Erbrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bei folgendem Sachverhalt bitte ich um eine rechtliche Einschätzung:
Mein lediger und kinderloser Bruder ist verstorben: Gem. gesetzlicher Erbfolge und notariellem Testament sind die Erben mein jüngerer Bruder, mein 80 jähriger Vater und ich.
Der Vater hat noch zu Lebzeiten der Mutter (2012 verstorben) Geldbeträge an alle drei Söhne geschenk Ist es so, dass trt.
Dies wurde schriftlich fixiert und festgelegt, dass diese Beträge zinslos auf das Erbe des Vaters angerechnet werden. Jetzt möchte der Vater das Geld in der Form zurück, dass es vom Vermögen des Bruders abgezogen wird und der Rest durch drei geteilt wird. Er interpretiert seine eigenen Verträge jetzt als Darlehensverträge. Der verstorbene Bruder Günter hat mir und seiner Freundin erklärt, dass ihm auch der Betrag von TEUR 31 geschenkt wurde. Daher sah es als korrekt an, dass das Erbe durch drei geteilt wird und der Vater dadurch sein Geld auch wieder hat.
Jetzt hätte ich gerne Rechtssicherheit, dass das Geld ohne Rückforderungsrecht geschenkt wurde., Im Vertrag vom 02.12.2014 wird der Restbetrag von TEUR 31,0 als zinsloses Darlehen bezeichnet, das nach Tod des Vaters auf das Erbe angerechnet wird. Von einer Rückzahlung durch Günter ist keine Rede. Hat der Vater das Recht, den Betrag von TEUR 31,0 von meinem Bruder Dirk und mir zurückzuverlangen? Ist es so, dass es sich trotz der Bezeichnung als Darlehen um eine Schenkung handelt? da ich befürchte, dass mein Vater nach meinem Tod evtl. das an mich geschenkte Geld auch von meiner Frau zurückfordert. Moralisch besteht meiner Meinung nach kein Grund die Forderung meines Vaters zu erfüllen, da er in keiner finanziellen Notlage ist und auf das Erbe absolut nicht angewiesen ist. Gilt der Betrag über TEUR 56 als geschenkt und damit ins Vermögen von Günter übergegangen oder handelt es sich rechtlich um ein ,zinsloses Darlehen, das die Erben zurückzahlen müssen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst muss zwischen der Bestätigung über finanzielle Zuwendungen vom 23.11.2007 und den dort Ihrem verstorbenen Bruder schenkweise überlassenen 50.000 DM (per Überweisung am 22.09.1997 ausgezahlt) und den am 09.04.2009 als Darlehen zur Verfügung gestellten 50.000 Euro unterschieden werden.
Die per Schenkung am 22.09.1997 überwiesenen 50.000 DM können nicht zurückverlangt werden. Daher können auch die Ihnen per Überweisung am 15.10.2001 überlassenen 100.000 DM und die per Überweisung am 19.03.2004 zur Verfügung gestellten 26.000 Euro nicht zurückverlangt werden.
Richtig ist allerdings, dass Ihr Vater aus dem Erbe Ihres verstorbenen Bruders den Restbetrag in Höhe von 31.000 Euro aus dem zinslosen Darlehen vom 09.04.2009 über 50.000 Euro zurückverlangen kann, wenn er das Darlehen ordnungsgemäß gegenüber den Erben gem. § 488 Abs. 3 S. 2 BGB kündigt. Ohne eine Kündigung ist das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig.
Ihre Sorge, dass nach Ihrem Tode die Beträge aus der Bestätigung über die finanzielle Zuwendung vom 23.11.2007 von Ihrer Frau zurückgezahlt werden müssen, ist daher unbegründet. Es handelt sich um eine Schenkung. Lediglich im Falle einer Scheidung müssten Sie das Geld an die Eltern bzw. den Vater zurückzahlen.
Die 31.000 Euro Restdarlehensbetrag sind, weil keine Fälligkeitsregelung getroffen wurde, erst nach Kündigung mit entsprechender Frist fällig. Vereinbart der Darlehensgeber (Ihr Vater) keine Fälligkeit, gilt das Gesetz und damit § 488 Abs. 3 BGB. Das Fehlen der Fälligkeit halt leider nicht zur Folge, dass keine Rückzahlung erfolgen muss. Soweit Ihr Bruder behauptet hat, dass er die 31.000 Euro geschenkt bekommen habe, müsste dies von Ihnen bewiesen werden und lässt sich nicht der beigefügten Dokumente entnehmen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Vielen Dank!
herzlichen Dank für Ihre Rechtsauskunft.
Jetzt interessiert mich noch, welchen Betrag mein Vater von mir und meinem Bruder fordern kann.
Von dem Darlehensbetrag über TEUR 31,0 schuldet meiner Meinung nach jeder Erbe ein Drittel, also TEUR 10,3. Diesen Betrag müssen mein Bruder Dirk und ich meinem Vater vorab zurückgeben.
Da mein Vater als Erbe auch die Darlehensforderung erbt, hebt sich bei ihm als Gläubiger eine Zahlung auf.
Stimmt meine Betrachtung so oder müssen mein Bruder und ich jeweils TEUR 15,5 an meinen Vater zurückzahlen?
Mit freundlichen Grüßen
O. J.
Ihre Betrachtung stimmt. Ihr Vater erbt, genauso wie Sie und Ihr jüngerer Bruder, auch die Verbindlichkeiten. Daher sind die 31.000 Euro durch drei zu teilen, so dass jeder Erbe Ihrem Vater 10.333 Euro zahlen muss. Demnach müssen Sie an Ihren Vater 10.333 Euro zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt