nicht unverzüglich ablehnt. Um diese und andere Stolpersteine des Handelsrechts zu umgehen, müssen Unternehmensgründer*innen sich mindestens mit den Grundzügen auseinandersetzen.
4. Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit den Rechten der Personenvereinigungen im Innen- und Außenverhältnis. Als Grundtypen nennt das BGB den Verein (§ 21 BGB) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), weiterhin gibt es zahlreiche in Sondergesetzen geregelte Ausprägungen und Mischformen, zum Beispiel die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die Aktiengesellschaft (AG). Alle werden durch einen Vertrag gegründet und verfolgen einen bestimmten gemeinsamen Zweck, häufig den der Gewinnerzielung. Abweichende Konsequenzen folgen unter anderem aus der Rechtsfähigkeit einer Personenvereinigung. Während bei rechtsfähigen Gesellschaften (GmbH, AG, Verein) die Organisation selbst zum Rechtsträger wird, bleiben bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, OHG) die Einzelpersonen weiterhin Rechtsträger. Dieser Unterschied macht sich vor allem bei der Haftung bemerkbar: Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sondern darüber hinaus jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Bei den rechtsfähigen Gesellschaften haftet nur die Gesellschaft für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Die Rechtsform eines Unternehmens kann sich in einigen weiteren Bereichen auswirken, so müssen auch die Gründungskosten und die steuerrechtlichen Folgen stets durchdacht werden.
5. Kartellrecht
In Deutschland gilt das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft, nach dem grundsätzlich Angebot und Nachfrage den Markt bestimmen und nur in Ausnahmefällen der Staat regulierend eingreift. Verbraucher*innen entscheiden durch ihr Verhalten, ob Unternehmen bestimmte Waren vermehrt produzieren, weil sie gern gekauft werden, oder die Herstellung einstellen, weil ein Produkt wenig nachgefragt wird. Wenn sich mehrere Unternehmen über Angebote und Preise absprechen, um Konkurrenten auszuschalten und ihre eigene Marktposition zu verbessern, wird von einem Kartell gesprochen. Der deutsche Gesetzgeber hat die einschlägigen Vorschriften im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) niedergelegt. Danach sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ebenso verboten (§1 GWB) wie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Position (§ 19 I GWB). Wenn Unternehmen diesen Vorgaben zuwiderhandeln, haben sie mit Sanktionen der Kartellbehörden zu rechnen. Als Konsequenzen kommen nicht nur hohe Bußgelder in Betracht, sondern die Kartellämter der Länder und des Bundes können auch den durch das rechtswidrige Verhalten erwirtschafteten Gewinn einziehen. Dazu können noch zivilrechtliche Schadenersatzforderungen von Mitbewerber*innen treten. Unternehmer*innen sollten deshalb im Zweifel den anwaltlichen Rat einer*s Expert*in für Kartellrecht einholen.
6. Wettbewerbsrecht
Ein bekanntes wettbewerbsrechtliches Regelwerk ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz: UWG. Die darin geregelten Verbote sollen Mitbewerber*innen, Verbraucher*innen und sonstige Teilnehmer*innen des Marktes vor "unlauteren" geschäftlichen Praktiken schützen. § 4 UWG verbietet das Herabsetzen oder Verunglimpfen der Waren oder Dienstleistungen oder die persönliche Herabwürdigung von Mitbewerber*innen, vor allem durch die Verbreitung falscher Tatsachen. Seit Bewertungsportale im Internet große Popularität erlangt haben, treten solche Fälle der Kreditschädigung häufig als sogenannte Fake-Bewertungen durch Konkurrent*innen auf. Diese sind abmahnfähig und begründen einen Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadenersatzanspruch der geschädigten Unternehmer*innen. Außerdem untersagt § 4 Nr. 3 das Anbieten von imitierten Waren, die den Anschein erwecken, von einem anderen als dem tatsächlichen Hersteller zu stammen. In § 5 UWG, der praktisch bedeutsamsten Norm des deutschen Wettbewerbsrechts, findet sich ein generelles Verbot irreführender Handlungen und irreführender Werbung. Unzulässig sind danach geschäftliche Handlungen, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu irgendeiner Produkteigenschaft enthalten, wenn diese Irreführung Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegen kann. Wer gegen die genannten Bestimmungen verstößt, riskiert eine mit Kosten verbundende Abmahnung und eine Unterlassungsklage.
7. Gewerblicher Rechtsschutz
Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst eine Fülle von Regelungen, die dazu dienen, Erfinder*innen, Komponist*innen, Schriftsteller*innen oder Künstler*innen davor zu schützen, dass ihre Schöpfungen und innovativen Entwicklungen ohne ihre Zustimmung von Dritten genutzt werden. Die wichtigsten Schutzrechte sind das Urheberrecht, das Patent, das Gebrauchsmuster, das eingetragene Design und die Marke.
7.1 Urheberrecht
Das Urheberrecht entsteht beim Schaffensprozess automatisch und erlaubt Schöpfer*innen eines Werkes das alleinige Recht an der Verwertung. Werke können zum Beispiel Gemälde, musikalische Kompositionen, literarische Texte, Filme, Fotos oder Computerprogramme sein. Voraussetzung ist immer, dass sie einen schöpferischen Eigengehalt aufweisen. Den Urheber*innen steht es frei, Dritten die Nutzung ihrer Werke zu erlauben und dafür gegebenenfalls ein Entgelt zu vereinbaren. Wenn Dritte jedoch unbefugt die Werke veröffentlichen oder vervielfältigen, können die Urheberrechtsinhaber*innen nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Der längste mögliche Schutzzeitraum beträgt 70 Jahre über den Tod der Schöpfer*innen hinaus.
