Kündigung
Fragestellung
Hallo, ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
Es geht um meinen Vater geb. 03.05.1962.
Mein Vater ist bei einem Kleinbetrieb (ca. 15 Arbeitnehmer), seit März 2012 als Maschinenbediener
(Metallverarbeitung) fest eingestellt . Vor ca. 3 Jahren würde der Betrieb verkauft, der Arbeitsvertrag
von meinem Vater ist der selbe geblieben, ohne besondere Vereinbarungen.
Am 29.06.2020 hat mein Vater eine Kündigung zum 30.09.2020 bekommen , weil dir Firma in einen anderen Ort ca. 500 km entfernt umzieht . Die Firma bietet meinem Vater einen neuen Arbeitsvertrag an dem anderen Ort . Mein Vater ist aber nicht bereit für einen Umzug. So bleibt es bei einer Kündigung . Meine Frage wäre, hat mein Vater Anspruch b.z.w lohnt es sich die Klage auf Entfindungsgeld und
wie stehen seine Chancen? Wie hoch wäre das Entfindungsgeld bei einem Verdienst von 2300€ Netto
(3300€ Brutto im Monat)?
Kündigung habe ich beigefügt (PDF Anhang)
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Herr Iost
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Ich gehe davon aus, dass in dem Arbeitsvertrag keine gesonderte Kündigungsfrist vereinbart worden ist. In diesem Fall gelten dann die gesetzlichen Fristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 8 Jahre aber noch keine 10 Jahre bestanden hat, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Diese Frist wurde hier gewahrt, wenn die Kündigung - wie Sie ausführen - Ihrem Vater noch im Juni 2020 zugegangen ist.
2.
Nach dem Gesetz besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Es gibt nur einen Fall in § 1a KSchG, der sich mit einer möglichen Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber befasst. Danach kann der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben an den Arbeitnehmer den HInweis mit aufnehmen, dass er eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beanspruchen kann, wenn er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Diesen Hinweis hat der Arbeitgeber hier aber nicht aufgenommen, so dass die so genannte Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr von Ihrem Vater nicht beansprucht werden kann.
3.
Damit Ihr Vater ggfls noch eine Abfindung erzielen kann, müsste hier innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Der Arbeitgeber müsste dann darlegen und beweisen, dass der Arbeitsplatz an dem jetzigen Standort tatsächlich weggefallen ist, weil der Standort mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2020 vollständig aufgelöst wird und damit keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an dem jetzigen Standort mehr besteht. Sofern dies der Fall sein sollte, wofür der Arbeitgeber beweispflichtig wäre, dürfte er Sie auch nicht zu anderen, geringen Konditionen an dem anderen Standort beschäftigen. Vielmehr müsste er Sie zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter beschäftigen. Sofern ihm dies nicht möglich ist, müsste er eine Änderungskündigung aussprechen. Ihr Vater ist somit nicht verpflichtet, einen Vertrag mit schlechteren Konditionen zu akzeptieren.
Sofern daher nicht ganz sicher ist, dass der Standort an dem Ihr Vater derzeit beschäftigt ist, tatsächlich endgültig aufgegeben wird und nicht u.U. auch in der Nähe eine Weiterbschäftigungsmöglichkeit in dem Unternehmen besteht, empfehle ich dringend, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Arbeitgeber müsste dann darlegen und beweisen, dass der Standort vollständig und endültig zu Ende September 2020 aufgegeben wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Nähe nicht besteht.
4.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren findet nach der Klageerhebung zunächst immer ein Gütetermin statt, in dem der Sachverhalt erörtert und Einigungsmöglichkeiten ausgelotet werden. Sollten tatsächlich keine Kündigungsgründe bestehen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass sich dann bereits im Güteverfahren eine Abfindungszahlung über einen gerichtlichen Vergleich erzielen lassen wird. Die Regelabfindun liegt - wie ausgeführt - bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Dies würde bei 8,5 Beschäftigungsjahren einem Betrag von 14.025,00 EUR brutto entsprechen (8,5 Jahre x 3.300 EUR brutto : 2). Sofern tatsächlich keine Kündigungsgründe bestehen sollten, lassen sich zum Teil auch Abfindungen in Höhe von bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder in eher seltenen Fällen auch sogar etwas darüber aushandeln.
Daher empfehle ich in Fällen wie dem Ihres Vaters mit einer relativ langen Beschäftigungsdauer grundsätzlich immer, Kündigungsschutzklage zu erheben. Wenn Ihrem Vater die Kündigung am 29. Juni 2020 zugegangen ist, müsste die Klage spätestens am 20. Juli 2020 bei Gericht eingereicht werden, also dort eingegangen sein. Bei arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz besteht kein Anwaltszwang. Ihr Vater kann daher die Klage auch selbst bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts erheben und zu Protokoll geben. Sie können sich aber auch durch einen Anwalt vertreten lassen.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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noch eine ergänzende Anmerkung:
Das Schreiben ist mit Änderungskündigung überschrieben. Ich empfehle daher, dass Ihr Vater das neue Angebot zunächst UNTER VORBEHALT annimmt und dann parallel Kündigungsschutzklage erhebt. Wenn dann festgestellt wird, dass die betriebsbedingte Kündigung nicht begründet ist und auch die Weiterbeschäftigung zu vermutlich geringeren Konditionen ebenfalls nicht wirksam ist, ist die Wahrscheinlichleit sehr hoch, dass sich hier noch eine Abfindungszahlung erzielen lässt.
Ich empfehle daher, diesen Weg zu gehen, d.h. Annahme des neuen Angebotes unter Vorbehalt und parallel Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Grundsätzlich ist es in einem solchen Fall auch zu empfehlen, einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen, auch wenn dies gesetzlich in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht vorgeschrieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Dmitrij Iost
Freundliche Grüße
Uta Ordemann