Nachlass
Fragestellung
Ich hatte vor meiner Eheschließung eine Eigentumswohnung, die alleine mir gehörte, die nach meiner Heirat verkauft wurde. Mit dem Erlös von ca 150.000 €, nach Begleichung der Restschulden, haben mein Ehemann und ich eine gemeinsame Wohnung gekauft. Dafür aber zusätzlich einen gemeinsamen Kreditvertrag abgeschlossen
Mein Mann und ich haben jeweils 1 Kind aus einer früheren Ehe und keine gemeinsamen Kinder. Wir haben keinen Ehevertrag.
Ich möchte wissen, wie ich festlegen kann, das meiner Tochter die von mir in den Wohnungskauf eingebrachten 150.000 € im Falle meines Todes bzw auch des gemeinsamen Todes meines Mannes und mir, zustehen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Antwort Rechtsanwalt:
Vorbemerkung:
Um Ihre Frage sauber zu beantworten, erlaube ich mir zuerst einige allgemeine Ausführungen zur Rechtslage:
In der Ehe beurteilt sich das Eigentum der Ehegatten an der Wohnung, die im Grundbuch eingetragen ist, nach dem Grundsatz der Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Güterstand, geregelt in § 1414 BGB.
Danach haben die Ehegatten auch in der Ehe rechtlich getrennte Vermögenssphären. Vermögen, das man in die Ehe mit einbringt, bleibt grundsätzlich auch separates Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Nur der spätere Zugewinn ist gegebenenfalls auszugleichen. Beim Tod eines der Ehegatten erhöht sich der gesetzliche Erbteil um einen sogenannten fiktiven Zugewinnausgleich.
So war es eigentlich auch mit Ihrer Eigentumswohnung. Sie blieb auch nach der Heirat erst einmal Ihr separates Eigentum. Sie haben vollkommen richtig erkannt, daß aber nun dadurch, daß Sie die 150.000 Euro beim Kauf der neuen Wohnung beisteuerten, Ihr Ehemann ungewollt auch anteilig insoweit bereichert ist. Besonders aus Sicht der Erben kann das ungerecht erscheinen, und man kann / sollte da an einen Ausgleich denken.
Das Geld als solches ist dann natürlich erst einmal nicht mehr vorhanden, denn Sie haben damit ja das Eigentum an der gemeinsamen Wohnung erworben. Das ist eine der Schwierigkeiten bei der Antwort auf Ihre Frage. Die Liquidität ist derzeit ja eigentlich nicht mehr vorhanden. Als sogenanntes Surrogat, als Ersatz für das gezahlte Geld, haben Sie Eigentum bzw. konkret die Miteigentumsanteile an der gemeinsamen Wohnung erworben. Folglich können Sie eigentlich auch nur das regeln, was derzeit vorhanden ist. Erst, wenn die Wohnung später irgendwann einmal verkauft oder versteigert wird, fließt der Verkaufserlös zu und man kann dann, nach Tilgung der Bankschulden, über den verbleibenden Erlös verfügen und ihn verteilen.
Den gemeinsamen Kredit schulden Sie gegenüber der Bank als Ehegatten in der Regel als Gesamtschuldner. Das bedeutet, gegenüber der Bank haftet jeder Ehepartner voll auf den ganzen Kreditbetrag, aber im Innenverhältnis, zwischen den Ehepartnern, wird dann im Verhältnis 50:50 ausgeglichen. Wenn also ein Ehepartner den vollen Kredit tilgt, hätte er im Innenverhältnis gegenüber dem Ehegatten einen Ausgleichsanspruch über die Hälfte des ausgelegten Betrags. Die Bank läßt sich dabei zur Absicherung des Kredits erstrangige Sicherheiten (Grundpfandrechte wie z.B. Grundschuld, Hypothek) auf der Wohnung eintragen, die nach vollständiger Tilgung des Kredits im Grundbuch gelöscht werden können. Hier ist es normaler Weise nicht möglich, sich für sich selbst oder auch für Erben Sonderrechte auszubedingen, denn die Banken würden das nicht akzeptieren.
Wenn Sie als verheiratetes Ehepaar eine gemeinsame Wohnung kaufen, dann erwerben Sie grundsätzlich gemeinsames Eigentum mit Anteilen zu je 50 % an der Wohnung. Eine andere Verteilung der Anteile zwischen den Miteigentümern kann aber geregelt werden. Mehr dazu weiter unten beim Lösungsvorschlag Nr. 1.
