Zwangsversteigerung
Fragestellung
Auf Grund einer eingeleiteten Zwangsversteigerung sowie Zwangsverwaltung durch die Bank, habe ich am 24.02.2014 Einspruch beim Amtsgericht eingelegt um eine Einstellung der Zwangsversteigerung/ Zwangsverwaltung für die Dauer von 6 Monaten zu bewirken, da ich das Amtsgericht und der Bank mitgeteilt habe das eine neue Umfinanzierung in Bearbeitung ist und noch nicht vollständig zum Abschluss gebracht werden konnte.
Die Zwangsverwaltung fordert mich auf privat genutzte Räume an die Zwangsverwaltung zu übergeben und droht mit fristloser Kündigung.
Es liegt noch keine Endscheidung vom Amtsgericht vor (Ablehnung des Antrages) bzw. keine Absage der Bank das eine Umfinanzierung nicht möglich ist.
Sind die Forderungen und das Vorgehen der Zwangsverwaltung berechtigt ?
Freundliche Grüße
Ralf Schlüter
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst unterstelle ich, das der Antrag von Ihnen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Notfrist von zwei Wochen beantragt worden ist.
Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher Sie als der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen worden sind und ist unbedingt einzuhalten.
Die Entscheidung über Ihren Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluss des Gerichtes. Dort sollten Sie also unbedingt nachfragen und auch vielleicht vorstellig werden, um etwas Druck zu einer zügigen Entscheidung ausüben zu können.
Ohne einen Beschluss gibt es (noch) keine Einstellung und die Verwaltung kann dann auch wie von Ihnen beschrieben so vorgehen. Denn automatisch gibt es also keinen Schutz zwischen der Antragstellung und der gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss.
Die einzige Möglichkeit für Sie wäre dann, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung analog § 769 ZPO zu beantragen. Das bedarf aber eines besonderen Antrages der dann auch glaubhaft gemacht werden muss.
Ich rate Ihnen zunächst, sofort zum Gericht zu geben, um die Entscheidung über den Antrag anzufragen und ggfs. schnell zu bekommen. In der Regel nützt es dabei viel, wenn Sie mit allen Unterlagen persönlich beim Gericht vorsprechen
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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