Kündigungsfrist
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth,
ich benötige von Ihnen eine Auskunft über die Kündigungsfristen meines Arbeitsgebers:
Arbeitsvertrag sieht folgendes vor:
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Eventuelle Verlängerungen der Kündigungsfrist richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Solche Veränderungen hat auch der Mitarbeiter zu tragen.
Ein Tarifvertrag ist nicht relevant.
Nun bin seit 11 Jahren im Unternehmen. Kündigungsfrist somit 4 Monate zum Monatsende nach §622 BGB.
Sind dies nun tatsächlich 4 Monate zum Monatsende, oder dann 4 Monate zum Quartalsende wie im Arbeitsvertrag, bzw. gibt es nur 4 Monate zum Monatsende oder 3 Monate zum Quartalsende?
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Aus der Vorschrift des § 622 Absatz 2 BGB ergibt sich für die Kündigung durch den Arbeitgeber eine Verlängerung der Kündigungsfrist gestaffelt nach der Bestandsdauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses.
Nach der Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag "richten sich eventuelle Verlängerungen der Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen."
Daraus folgt für die Kündigung durch den Arbeitgeber, dass hier § 622 Absatz 2 Ziffer 4 BGB zum Tragen kommt:
Kündigungsfrist vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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