Nach dem Tod eines der Ehegatten besteht nun die folgende rechtliche Situation:
Sofern kein Testament vorhanden ist, rückt nach der gesetzlichen Erbfolge der oder die gesetzlichen Erben an die Stelle des Erblassers, das ist die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge, geregelt in § 1942 BGB. Sofern Kinder des Erblassers vorhanden sind, erbt der Ehegatte die Hälfte (genau genommen ¼ plus ein weiteres Viertel als sogenannter fiktiver Zugewinnausgleich) und das jeweilige Kind des Erblassers erbt die andere Hälfte. Dabei muss immer jeder Erbfall separat bewertet werden, es erben immer nur die länger Lebenden nach dem jeweils verstorbenen Erblassers, und wenn es sich auch nur um eine einzige Sekunde Zeitdifferenz handelt.
Es gibt nun hier, unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, drei rechtlich gangbare Lösungsansätze für einen fairen Ausgleich:
1. Ausgleich durch Erhöhung des von Ihnen erworbenen Miteigentumsanteils
Hier ist es ein konsequenter und einfacher Schritt, daß Sie anteilig, entsprechend dem Wert der erworbenen neuen Wohnung, einen um den Wert Ihres eingebrachten Geldbetrags größeren Miteigentumsanteil erwerben als Ihr Ehegatte, also im Ergebnis beträgt Ihr Anteil z.B. 70 Prozent zu 30 Prozent des Ehemanns.
Den genauen Anteil kann man ausgehend vom gezahlten Gesamt-Kaufpreis exakt berechnen. Die weitere Erbfolge bestimmt sich dann nach ganz normalem Erbrecht ohne weitere Besonderheiten. Ihre Erben erwerben im Ergebnis dann nur den um den gezahlten Mehrwert von 150.000 Euro auf Ihrer Seite wertvolleren Anteil an der gemeinsamen Wohnung. Nach einem Verkauf oder einer Teilungsauseinandersetzung fließt dann, nach Tilgung des Bankkredits, der Mehrwert automatisch den jeweiligen Erben wieder zu. Ich halte dies eigentlich für die einfachste und fairste Lösung Ihrer Frage.
Tipp: Fragen Sie beim Notar, ob sich das gegebenenfalls nachher noch im Grundbuch korrigieren läßt.
2. Erbvertrag/ Berliner Testament mit einem Vermächtnis zugunsten Ihrer Tochter
Eine weitere gangbare Lösung geht dahin, einen notariellen Ehe- bzw. Erbvertrag mit Ihrem Ehemann zu schließen.
Ein Vermächtnis, geregelt in § 1939 BGB, erlaubt es dabei, dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Ausgleich in Geld zuzuwenden, den der Vermächtnisnehmer beim Erbfall gegenüber dem oder den Erben erwirbt.
Der Erbvertrag muss dabei konkret vorsehen, daß Ihnen im Fall des Todes Ihres Ehemanns (bzw. Ihrer Tochter bei Ihrem eigenen Tod) ein Voraus-Vermächtnis in Höhe der Hälfte von 150.000 Euro zustehen soll, als Ausgleich für die von Ihnen beim Kauf der Wohnung eingebrachten 150.000 Euro. Meiner Einschätzung nach müsste fairer Weise allerdings nur die Hälfte des Betrags gesondert ausgeglichen werden. Der Eigentumsanteil von 50 % bleibt ja auch im Rahmen der normalen Erbfolge erst einmal erhalten und wird ja auch so einfach mit vererbt. Klar zu stellen ist dabei auch, daß keine Anrechnung des Vermächtnisses auf das übrige Erbe stattfinden soll.
Häufig wird hier auch die Gestaltung des sogenannten Berliner Testaments gewählt, geregelt in §§ 2269 ff. BGB. Das bedeutet, die Ehegatten setzen sich erst einmal gegenseitig wechselseitig als Vorerben ein, und die Kinder als Nacherben. Der überlebende Ehegatte wird zunächst (gegebenenfalls in der Verfügung beschränkter) Vorerbe des anderen. Er (oder sie) kann dadurch weiterhin in der Wohnung wohnen bleiben, ohne sich jetzt schon mit den Erben auseinander setzen zu müssen. Erst beim Ableben des länger lebenden Ehegatten tritt die Nacherbfolge wie oben dargestellt in Kraft. Bei größerem Vermögen kann das Berliner Testament eventuell zur Steuerfalle werden, was hier aber nicht der Fall sein dürfte.
