Kündigung
Fragestellung
Guten Abend,
Welcher Form bedarf es bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers?
X wurde von einem österreichischen Softwareunternehmen abgeworben mit der Aufgabenstellung, einen Standort in HH aufzubauen. Vertragsbeginn sollte der 02.01.2018 sein - X wurde gefragt, ob er sich auch auf den Beginn 08.01.2018 einlassen würde, da dann ein gemeinsames Meeting mit allen Standorten stattfinden würde. X stimmte zu.
Am 26.03.2018 wurde X von seinem österreichischen Bereichsleiter telefonisch informiert, dass das Unternehmen sich nun doch gegen den Standort HH entschieden hätte und er somit leider eine Kündigung aussprechen müsse zum 30.04.2018.
Vertraglich heißt es:
"Während der sechsmonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
X wurde mit sofortiger Wirkung (26.03.) freigestellt. Er besuchte daraufhin seine Eltern in HB und kehrte erst am 09.04.2018 nach HH zurück.
Da er bis dahin (09.04.) keine schriftliche Kündigung erhalten hatte, fragte er im Unternehmen nach. Es wurde ihm mitgeteilt, dass am 26.03.2018 die schriftliche Kündigung per Einschreiben an ihn rausgeschickt worden sei. X hat nichts bekommen, obwohl er nach seinem Umzug im Januar 2018 einen Post-Nachsendeauftrag erteilt hatte und auch das Unternehmen von der neuen Anschrift informiert hatte.
Er bekam von dem Unternehmen dann die Kündigung nochmal als E-Mail zugeschickt (10.04.) - sowohl Anschrift als auch das Einstiegsdatum (02.01.2018 anstelle von 08.01.2018) waren falsch.
Frage:
Außer der mündlichen Kündigung (26.03.2018) liegt X seit 10.04.2018 nur eine E-Mail vor - gilt dann der 30.04.2018 als Kündigungsdatum (lt. Vertrag Kündigungsfrist ein Monat zum Monatsende) - oder verschiebt sich das Datum auf den 31.05.2018?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
So wie Sie den Fall schildern, scheint hier noch keine wirksame Kündigung ausgesprochen worden bzw zugegangen zu sein. Der Arbeitgeber hat zwar mitgeteilt, dass am 26.03.2018 eine schriftliche Kündigung per Einschreiben rausgeschickt worden ist. Diese Kündigung ist offensichtlich aber nie zugegangen. Eine Kündigung bedarf nicht nur der Schriftform. Sie muss auch "ausgesprochen" werden, d.h. dem Empfänger zugehen. An dem Zugang der schriftlichen Kündigung vom 26.03. fehlt es hier bislang offensichtlich. Der Arbeitgeber ist beweispflichtig dafür, dass die Kündigung auch zugegangen ist. Sie muss also in die Sphäre des Arbeitnehmers gelangt sein. An diesem Zugang fehlt es nach Ihren Angaben bei der schriflichen Kündigung vom 26.03. bislang, so dass sie noch nicht "ausgesprochen" wurde.
Auch die Kündigung vom 10.04.2018, die per E-Mail erfolgt ist, ist nicht wirksam. Gemäß § 623 BGB muss eine Kündigung schrifltich ausgeprochen werden. Die elektronische Form ist nach dem Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass dem Empfänger immer ein Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift zugehen muss. An diesem Formerfordernis fehlt es bei der E-Mail vom 10.04.2018. Damit ist bislang noch keine wirksame Kündigung augesprochen worden. Bei der ersten Kündigung vom 26.03. fehlt es am Zugang und die zweite Kündigung vom 10.04 genügt nicht den formalen Anforderungen.
Damit die Kündigung wirksam ist, müsste X ein im Orginal unterzeichnetes Kündigungsschreiben zugehen. Das Arbeitsverhältnis könnte daher bis Ende April frühestens zu Ende Mai 2018 gekündigt werden.
2.
Da X bislang offensichtlich nur mündlich freigestellt worden ist, weise ich vorsorglich auf Folgendes hin:
Ich empfehle immer, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass man mit sofortiger Wirkung freigestellt ist. Andernfalls könnte der Arbeitgeber behaupten, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben ist. In diesem Fall würde kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Daher sollte X sich vorsorglich von seinem Arbeitgeber noch schrftlich bestätigen lassen, dass er seit dem 26.03 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. Zwar reicht in diesem Fall grundsätzlich eine Bestätigung per E-Mail aus. Ich empfehle aber immer, sich zu Beweiszwecken auch in diesem Fall - wenn möglich - ein im Original unterzeichnetes Schreiben aushändigen zu lassen.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Falls noch einmal Fragen auftauchen sollten, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann