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Testamentsvollstrecker: So sichern Sie die Umsetzung Ihres letzten Willens ab

Testamentsvollstrecker: So sichern Sie die Umsetzung Ihres letzten Willens ab

Ratgeber: Testamentsvollstrecker - so sichern Sie die Umsetzung Ihres letzten Willens ab

(Lesezeit ca. 6 Minuten)

Personen, die ihr Testament verfassen, möchten sicher gehen, dass ihr letzter Wille auch in die Tat umgesetzt wird. Hierbei bietet es sich natürlich an das Gespräch mit den potenziellen Erb*innen zu Lebzeiten zu suchen und seine Vorstellungen mitzuteilen.

Was aber macht man, wenn gar keine Erb*innen vorhanden sind oder es unangenehm scheint bestimmte Themen anzusprechen? Hier kann eine neutrale Person helfen. Ein*e Testamentsvollstrecker*in. In dem folgenden Ratgeber möchten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema beantworten, die Vorzüge der Anordnung einer Testamentsvollstreckung näher bringen und Ihnen erste Entscheidungshilfen mit auf den Weg geben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Testamentsvollstreckung ist in vielen Fällen sinnvoll. Vor allem empfiehlt sich die Einsetzung eines*einer Testamentsvollstrecker*in bei Erbengemeinschaften, wenn Minderjährige bedacht werden, es Unstimmigkeiten unter den Erb*innen geben könnte oder die erbende Person verschuldet ist.
  • Testamentsvollstrecker*innen können nur aus wichtigem Grunde entlassen werden, etwa wenn eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen werden kann.
  • Die Vergütung des*der Testamentsvollstrecker*in muss immer angemessen sein und kann durch die erblassende Person in ihrem Testament geregelt werden. Einen Vergleichswert für eine angemessene Vergütung bietet die Rheinische Tabelle.
  • Ein*e geeignete*r Testamentsvollstrecker*in braucht Erfahrungen in verschiedenen Rechtsgebieten wie etwa Erbrecht, Steuerrecht oder Sozialrecht.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
  2. Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?
  3. Wie ist der Ablauf einer Testamentsvollstreckung?
    1. Anordnung durch die erblassende Person
    2. Amtsannahme durch den*die Testamentsvollstrecker*in
    3. Beantragung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
    4. Sicherung des Nachlasses
    5. Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  4. Wer kontrolliert und entlässt den*die Testamentsvollstrecker*in?
  5. Was darf ein*e Testamentsvollstrecker*in kosten?
  6. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Häufig haben Erblasser*innen nicht nur eine erbende Person, sondern möchten mehreren Personen etwas hinterlassen. Es entstehen häufig Erbengemeinschaften. Besteht aber der Nachlass beispielsweise nur aus der selbst genutzten Immobilie, muss ein Ausgleich zwischen allen Beteiligten gefunden werden. Hier kann eine neutrale Person vermitteln. Der*die Testamentsvollstrecker*in.

Sofern Minderjährige bedacht werden, die geschäftlich unerfahren sind, ist zu prüfen, ob die Eltern für diese das Erbe verwalten können. Wenn aber auch die Eltern zum Beispiel Teil der Erbengemeinschaft sind, entsteht ein Interessenkonflikt, den das Nachlassgericht durch die Einsetzung eines*einer Ergänzungspfleger*in lösen würde. Um dies zu verhindern, bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an.

Gründe für eine*n Testamentvollstrecker*in


Aus diesen Gründen lohnt sich die Einsetzung eines*einer Testamentsvollstrecker*in:

  • Arbeitsentlastung für die Erben
  • Friedensstiftung unter den Erben
  • Minderjährigenschutz
  • Schutz des*der Erb*in vor seinen*ihren eigenen Gläubiger*innen
  • Schutz Behinderter
  • Durchsetzung des letzten Willens der erblassenden Person

Soll das selbstgenutzte Haus von der überlebenden Ehefrau weiter bewohnt werden und die Kinder sollen das Aktiendepot verwalten? Hier kann es zu Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft kommen, weil nicht alle gleich bedacht wurden. Dafür kann es Gründe geben. Um Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu lösen, kann ein*e Testamentsvollstrecker*in helfen.

Auch Probleme, die in der Person der Erb*innen liegen, können eine Testamentsvollstreckung sinnvoll machen. Hat zum Beispiel der*die potenzielle Erb*in Schulden, müsste er*sie eine Erbschaft dafür verwenden diese zu begleichen. § 2214 BGB verbietet hingegen Gläubiger*innen der Erbenden, die nicht zu den Nachlassgläubiger*innen gehören, sich an die der Verwaltung des*der Testamentsvollstrecker*in unterliegenden Nachlassgegenstände zu halten. Wichtig: Zu den Gläubiger*innen können auch die Pflegeversicherung oder das Jobcenter gehören. Der*Die Testamentsvollstrecker*in schützt Sie damit effektiv auch vor dem Sozialregress.

Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?