7.2 Patent
Patente können für neuartige technische Erfindungen erteilt werden, wenn sie gewerblich nutzbar sind. Voraussetzung ist eine sogenannte Erfindungshöhe, die nur angenommen wird, wenn es durchschnittlichen Fachleuten auf diesem Gebiet nicht gelungen wäre, die Neuentwicklung zu bewerkstelligen. Neben technischen Gegenständen können auch Verfahren und chemische Erzeugnisse patentiert werden. Die Patentanmeldung in Deutschland ist sowohl mit Anmeldungskosten als auch jährlichen Gebühren verbunden, der Schutz gilt für maximal 20 Jahre. Wer ein europäisches Patent anmeldet, was ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt in München möglich ist, kann die Schutzwirkung auf 38 Staaten ausdehnen.
7.3 Gebrauchsmuster
Bei einem Gebrauchsmuster handelt sich ebenfalls um eine neue Erfindung, die gewerblich anwendbar ist, zum Beispiel einen technischen Gegenstand oder ein chemisches Erzeugnis. Die Anmeldung ist kostengünstiger als bei Patenten, da die Gebrauchsmusterstelle die Neuartigkeit nicht überprüft. Darin liegt allerdings ein gewisses Risiko: Auch wenn das Gebrauchsmuster eingetragen wurde, können Dritte behaupten, die Erfindung schon früher gemacht zu haben, und die Löschung beantragen oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Der Gebrauchsmusterschutz kann für maximal zehn Jahre begründet werden.
7.4 Eingetragenes Design
Zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Produkts oder Produktteils können heute als Design eingetragen werden. Neben der Form kann auch die Art und Struktur der Oberfläche geschützt werden, der Schutz bezieht sich weiterhin auf Ausstattung, Verpackung, Schriftzüge und grafische Symbole. Um die Einzigartigkeit eines Designs zu verdeutlichen, können bis zu zehn verschiedene Abbildungen eingereicht werden, die das Objekt aus allen Perspektiven darstellen. Die Neuheit eines Designs prüft das Patent- und Markenamt bei der Anmeldung nicht, deshalb sollte jede*r Designer*in vorher selbst recherchieren, ob bereits ein entsprechendes Muster existiert. Mit mehreren Verlängerungen lässt sich eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren erreichen.
7.5 Marke
Als Marken werden häufig Schriftzüge, Produktnamen und Logos geschützt, aber es sind auch kombinierte Wort-Bild-Marken, Farbmarken oder Hörmarken möglich. Markenrechtlichen Schutz kann eine Marke nicht nur durch die Eintragung in das Markenregister erlangen, sondern auch durch die bloße Verwendung, sofern sie "Verkehrsgeltung" hat. Dies ist der Fall, wenn ein Zeichen derart bekannt ist, dass die Mehrheit der Betrachter*innen es spontan einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Dennoch wählen die meisten Markeninhaber*innen den sicheren Weg und lassen ihre Marke eintragen, um die unbefugte Verwendung ihrer Dienstleistungen oder Produkte durch Dritte leichter unterbinden zu können. Den Inhaber*innen stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Der Schutz einer eingetragenen Marke beträgt längstens 20 Jahre.
8. Grundbegriffe aus dem Wirtschaftsrecht
Im Anhang werden wichtige Grundbegriffe aus dem Wirtschaftsrecht kurz definiert.
8.1 AGB
AGB steht für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das sind Bestimmungen, die für eine Vielzahl einzelner Verträge vorformuliert werden und mindestens für drei Vertragsabschlüsse gelten sollen. Beim Abschluss werden sie zu Vertragsbestandteilen, sofern sie zulässig sind. Wenn Unternehmen AGB in Verträgen mit Verbraucher*innen benutzen, unterliegen diese schon von der ersten Verwendung an einer gerichtlichen Inhaltskontrolle.
8.2 Kartell
Ein Kartell ist eine vertragliche Absprache zwischen zwei selbstständigen Unternehmen oder anderen Akteur*innen des Marktes mit dem Ziel der gemeinsamen Marktbeherrschung. Kartelle sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich verboten, da sie der wirtschaftlichen Entwicklung und dem Gemeinwohl schaden. Ausnahmsweise kommt in Krisenzeiten eine staatlich befürwortete Kartellbildung in Betracht.
8.3 Patent
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für Erfindungen, das auch Verfahrenserfindungen umfasst. Der*die Patentinhaber*in kann nach der Eintragung allen anderen Personen die Nutzung und die Imitation dieser Erfindung verbieten. Da das deutsche Patentamt die Neuheit und Erfindungshöhe beim Anmeldevorgang überprüft, wirkt das Patent als effektives Schutzrecht und Qualitätssiegel.
8.4 Rechtsformwahl
Bei der Gründung eines Unternehmens steht die Wahl der Rechtsform an, also die Entscheidung für die Gründung einer bestimmten Gesellschaft oder den Betrieb als Einzelunternehmen. Aus der Rechtsformwahl ergeben sich Konsequenzen im Hinblick auf Haftungs- und Mitgliedschaftsrecht sowie auf das Steuerrecht. Nur für bestimmte Geschäftstätigkeiten schreibt das Gesetz eine Rechtsform vor, zum Beispiel für Versicherungsgesellschaften, private Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften.
8.5 Wettbewerb im Wirtschaftsrecht
Wettbewerb ist das Streben von mindestens zwei Wirtschaftssubjekten nach dem gleichen Ziel. Dabei führt der größere Erfolg eines*einer Akteur*in zwangsläufig zum geringeren Erfolg des*der anderen. Die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf einem Markt sind nach herrschender Meinung: Gewerbefreiheit, Niederlassungsfreiheit, privates Eigentumsrecht, Markttransparenz, ein funktionierendes Preis- und Währungssystem sowie eine funktionsfähige Justiz.
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