Auch hier darf man nicht vergessen, daß die Erben zunächst einmal kein Bargeld erben werden, sondern die Eigentumsanteile an der Wohnung und eventuell die darauf noch lastenden Kreditverbindlichkeiten. Erst bei einer Auseinandersetzung durch Verkauf der Wohnung oder z.B. bei einer Abfindung der Erben untereinander wäre dann das von Ihnen eingebrachte Geld noch zu berücksichtigen.
Aber auch hier besteht kein Bedenken, daß man das Berliner Testament mit einem Vermächtnis wie oben erwähnt kombinieren würde.
3. Darlehensvertrag
Rechtlich verbirgt sich hinter dem von Ihnen beschriebenen Vorgang, bei dem Sie 150.000 Euro beigesteuert haben zum Kauf der gemeinsamen Wohnung, die Gewährung eines Darlehens an Ihren Ehegatten(im Gegensatz zu einer Schenkung zwischen Ehegatten). Sie haben, technisch gesehen wie eine externe Bank, Ihrem Ehegatten hälftig das Geld geliehen, mit dem er sich dann anteilig finanziert seinen Anteil gekauft hatte. Wenn eine Rückzahlung oder eine spätere Anrechnung dieses Geldes gewollt ist, dann handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen.
Am besten wäre es dabei gewesen, wenn Sie gleich über die von Ihnen beim Kauf der Wohnung beigesteuerten 150.000 Euro einen schriftlichen Darlehensvertrag mit Ihrem Ehemann abgeschlossen hätten. Da durch den gemeinsamen Erwerb der Wohnung Ihnen die Hälfte am Eigentum zusteht, haben Sie letztendlich Ihrem Ehemann 75.000 Euro mitfinanziert, der Darlehensvertrag wäre dann aber nur über diesen darlehnsweise gewährten Teil Ihres Geldes anzufertigen. Mit der anderen Hälfte haben Sie ja den eigenen Anteil erworben. Zu klären wäre noch eine eventuell Verzinsung des gewährten Darlehens bzw. ob Sie das Geld unentgeltlich zur Verfügung stellen. Auch an die Frage der Rückzahlung des Darlehens könnte man dabei. Verweisen darf ich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung Bundesgerichtshof Urt. v. 25.03.2015, Az.: XII ZR 160/12 *1) mit vielen weiteren guten Erwägungen.
We das ursprünglich versäumt wurde, das mit einem Darlehensvertrag zu regeln, so könnte man dennoch daran denken, das noch nachträglich zu regeln. Sie könnten mit Ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag abschließen über den Anteil, den Ihr Ehemann Ihnen im Innenverhältnis noch schuldet, d.h. die 75.000 Euro, die Sie unter dem Strich letztendlich ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatten. Dieser Anspruch läßt sich sogar absichern im Grundbuch mit einer – gegenüber dem Kredit nachrangigen – Grundschuld oder einer Hypothek. Hier sollte auch ausdrücklich geregelt werden, daß dieser Anspruch nicht Teil des Zugewinnausgleichs bzw. des Erbes werden soll, sondern außen vor bleibt. Diesen Anspruch auf den Ausgleich erbt Ihre Tochter als gesetzliche Erbin neben dem Ehegatten gegebenenfalls hälftig, man kann das aber auch anders durch Erbvertrag regeln.
Solch ein Darlehensvertrag läßt sich natürlich auch nachträgllich noch gestalten, sofern Ihr Ehemann damit einverstanden ist.
Häufig entspannt sich hier natürlich im Nachhinein Streit über die Frage, ob das Ganze eine – unentgeltliche – Schenkung war oder lediglich als Darlehen geleistet. Sie hätten dabei im Zweifel die Beweislast dafür, daß es keine Schenkung war sondern nur ein Darlehen. Sehr aufschlussreich ist dabei das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.07.2011 (XII ZR 149/09) *2), wobei es um die Rückforderung einer Schenkung durch die Schwiegereltern ging. Behutsames Vorgehen ist hier deshalb angeraten.
Insgesamt:
Insgesamt halte ich die Lösung unter 1 für am einfachsten, und die Lösung Ziff. 2 deswegen für empfehlenswert, weil ein Berliner Testament sowieso sinnvoll erscheint, um den überlebenden Ehegatten nicht unnötigen Streitereien auszusetzen mit den Erben, die ihn sonst u.U. aus seinem Eigentum herausklagen können.
*1) https://www.jurion.de/urteile/bgh/2015-03-25/xii-zr-160_12/
*2) BGH a.a.O. https://openjur.de/u/54646.html
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