Der Regelfall ist die Abwicklungstestamentsvollstreckung, die immer dann eingreift, wenn die erblassende Person nichts weiter verfügt hat im Testament. Wenn sich zum Beispiel einfach nur der Passus findet, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Aufgabe des*der Testamentsvollstrecker*in ist es dann, die letztwilligen Anordnungen der erblassenden Person auszuführen und die Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Miterb*innen durchzuführen.

GUT ZU WISSEN


Hiervon abzugrenzen ist die Dauervollstreckung, die bis zu 30 Jahre dauern kann. Hiergegen kann sich der*die Erb*in nur wehren, wenn das Erbe ausgeschlagen und nur der Pflichtteil geltend gemacht wird.

Wie ist der Ablauf einer Testamentsvollstreckung?

Anordnung durch die erblassende Person

Zunächst muss die Testamentsvollstreckung durch eine letztwillige Verfügung der erblassenden Person im Testament angeordnet werden. Ist kein*e bestimmt*e Testamentsvollstrecker*in benannt worden, wird das Nachlassgericht eine*n Testamentsvollstrecker*in benennen. Das Nachlassgericht berücksichtigt dabei insbesondere, ob der Nachlass unternehmerische Erfahrung erfordert. Ansonsten sollte der*die Testamentsvollstrecker*in einen juristischen oder steuerlichen Hintergrund haben, um das Amt des*der Testamentsvollstrecker*in ausüben zu können.

Amtsannahme durch den*die Testamentsvollstrecker*in

Das Amt des*der Testamentsvollstrecker*in beginnt mit der Amtsannahme, die nach Eintritt des Erbfalles unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und formlos gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist (§ 2202 BGB).

Beantragung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Dann wird der*die Testamentsvollstrecker*in das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen und kann sich damit legitimieren. Hat ein*e Dritte*r zum Beispiel Zweifel an der Bestellung, kann er*sie die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen.

Ablauf der Testamentsvollstreckung

Sicherung des Nachlasses

Nach dem Amtsantritt muss der*die Testamentsvollstrecker*in den gesamten Nachlass in seinen*ihren Besitz bringen und insbesondere Dritte vom Besitz ausschließen. Dies erfolgt in der Praxis so, dass der*die Testamentsvollstrecker*in sich erst einmal alle Schlüssel zu der Wohnung des*der Verstorbenen besorgt. Gibt es noch überlebende Lebenspartner*innen, entfällt dieser Punkt und man macht direkt mit dem Nachlassverzeichnis weiter.

Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Neben der Regelung der herrührenden Verbindlichkeiten und der Begleichung der Erbschaftssteuerschuld, ist die Erstellung des Nachlassverzeichnisses eine der Hauptpflichten des*der Testamentsvollstrecker*in. Das Nachlassverzeichnis kann Grundlage für Schadensersatzansprüche der Erb*innen sein, da sich hierdurch eine nicht ordnungsgemäße Testamentsvollstreckung beweisen lässt.

Wer kontrolliert und entlässt den*die Testamentsvollstrecker*in?

Das Nachlassgericht übt keine Kontrollfunktion über den*die Testamensvollstrecker*in aus. Allerdings kann es Verwaltungsanordnungen der erblassenden Person außer Kraft setzen, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Entlassen werden kann der*die Testamentsvollstrecker*in nur aus wichtigem Grunde. Das Gesetz definiert den wichtigen Grund als grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Dies sind hohe Hürden und von den Erb*innen zu beweisen.

Was darf ein*e Testamentsvollstrecker*in kosten?

Die Vergütung des*der Testamentsvollstrecker*in muss angemessen sein. Sofern die erblassende Person dies in ihrem Testament bereits geregelt hat, besteht für eine gerichtliche Überprüfung keine Möglichkeit. Wurde dies hingegen nicht ausdrücklich geregelt kann man davon ausgehen, dass eine Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angemessen ist. Diese umfasst 4% des Bruttonachlasses bei einem Nachlass bis 250.000 EUR und der Prozentsatz verringert sich umso höher der Nachlass ist.

Bruttonachlass Höhe der angemessenen Vergütung in %
bis ;      250.000 EUR                                   4 %
bis       500.000 EUR                                   3 %
bis    2.500.000 EUR                                 2,5 %
bis   5.000.000. EUR                                 2,0 %
über 5.000.000. EUR                                 1,5 %

Weitere Informationen zu den Kosten eines Testaments finden Sie in unserem Ratgeber: Was kostet ein Testament beim Notar oder Anwalt.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Sie möchten Streit unter ihren Hinterbliebenen vermeiden und sicherstellen, dass ihr Vermögen auch diejenigen erreicht, die Sie bedenken wollen? Sie sind Erbe oder haben allgemeine Fragen zum Thema? Dann sollten Sie eine*n Rechtsanwält*in aufsuchen, der*die neben Kenntnissen im Steuerrecht und Erbrecht auch im Sozialrecht fit ist. Überlassen Sie nichts dem Zufall und werden Sie aktiv. Erhalten Sie auf yourXpert.de eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

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