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Mietrecht Ratgeber

 

Mietrecht-Themen

Eigenbedarfskündigung

  • Der Vermieter kann Eigenbedarf für sich, nahe Angehörige oder sonstige Angehörige seines Haushalts anmelden.
  • Eine Kündigung ist rechtens, wenn der Vermieter innerhalb seines Mietobjekts keine andere Wohnung zur Verfügung hat, die ebenfalls für ihn oder seine Angehörigen geeignet ist.
  • Aus einer schriftlichen Kündigung müssen die genauen Gründe und ein konkreter Nachmieter ersichtlich sein.
  • Stellt die Kündigung in der aktuellen Situation des Mieters eine besondere Härte dar, kann er Widerspruch dagegen einlegen.
  • Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass sein ehemaliger Vermieter den Eigenbedarf vortäuschte, stehen ihm zahlreiche Ansprüche auf Schadensersatz zu.

Mieterhöhung

  • Mieterhöhungen sind nur einverständlich oder mit nachvollziehbarer Begründung möglich. Der Vermieter kann jedoch auf die Erteilung der Zustimmung klagen.
  • Laut § 557 a BGB ist eine sogenannte Staffelmiete erlaubt, wenn sie im Mietvertrag geregelt ist. Das heißt, dass über einen bestimmten Zeitraum regelmäßig die Miete erhöht wird.
  • Es ist ebenso möglich, die Miete an den deutschen Preisindex zu binden.
  • Weitere Gründe für eine Mieterhöhung können zum einen Modernisierungskosten, aber auch Anpassungskosten an die örtliche Miete sein.
  • Der Vermieter darf 11 % der von ihm investierten Summe auf die monatlichen Mietzahlungen umlegen, wenn er dies rechtzeitig angekündigt hat.
  • Eine Mieterhöhungsankündigung ist nur dann fristgerecht, wenn zwischen letzter Mieterhöhung und dem in Aussicht genommenen Erhöhungstermin 15 Monate vergangen sind.
  • Der Mieter sollte auf versteckte Instandhaltungsaufwendungen, gerade bei Modernisierungskosten, achten.

Mietminderung

  • Ihre Mietwohnung ist mangelhaft, wenn sie nicht das hält, was Sie im Mietvertrag vereinbart haben und Sie dadurch im Gebrauch beeinträchtigt sind. Der „Istzustand“ stimmt mit dem „Sollzustand“ nicht überein.
  • Reine Bagatellen sind kein Minderungsgrund.
  • Jede Minderung setzt die Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter voraus. Ihr Vermieter muss die Möglichkeit haben, den Mangel zu beseitigen. Setzen Sie eine Abhilfefrist. Danach dürfen Sie die Miete mindern oder das Problem in Selbstabhilfe bereinigen.

Mietrecht Haustiere

  • Lesen Sie in Mietvertrag und Hausordnung nach, inwieweit die Tierhaltung individualvertraglich oder formularmäßig geregelt ist. Jede Tierhaltung muss den Charakter einer Wohnung als Mietwohnung berücksichtigen und darf den „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Wohnung nicht beeinträchtigen.
  • Individuell vereinbarte Tierverbote müssen Sie weitestgehend akzeptieren. Formularmäßig vereinbarte Klauseln zur Tierhaltung  sind im Licht der Interessen von Vermieter, Mieter und Nachbarn gegeneinander abzuwägen. Die Kleintierhaltung ist jedoch stets erlaubt.
  • Eine Grenze verläuft dort, wo die Haltung eines Tieres den Charakter einer Mietwohnung beeinträchtigt (Krokodil in der Badewanne) oder die Interessen des Vermieters (Hund zerbeißt Türen im Neubau) oder der Mieter (Hysterischer Nymphensittich schreit ohne Unterbrechung) nachhaltig beeinträchtigen.
  • Auch die Haltung eines Hundes unterliegt einer Interessenabwägung. Ein pauschales Hundehaltungsverbot ist meist unwirksam. Kleinere Hunde sollten problemlos gehalten werden dürfen, während größere Hunde oder Kampfhunde den Interessen von Vermieter und Mitbewohnern zuwiderlaufen.

Mietvertrag

  • Mietverträge sind im Regelfall nicht mit einem Widerrufsrecht verbunden. Wenn Sie Überlegungsbedarf haben, sollten Sie unter „Sonstiges“ ein zeitlich befristetes Rücktrittsrecht vereinbaren.
  • Mietverträge enthalten eine Vielzahl von Klauseln. Viele davon wurden oder werden noch gerichtlich überprüft. Die meisten Klauseln, soweit sie zum Beispiel dem Mustermietvertrag des Deutschen Mieterbundes entsprechen, dürften wirksam ausgestaltet sein.
  • Allgemein gilt, dass ein Mietvertrag nur solche Klauseln beinhalten darf, die weder Mieter noch Vermieter unangemessen benachteiligen und keinen überraschenden und nicht mit dem Gesetz zu vereinbarenden Inhalt aufweisen.

Schönheitsreparatur

  • Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Nur wenn er diese Pflicht im Mietvertrag wirksam auf den Mieter abgewälzt hat, muss der Mieter renovieren.
  • Reparaturklauseln können nur dann wirksam sein, wenn sie die Renovierungspflicht vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängig machen.
  • Nach der heutigen Rechtsprechung ist eine Vielzahl gebräuchlicher Reparaturklauseln unwirksam, vor allem in den bis 2007 genutzten Formularmietverträgen.
  • Wenn eine Reparaturklausel unwirksam ist, muss der Mieter nicht renovieren und kann für bereits geleistete Arbeiten Ersatz verlangen.

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