Bauliche Veränderung
Fragestellung
Hallo,
wir haben ein Haus in einer WEG mit Sondernutzungsrecht gekauft.
Znser Nachbar errichtet gerade ein Gartenhaus ca. 2,5m direkt vor unserem Küchenfenster. Das Garten haus ist hat ein Fläche von ca. 2x2 m und eine Höhe von 2,1 - 2,5 m. Da dessen Grundstück ca. 40cm höher liegt sehen wir nun aus unserer Küche fast nur noch die Wand des Gartenhauses.
In der Gemeinschaftsordnung steht zu baulichen Veränderungen folgendes:
Jeder Raumeigentümer ist berechtigt, an seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteilen und Grundstücksflächen beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Er Bedarf der Zustimmung der anderen Raumeigentümer nur in dem Umfang, wie ein Eigentümer nachbarrechtlicher Zustimmung bedarf. Der Sondereigentümer hat jedoch bei baulichen Maßnahmen die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Bezgl. der nachbarrechtlicher Zustimmung gilt vermutlich die Hessische Bauordnung (Wohnort ist Darmstadt). Hier steht in §6, Absatz 10
(10) 1 Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
...
3. ein untergeordnetes Gebäude für Abstellzwecke,
Wir haben den Nachbar aufgefordert, dass Gartenhaus in der Höhe zu verringern. Er meinte wir hätten ja gewusst, dass dort ein Gartenhaus hinkommen würde. Dies ist zwar korrekt, aber wir hatten keinerlei Wissen über die Größe des Vorhabens.
Meine Fragen ist nun:
Ist der Bau der Gartenhütte vor unserem Küchenfenster zulässig?
Insbesondere verletzt der Nachbar die in der Gemeinschaftsordnung geforderte "gebotene Rücksicht" bei der Errichtung des Gartenhauses?
Hätte der Nachbar vorher unsere Zustimmung einholen müssen?
Vielen Dank
und viele Grüße
Rudolf Noe
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Íhrer Schilderung wird das Gartenhaus ohne Ihre Zustimmung nicht errichtet werden dürfen.
Das Gartenhaus wird als bauliche Veränderung nach § 22 WEG zu werten sein.
Denn es ist nicht nur völlig untergeordnet und unauffällig; daher ist es als bauliche Veränderung zu werten.
Folge ist, dass die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, die hierdurch in ihren Rechten betroffen werden.
Und das ist der Fall, wenn so nahe vor einem Fenster gebaut wird.
Und somit können Sie die Beseitigung des Gartenhauses verlangen.
Die Entscheidungen hierzu lauten:
AG Traunstein, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: 3 UR II 475/05
LG Traunstein, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: 4 T 971/06
Daran ändert auch nichts die Gemeinschaftsordnung:
Nicht nur, dass es keine bauliche Veränderungen, sondern ein Neubau ist. Auch werden Ihre Rechte so eingeschänkt, dass es der nachbarlichen Zustimmung vbedarf.
Baut er weiter, baut er nicht zurück, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, damit im Eilverfahren der Rückbau gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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