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Trennungsunterhalt berechnen lassen

Trennungsunterhalt berechnen

Ratgeber: Trennungsunterhalt

(Lesezeit: ca. 7 Minuten)

Das Thema Trennungsunterhalt ist ein komplexes Thema, zu dem wir Sie in dem nachfolgenden Ratgeber umfassend informieren und Ihnen die wichtigsten Antworten geben. Außerdem können Sie mit uns kostenlos in Kontakt treten, sollten Sie Hilfe benötigen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Trennungsunterhalt?
  2. Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt
  3. Voraussetzungen Trennungsunterhalt
    3.1 Trennung der Eheleute
    3.2 Bedarf
    3.3 Bedürftigkeit
    3.4 Leistungsfähigkeit
  4. Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
  5. Wie ermittelt man die notwendigen Werte zur Berechnung des Unterhalts?
    5.1 Bruttoeinkommen bestimmen
    5.2 Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen
    5.3 Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs nach der Ehegattenquote
    5.4 Fall von besonders hohem Einkommen
    5.5 Keine Unterschreitung des Selbstbehalts
  6. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

1. Was ist Trennungsunterhalt?

Ein Ehepartner kann Trennungsunterhalt ab Trennung der Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung beanspruchen. Nicht zu verwechseln ist der Trennungsunterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt. Dieser wird ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet.

Zu beachten ist, dass beide Unterhaltsansprüche gesondert geltend gemacht werden müssen. Es besteht keine automatische Umwandlung vom Trennungsunterhalt zum nachehelichen Unterhalt.

Mit dem Trennungsunterhalt soll dem unterhaltsbedürftigen Ehepartner vor Ablauf des Trennungsjahres (und evtl. auch darüber hinaus) die Möglichkeit eingeräumt werden, nicht erwerbsverpflichtet zu sein, soweit dies auch während des Zusammenlebens (bspw. aufgrund von Kinderbetreuung) der Fall war.

Es ist ausgeschlossen, dass die Ehepartner einen zukünftigen Verzicht auf Trennungsunterhalt vereinbaren. Der Berechtigte kann also nicht auf seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt rechtswirksam verzichten! Zulässig ist allenfalls ein Teilverzicht auf max. Eindrittel des Unterhaltsbetrages.

2. Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt

Es ist ausgeschlossen einen Trennungsunterhalt von dem anderen Ehegatten zu verlangen, sofern beide Parteien kinderlos sind und in etwa das gleiche Einkommen beziehen. Gleiches gilt für Paare, die nur für kurze Zeit zusammengelebt haben. Grund ist, dass in diesem Fall das höhere Einkommen des einen Ehegatten, den Lebensstandard des anderen Ehegatten noch nicht nachhaltig geprägt hat.

Nach gängiger Rechtsprechung besteht ebenso kein Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nur ein stark geminderter Anspruch, wenn die Ehepartner bereits ein Jahr getrennt leben und ihnen nach ihren Fähigkeiten und familiärer Situation (kinderlos oder Kinder über 15 Jahre) zugemutet werden kann, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

3. Voraussetzungen Trennungsunterhalt

Um wirksam einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend zu machen, müssen die Ehegatten sich zunächst getrennt haben und auch getrennt leben. Im Anschluss wird eine Bedarfsprüfung des Unterhaltsberechtigten durch jeweilige Einkommensermittlung vorgenommen. Ferner muss der Unterhaltsberechtigte bedürftig sein und der Unterhaltsverpflichtete fähig sein die Leistungen zu erbringen.

Der Trennungsunterhaltsanspruch berechnet sich unabhängig von der Dauer der Ehe.

3.1 Trennung der Eheleute

Die Trennung der Eheleute ist gesetzlich in § 1567 BGB (Getrenntleben) geregelt. Danach leben Ehegatten getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Dies bedeutet nicht zwingend den Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung. Eine Trennungssituation kann demnach auch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden. Das gelegentliche Zusammentreffen der Eheleute muss sich dann als bloßes räumliches Nebeneinander ohne jegliche persönliche Beziehung darstellen.

Erforderlich ist jedoch, dass die Eheleute gegenseitige Versorgungshandlungen, wie waschen, putzen, einkaufen etc. einstellen. Darüber hinaus sollten auch die Finanzen getrennt werden. Jeder sollte sein eigenes Konto besitzen und damit die eigenen Rechnungen begleichen.

Versöhnungsversuche der Ehegatten spielen keine Rolle für den Zeitraum des Getrenntlebens, sofern dieser nicht länger als drei Monate andauert.

Das Getrenntleben ist ein typisches Durchgangsstadium zwischen ehelicher Gemeinschaft und Scheidung.

3.2 Bedarf

Der Unterhaltsbedarf richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese bestimmen sich aus den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zur Bestimmung der Bedürftigkeit muss das gereinigte Nettoeinkommen berechnet werden.

Als Rahmenwert werden die Einkünfte eines ganzen Jahres beleuchtet und auf die einzelnen Monate runtergerechnet. Bestimmte Sonderposten wie berufsbedingte Aufwendungen, Zahlungen an die Krankenversicherungen und Kindesunterhaltsansprüche sind davon abzuziehen. Es gibt aber auch Posten, die das Einkommen erhöhen können. Dazu zählen beispielsweise Verpflegungsmehraufwendungen oder ein bereitgestellter Dienstwagen, der auch für private Zwecke genutzt werden darf.

