Fliegenschutztür an Balkonfensterfront
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in unserer Eigentumswohnanlage (6 Wohnungen) hat vor Jahren ein Mieter, ohne Rücksprache mit seinem Vermieter, eine sehr aufwendige, aus ALU-Profilen hergestellte Fliegenschutztür auf die Balkonfensterfront installiert und somit die Fassadenansicht verändert. Es wurde damals versucht, auf nachbarschaftlicher Basis diese bauliche Veränderung zu beseitigen, was aber am Widerstand des Vermieters gescheitert ist und um des "lieben Friedenswillen" und auch anderen Gründen nicht mehr weiter verfolgt wurde.
Zur Zeit wird unsere Hausfassade renoviert und deswegen musste auch dieses "Monstrum" seinen angestammten Platz verlassen.
Bietet dieser Umstand rechtlich eine neue Situation die verhindert, dass nach dieser aufwendigen Renovierung dieses ALU-Gestell erneut wieder montiert werden kann, oder müssen wir uns auch weiterhin mit diesem überflüssigen und Fassadenstörenden Anblick abfinden?
Vielen Dank und Freundliche Grüße
H. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Fassade und Fenster befinden sich in der Regel im Gemeinschaftseigentum, so dass eine bauliche Veränderung grundsätzlich einen einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft bedarf.
2. Allerdings gibt es hierbei eine Entscheidung des AG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2002 - 291 II 172/01 WEG, die ein Fliegengitter ausnahmsweise zuläßt.
Das Anbringen eines Fliegengitter ist nach der zitierten Entscheidung dann nicht als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung anzusehen, wenn die Farbe des Fliegengitters sich in die vorhandene Fassade einfügt und keine Veränderung des optischen Gesamteindrucks darstellt. Auch eine marginale Beeinträchtigung der Fassade bedarf keine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
3. Liegt aber eine optische Beeinrächtigung der Fassade und damit des Gemeinschaftseigentums vor, bedarf der Eigenmtümer die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, bevor eine bauliche Veränderung vornimmt.
4. Zur weiteren Vorgehensweise wäre danach eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft zu treffen, das bei einer Beeinträchtigung der Fassadem durch das Vorhaben eines wiederholten Abringens eines Fliegengitters, ein Rechtsanwalt beauftagt werden kann, der notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Anbringen verhindert.
5. Ggfs. wird der Eigentümer seinen Mieter dann anhalten die Anbringung eines Fliegengitters zu unterlassen, da er ansonsten mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung und entsprechenden Kosten zu rechnen hat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Nachfragen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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