Kündigung
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe ein kleines Problem und wollte mich absichern was ich am besten machen kann.
Ich habe zum 01.08 ein neues Arbeitsverhältnis angefangen bei Firma A.
Durch einen Krankenschein und das dadurch entstandene schlechte Gewissen habe ich das Arbeitsverhältnis bei Firma A gekündigt und mich bei Firma B beworben. Ich habe das Glück gehabt bei Firma B zum 01.09 einen Arbeitsvertrag zu bekommen und kann zum 01.09 direkt anfangen.
Jetzt zu meinem Problem:
Ich habe von Firma A, wo ich gekündigt habe, einen Anruf bekommen und die Chefin probiert alles um mich zu behalten und die Kündigung zu widerrufen. Sie weiß natürlich nicht das ich zum 01.09 woanders anfange da ich ja gekündigt habe. Sie hat lange mit mir telefoniert und möchte mich auf keinen Fall abgeben. Krankenschein hin oder her, sie möchte mich behalten. Jetzt neige ich dazu bei Firma A doch zu bleiben (wo ich bereits gekündigt habe). Ich weiß aber nicht wie ich das jetzt mit Firma B machen soll, da ich laut meinem neuen Vertrag zum 01.09 anfange und ich dort auch eine 2 wöchige Kündigungsfrist habe. Ich kann ja schlecht zwei Arbeitsverhältnisse gleichzeitig belegen.
Ich brauche ganz dringend Hilfe da ich physisch mit meinen Nerven am Ende bin durch das ganze hin und her.
Fazit: ich möchte bei meinem Arbeitgeber A bleiben.
Mit freundlichem Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
meine Antwort auf Ihre Frage habe ich hier rechts oben hochgeladen mit weiterführenden Hinweisen.
Zwei kostenlose Rückfragen sind mit inbegriffen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Rechtsanwalt
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danke für den Auftrag. Bitte seien Sie gegebenenfalls so freundlich und stellen die zur Beurteilung der Rechtslage notwendigen beiden Arbeitsverträge, um die es geht, hier ein. Wegen der kurzen Frist bis heute Sonntag um 14.00h beantworte ich die Fragen vorerst ohne diese Unterlagen.
Mit freundlichen Grüssen
A. Fischer, Ra
wenn das mit dem Aufhebungsvertrag nicht funktioniert könnte ich dann mit dem Arbeitgeber B sprechen ob ich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibe zu einem späteren Zeitpunkt. Also bis die 2 wöchige Frist abgelaufen ist.
danke für die vollständigen Unterlagen.
Eine Vertragsstrafe bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt ist im Vertrag mit Arbeitgeber B in der Tat nicht vorgesehen. Damit bleibt es insgesamt bei meiner bisherigen Bewertung der Rechtslage.
Um Ihre Rückfrage zu beantworten:
Fragen kostet nichts, es ist auch rechtlich möglich und zulässig, eine Wiedereinstellungszusage zu denselben Bedingungen auszuhandeln.
Aber Vorsicht bei der Verhandlung:
Sie müssen natürlich damit rechnen, daß der Arbeitgeber unter den Umständen einer drohenden Kündigung in letzter Sekunde "sauer" sein wird und sich darauf nicht einlässt, was er auch nicht muss.
Die (freiwillige) Aufhebung des Vertrags ist ja bereits ein Entgegenkommen des Arbeitgebers, hier dürfen Sie den Bogen nicht überspannen.
Im "worst case" lässt der neue Arbeitgeber sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag ein und besteht auf Ihrem Arbeitsantritt, also den zwei Wochen bis zum Wirksamwerden der Kündigung.
Wenn Sie zusätzlich auch nicht von der Verpflichtung zur Arbeit freigestellt werden, und wegen des ersten Arbeitsverhältnisses die Arbeit nicht antreten können, könnte der neue Arbeitgeber doch auch ohne Vertragsstrafeklausel wegen des schuldhaften Verzugs Schadensersatzansprüche anmelden.
