Testamentsvollstrecker
Beantwortet von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Fragestellung
Die Geschwister A + B sind gemeinsam Eigentümmer eines Hauses mit einer vermieteten Wohnung, in der zweiten wohnen die Eltern (mit Nießbrauch, Mitte 90 und Dement).
Die Schwester A ist nun verstorben und hat in einem Testament verfügt, dass ihr Neffe C, seine beiden Kinder und gem. Organisationen Geldbeträge erhalten. Das vorhandene Geldvermögen reicht zur Begleichung dieser Vermächtnisse aus.
Erben der bisherigen Wohnung von A sowie von dem o.a. Hausanteil sind die Eltern von A. Sohn B betreut diese und hat eine umfassende Generalvollmacht.
Zum Testamentsvollstrecker wurde Neffe C bestimmt. Dieser möchte nun u.a. die Wohnung verkaufen.
Fragen: 1. Kann Sohn B im Namen der Eltern (mit der Generalvollmacht) den Verkauf der Wohnung und anderer Vermögensgegenstände verhindern?
2. Wie lange darf der Testamentsvollstrecker tätig sein, wann ist seine Aufgabe abgeschlossen?
Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen des Testamentsvollstreckers Stellung:
1. Kann Sohn B im Namen der Eltern (mit der Generalvollmacht) den Verkauf der Wohnung und anderer Vermögensgegenstände verhindern?
Ja. Denn zum Verkauf wären nur die Erben berechtigt, nicht dagegen der Testamentsvollstrecker, der lediglich darüber zu wachen hat, dass die Anordnungen im Testament umgesetzt werden, hier also, dass die Vermächtnisse erfüllt werden. Hinsichtlich der Immobilie hat der Testamentsvollstrecker demgegenüber keinerlei Befugnisse, da als Erben die Eltern der verstorbenen A eingesetzt sind.
2. Wie lange darf der Testamentsvollstrecker tätig sein, wann ist seine Aufgabe abgeschlossen?
Die Testamentsvollstreckung ist mit Auszahlung der Vermächtnisse abgeschlossen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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