Auswirkungen versäumter Grundbuchberichtigung auf Nacherbfall
Fragestellung
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Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen der Vorgehensweise zur Eigentumsübertragung des Einfamilienhauses auf Ihren Neffen im Wege der Erbauseinandersetzung Stellung.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Erbfolge hinsichtlich beider hälftigen Miteigentumsanteile zum Zwecke der Grundbuchberichtigung und Änderung lückenlos durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist.
Konkret bestimmt § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) hierzu folgendes:
"Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen."
Als öffentliche Urkunde gilt hierbei lediglich ein notariell beurkundetes Testament, nicht jedoch ein eigenhändiges.
Bzgl. des hälftigen Miteigentumsanteils Ihres Vaters ist daher der Nachweis der Erbfolge mittels Erbscheins unumgänglich, um im Grundbuch Änderungen hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils Ihres Vaters zu bewirken. Ein rückwirkender Grundbuchberichtigungsantrag o.ä. Ihrer Mutter ist dabei allerdings nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Beantragung eines Erbscheins zugunsten Ihrer Mutter hinsichtlich des Erbfalls nach Ihrem Vater.
Sobald ein entspr. Erbschein vorliegt, könnte das Grundbuch auf Antrag dahingehend berichtigt werden, dass die Miterbengemeinschaft aus Ihnen und den beiden Kindern Ihres vorverstorbenen Bruders als Miteigentümer eingetragen werden.
Da dies jedoch nicht beabsichtigt ist, sondern Ihr Neffe Alleineigentümer der Immobilie gegen Ausgleichszahlungen werden soll, ist eine notarielle Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages erforderlich, damit sodann das Grundbuch in einem Zuge unmittelbar von Ihren Eltern als den derzeit eingetragenen Miteigentümern auf Ihren Neffen als Alleineigentümer umgeschrieben werden kann.
Sie benötigen daher neben dem bereits beantragten Erbschein nach dem Tod Ihrer Mutter:
1. Erbschein nach dem Tod Ihres Vaters und
2. einen notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag, der Ihren Neffen zum Alleineigentümer der Immobilie gegen Ausgleichszahlungen bestimmt.
Ich hoffe, Ihnen meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, bedanke mich für die Beauftragung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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einfach professionell. Vielen Dank
vielen Dank für die überaus prompte und kompetente Antwort auf meine Frage, die mir nunmehr auch die von mir zitierte Frage des Rechtspflegers verständlich macht. Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang eine klärende Nachfrage:
Wer kann/muss den Antrag auf Erbschein nach dem Tod meines Vaters stellen? Kann ich diesen Antrag allein stellen oder müssen alle Miterben nach meiner Mutter mitwirken?
Kann/können ich/wir diesen Antrag in das laufende, noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren „Antrag auf Erbschein nach dem Tod meiner Mutter“ nachschieben, da ja in diesem Verfahren auch alle für den Erbschein nach dem Tod meines Vaters erforderlichen Dokumente vorliegen? Oder muss ich/müssen wir einen gesonderten Antrag stellen?
Mit freundlichen Grüßen
C. R.
Danke für Ihre schnelle ergänzende Antwort. Das war eine überzeugende Dienstleistung. Ich werde
Yourxpert und insbesondere Sie gern weiter empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
C. R.