Bei einem Fililalleiter (was ich bislang nicht wusste) könnten andere Arbeitskräfte in die Einstellung und spätere Einarbeitung bereits eingebunden oder vorgesehen worden sein, und bei einer vorgesehenen Filialverantwortung käme dann sogar in Betracht, daß der durch den möglichen Ausfall einer betreffenden ganzen Filiale entstehende Schaden zur Diskussion steht. Hier kommt ausnahmsweise wohl doch ein entstehender Schaden in Frage. Gegebenenfalls müssten Sie das vorsichtig erfragen.
Übrigens sind beide Verträge auf ein Jahr befristet und bei beiden Verträge wurde eine Probezeit vorgesehen, die Sie bislang noch nicht bestanden haben. Auch hier ist äußerste Vorsicht angebracht.
In der Probezeit wird üblicher Weise von Seiten der Arbeitgeber in der Regel jeder nur denkbare Anlass als geeignet erachtet, zu kündigen. Daher halte ich Ihre "Weitersuche" durchaus für legitim, Sie sollten aber bei der Bewerbung Sperrvermerke anbringen und zukünftige Verträge nur unter dem Vorbehalt unterschreiben, daß Sie fristgerecht aus dem bisherigen Vertrag entlassen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, RA
Vielen Dank für ihre ausführliche Erläuterung, das hilft mir schon enorm weiter.
Jetzt zu meiner Frage: wäre es am besten wenn ich morgen bei Arbeitgeber B anrufe und bereits schon klar mache das ich meinen Arbeitsvertrag kündige, ich aber auch mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden wäre um keine unnötige Last für das Unternehmen zu sein. Vielleicht ist es so besser verpackt. Erst wenn das alles geklärt ist würde ich mich an meinen alten Arbeitgeber wenden und dann ggf. einen neuen Vertrag schließen. Ich werde dann nicht den Vertrag widerrufen. Sondern werde dann erst Mitte des Monats einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Ich glaube dann bin ich komplett auf der sicheren Seite oder ?
Mir geht s gesundheitlich auch nicht viel besser und ich muss so oder so die Tage wieder zum Arzt gehen da ich über die letzten Wochen eine starke Magenschleimhaut Entzündung entwickelt habe. Aber mein regulärer Krankenschein geht nur bis morgen (also geht nicht in das neue Arbeitsverhältnis mit ein) dafür müsste ich mir so gesehen einen neuen Schein nehmen sollte es nicht besser sein.
Ich bin die ersten 3 Wochen sowieso erst in einer Filiale eingesetzt um als Verkäufer eingearbeitet zu werden. Danach Wechsel ich die Filiale und mache die Arbeit als 1. Verkäufer und danach erst Filialleiter. Die gesamte Einarbeitung zum Marktleiter sprich bis ich einen eigenen Markt bekomme dauert zwischen 3-6 Monate. Vorher habe ich keinen eigenen Markt.
gerne.
Die geeignete Reihenfolge Ihrer morgen anfallenden Gespräche ist nicht zwingend. Sie sollten nur die Abfolge der darauf folgenden Handlungen so aufeinander abstimmen, daß im Ergebnis mit Sicherheit ein Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Vielleicht haben Sie sich da bei der Frage verschrieben, mein Vorschlag war nicht der "Widerruf des Vertrags", sondern es geht um die Kombination einer Rücknahme Ihrer eigenen Kündigung bei dem alten Arbeitgeber (wodurch dieser alte Vertrag wieder voll in Kraft gesetzt wird) verbunden mit einem Aufhebungsvertrag des Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber.
Natürlich können Sie auch später noch beliebig einen neuen Arbeitsvertrag schließen.
Dann besteht aber das Risiko, daß der betreffende Arbeitgeber in der Zwischenzeit seine Meinung ändert und einem Konkurrenten den Vortritt gewährt. Dann laufen Sie vollkommen leer aus.
Ob Sie sich weiter krankmelden oder nicht, ist eine ärztliche Frage, hierzu kann und darf ich keine Stellung nehmen.
Anwaltlicher Hinweis - Hiermit weise ich auf etwas eigentlich Selbstverständliches ausdrücklich hin:
Nach der Beendigung des Arbeitsvertrags infolge einer wirksamen Eigenkündigung können Sie keine Rechte mehr aus dem Arbeitsvertrag ableiten.