3.3 Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit ist gesetzlich in § 1577 BGB geregelt. Danach gilt ein Ehegatte als bedürftig, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr alleine, aus eigenen Einkünften bestreiten kann. Die Bedürftigkeit bezeichnet das, was dem Unterhaltsberechtigten zur Bedarfsdeckung tatsächlich noch fehlt.

Sofern den berechtigten Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit trifft, muss ihm jedoch ein hypothetisch erzielbares Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden. Ebenso, wenn der Ehepartner in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt und für den neuen Partner Haushalts-Tätigkeiten erledigt.

Der nicht erwerbstätiger Ehegatte kann nur auf Arbeit verwiesen werden, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen von ihm erwartet werden kann.

3.4 Leistungsfähigkeit

Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit soll feststellen, ob der Unterhaltspflichtige auch sämtliche Unterhaltsansprüche aus seinem (Netto-)Einkommen leisten bzw. befriedigen kann. Es besteht demnach keine Leistungsfähigkeit, wenn der eigene angemessen Lebensunterhalt gefährdet wäre. Die Grenze der Leistungsfähigkeit bzw. der dem Unterhaltspflichtigen zustehende Selbstbehalt beträgt monatlich 1.200 €. Geringverdiener oder Arbeitslosengeldbezieher müssen demnach in der Regel keinen Unterhalt zahlen.

4. Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Im Gegensatz zur Berechnung des Kindesunterhaltes gibt es bei dem Ehegattenunterhalt keine allgemein gültige Tabelle, in der die Werte abgelesen werden können. Das liegt vor allem daran, dass die Berechnung immer anhand der jeweiligen Lebensstandards der Beteiligten vorgenommen wird, wie sie zu Zeiten der Ehe vorlagen. Eine pauschale Berechnung wäre hier demnach fehl am Platz, da die Lebensverhältnisse in jeder Familie individuell sind.

Beide Parteien haben die Pflicht, Auskunft über all ihre Einkünfte und ihre Vermögenswerte zu geben. Geben sie falsche Daten an um Gelder einzubehalten, machen sie sich strafbar, da stets die Wahrheit der Angaben schriftlich versichert werden muss.

5. Wie ermittelt man die notwendigen Werte zur Berechnung des Unterhalts?

5.1 Bruttoeinkommen bestimmen

Zu Beginn wird immer vom Bruttoeinkommen beider Ehegatten ausgegangen. Dazu zählen zu dem tatsächlichen Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate auch bestimmte Nebeneinkünfte wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Abfindungen, Erträge aus Vermietung oder Verpachtung, sowie Sachleistungen (vergünstigte Werkwohnung, kostenloses Kantinenessen). Schließlich muss auch der Wohnwert der eigenen Immobilie mit in die Rechnung einbezogen werden.

5.2 Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen

Vom Bruttoeinkommen werden bestimmte Verpflichtungen abgezogen, um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten. Dieses deckt sich nicht mit dem steuerlichen Nettoeinkommen, sondern fällt in vielen Fällen geringer aus.

Folgende Posten können unter anderem vom Bruttoeinkommen abgezogen werden:

  • Kindesunterhalte
  • Steuern
  • Altersvorsorgeaufwendungen
  • Elterngeld
  • Wohngeld
  • u. v. m.

5.3 Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs nach der Ehegattenquote

Im Grundsatz steht jedem Ehepartner die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu. Arbeitet nur einer der beiden Ehepartner, so steht diesem eine Art Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Siebtel zu (Selbstbehalt des Partners). Arbeiten beide Ehegatten, steht selbstverständlichen beiden dieser Bonus zu. Der Halbteilungsgrundsatz gilt daher hauptsächlich für Einkünfte nicht erwerbstätiger Art, wie Einkünfte aus Arbeitslosengeld, Renten, Vermietungen oder Ähnlichem.

5.4 Fall von besonders hohem Einkommen

Ein Ausnahmefall zu dem Halbteilungsgrundsatz findet sich bei sehr hohem Einkommen. Verdient einer der Ehepartner mehr als 6000 €, wird vermutet, dass ein Teil zur Vermögensbildung genutzt werden soll. Der Unterhalt richtet sich dann nach der tatsächlichen Bedarfsmessung und nicht nach der Einkommensquote. Der Unterhaltsfordernde muss in diesen Fällen seinen Bedarf konkret darlegen und nachweisen. Verlangt der Anspruchsberechtigte auch Anteile, die über die 6000 € hinausgehen, muss er oder sie beweisen, dass der eheliche Lebensstandard es verlangt hat, dass das gesamte Vermögen immer monatlich aufgebraucht wurde.

5.5 Keine Unterschreitung des Selbstbehalts

Würde ein Unterhaltsanspruch einen angemessenen Lebensstandard des Zahlungspflichtigen gefährden, kann dieser nicht geltend gemacht werden. Der gegenwärtige Selbstbehalt des Unterhaltszahlende beträgt 1200 €. Dieser Betrag ist von Unterhaltsansprüchen des Ehepartners befreit. Nur in Einzelfällen sind Abweichungen dieses Satzes möglich, vor allem wenn ortsübliche Mieten den bundesweiten Standard stark unter- oder überschreiten. Grund ist, dass der Mietkostenanteil einen großen Teil der Höhe des Selbstbehalts ausmacht.

6. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Um sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Punkte des Prüfungsschemas beachtet haben und auch sonst keinem üblichen Fallstricke zum Opfer gefallen sind, empfiehlt es sich anwaltliche Beratung einzuholen und den Trennungsunterhalt rechtssicher berechnen zu lassen. Kontaktieren Sie daher online unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen auf yourXpert für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

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