Spekulationssteuer
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,meine alleinerziehende Tochter hat 2018/19 ein neues Haus gebaut,in das sie im Juli 2019 mit ihrer Tochter (14 Jahre) eingezogen ist.Das Haus hat etwa 250000 Euro gekostet(durch Kredite finanziert).Im vergangenen Monat ist meine Tochter nach kurzer Krankheit plötzlich gestorben.Sie hat ihre Tochter(meine Enkelin) als Alleinerbin eingesetzt.Wobei im Testament geregelt ist,dass meine Enkelin ihr Erbe erst nach ihrem 21.Lebensjahr ausgezahlt bekommen soll.Mein Sohn als Testamentsvollstrecker soll das Geld bis dahin verwalten.Jetzt soll das Haus verkauft werden.Es könnte evtl. einen Preis von 300000 Euro erzielen.Meine Frage:Fällt auch in dieser Konstellation (plötzlicher Tod,kein geplanter Verkauf) die Spekulationssteuer an?Wie hoch wäre sie in diesem Fall?Ist sie vom Erbe meiner Enkelin zu zahlen?
Mit freundlichen Grüßen
H. M. zum Felde
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich kann auch hier ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf ein Zeitraum von weniger als 10 Jahren liegt. Eine Ausnahme von der Besteuerung wäre möglich, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
In § 23 EStG heißt es dazu:
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn die Immobilie dem Steuerpflichtigen (in dem Fall nun Ihrer Enkelin) zur Verfügung gestanden hat. Das heißt, dass eine Fremdvermietung, auch als Ferienwohnung, schädlich wäre.
Hat Ihre Enkelin das Haus weiterhin genutzt oder zumindest nutzen können, so läge aus meiner Sicht ein Befreiungstatbestand im Sinne des § 23 EStG vor.
Anderenfalls wäre der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer (= umgangssprachlich Spekulationssteuer, soweit es auf die Veräußerung entfällt) zu unterwerfen. Ihre Enkelin müsste dann im Jahr der Veräußerung eine Steuererklärung einreichen und Ihre Einkünfte darlegen (wahrscheinlich: Waisenrente und dann das private Veräußerungsgeschäft). Sollte der Gewinn 50.000 EUR betragen, so müssten Sie in etwa mit 25% Einkommensteuer rechnen. Dieser Betrag wäre aus dem Erbe bzw. dem Veräußerungserlös zu begleichen.
Sollte der Gewinn durch Vorfälligkeitsentschädigungen gemindert werden, weil die Darlehen frühzeitig abgelöst werden, so wären die zu zahlenden Vorfälligkeitsentgelte gewinnmindernd zu berücksichtigen, da diese ja im Zusammenhang mit der Veräußerung stünden.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Antwort.Sie haben mir,wiedermal,sehr gut weitergeholfen.
Viele Grüße
H. M. zum Felde
Antwort des Experten: Gern geschehen!
bedeutet §23 EStg, dass z.B. bei einem Einzug am 1.6.2019 und eigener Wohnnutzung das Haus am 15.1.2021 ohne Besteuerung verkauft werden darf?Oder müssen drei volle Jahre verstreichen?
Viele Grüße
H. M. zum Felde
bzgl. der Selbstnutzung muss nach derzeitiger Rechtslage und Rechtsprechung lediglich ein zusammenhängender Zeitraum von drei Jahren vorliegen. Es müssen keine vollen drei Kalenderjahre sein. In Ihrem Fall läge vom 1.6.2019 bis zum 15.01.2021 ein zusammenhängender Zeitraum über drei Jahren vor, so dass hier der Befreiungstatbestand erfüllt wäre.
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
Viele Grüße
H. M. zum Felde