Sie erhalten also nach einer Beendigung des Vertrags durch wirksam gewordene Eigenkündigung (die auch nicht zurückgenommen wurde) weder Lohn noch Lohnfortzahlung oder sonstige Krankenleistungen mehr über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Wenn dann der zweite Vertrag auch noch aufgehoben wird, erhalten Sie u.U. insgesamt überhaupt keine Leistungen mehr.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Ra
Eine kleine Frage habe ich noch. Wenn ich meine Kündigung beim Arbeitgeber A zurücknehme bin ich doch ab sofort weiterhin dort beschäftigt.. und wenn sich Arbeitgeber B nicht auf den Aufhebungsvertrag einlässt, muss ich quasi bis zur Frist also zwei Wochen noch dort arbeiten und habe so gesehen ein doppeltes Arbeitsverhältnis... oder kann ich bei Arbeitgeber A auch meine Kündigung zurücknehmen zu einen späteren Zeitpunkt also zum Beispiel erst zum 15.09
Aber ich glaube das geht nicht ...
Ich glaube der beste Weg wäre, wenn ich meinen Vertrag kündige bei Arbeitgeber B. Danach Kontakt aufnehme mit Arbeitgeber A und frage ob ich zum 15. dort wieder anfangen kann, natürlich erfolgt dann ein neuer Vertrag.. das ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe ist mir bewusst, das steht auch an 2. Stelle.
Die Rücknahme einer einmal erfolgten Eigenkündigung nach deren Zugang ist allerdings in der Regel nicht mehr nur einseitig nach Belieben, sondern nur noch mit der Zustimmung des betroffenen Arbeitgebers möglich.
Das ist dann unproblematisch, wenn der Arbeitgeber selbst sie zurückhaben möchte, wie das wohl der Fall ist bei dem Arbeitsverhältnis A.
Darauf würde ich aber nicht generell zählen. Arbeitgeber können meiner Erfahrung nach auch durchaus grantig reagieren in solch einer Situation und Sie auf der Kündigung "festnageln".
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Ra
Abschließend nur noch eine kleine Frage ich hoffe das ist in Ordnung.
Wäre es dann klug meinem alten Arbeitgeber morgen zu fragen ob eine Aufhebung meiner Kündigung zum 15.08 möglich wäre ? Dann könnte ich zur Not die Zeit bei Arbeitgeber B noch überbrücken sollte ich da noch arbeiten müssen. Das einzige was ich möchte ist das ich kein doppeltes Arbeitsverhältnis eingehe
Vielen Dank
Eine "Aufhebung der Kündigung zum ..." scheint mir denklogisch nicht möglich zu sein.
Entweder nehmen Sie die bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte Kündigung mit Zustimmung des Arbeitgebers zurück oder aber nicht. Je nach dem genauen (mir nicht bekannten) Zeitpunkt der Kündigung entfällt auch die Möglichkeit der Rücknahme ganz durch die schon erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber könnte allenfalls seine Zustimmung zur geplanten einvernehmlichen Rücknahme der Kündigung erteilen und seine Bindung an diese Erklärung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begrenzen, das müsste zulässig sein. Gegebenenfalls muss auch daran gedacht werden, daß der Betriebsrat beteiligt / vorab informiert werden muss.
Natürlich können Sie sich zusätzlich eventuell eine (unbezahlte?) Freistellung von der Pflicht zur Arbeit von zwei Wochen ausbedingen oder Urlaub nehmen.
Aber auch an die Konkurrenzklauseln / Nebenbeschäftigungsklauseln in beiden Arbeitsverträgen - laut Arbeitsvertrag A ist zu denken, vgl. § 11 des Arbeitsvertrags A, Ziffer 8 Arbeitsvertrag B: Das müssen Sie berücksichtigen!
Grundsätzlich: Solange ein Arbeitsverhältnis noch läuft und noch nicht formal beendigt ist, auch nach einer ordentlichen Kündigung, dürfen Sie nicht so einfach woanders arbeiten.
Sie können aber zulässigerweise den Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung vereinbaren, das erscheint dann wohl die eleganteste Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Ra