Urheberrechtsverletzung
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo, bei mir liegt folgender Sachverhalt vor:
Ich wohne in einer Wohngemeinschaft, in der wir bisher zusammen über einen gemeinsamen Internetanbieter und einen gemeinsamen Anschluss und Router das Internet genutzt haben. Der bisherige Vertragsinhaber ist gerade ausgezogen, womit der Internetanschluss wegfällt.
Ich bin dabei zu überlegen, nun einen Internetvertrag auf meinen Namen abzuschließen und die anderen Mitbewohner wie bisher auch die Internetverbindung gegen Bezahlung mitnutzen zu lassen. Die Bezahlung würde gleichmäßig aufgeteilt auf mich und die Nutzer, sodass wir alle zu gleichen Teilen die monatliche Rechnung bezahlen. Da die WG bis zu 8 Bewohner hat (die genaue Anzahl ist mir derzeit nicht bekannt, da es sich um eine Studenten-WG handelt und erst Mitte Oktober das neue Semester beginnt), ist es schwierig für mich, eventuelle Urheberrechtsverletzungen der Mitbewohner, wie etwa illegale Downloads oder Filesharing im Auge zu behalten.
Meine Frage ist deshalb, inwiefern ich als Vertragsinhaber dafür haftbar bin, wenn meine Mitbewohner über meine Internetleitung Urheberrechtsverletzungen oder sonstige illegale Handlungen begehen.
Ist es außerdem sinnvoll / rechtlich relevant, die Mitbewohner darüber zu belehren (mündlich oder schriftlich), was illegal ist?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich sind Sie zunächst als Inhaber eines Internetanschlusses, der entsprechende Daten über WLAN verbreitet auch verantwortlich für diesen Anschluss im Rahmen einer Störereigenschaft.
Dies bedeutet, dass auch, wenn sie Dritte in den Bereich dieses Anschlusses lassen und den Zugriff durch diese ermöglichen, dass sie hier für Urheberrechtsverletzungen oder andere rechtswidrig begangene Handlungen haften können.
Hierzu existiert eine mittlerweile sehr große Anzahl von Urteilen und Rechtsprechung, die allerdings immer den Inhaber des Anschlusses in den Mittelpunkt stellen, da dieser auch das Objekt des ersten Zugriffs ist, da er am leichtesten zu ermitteln ist und insofern auch eine entsprechende Verantwortung trägt.
Dies wird aus einem Urteil des BGH (I ZR 74/12 - Morpheus)deutlich, dass auch in Ihrem Fall entscheidende Fragen beantwortet:
„Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.“
Allerdings gibt es bei der Rechtsprechung auch in sehr aktueller Hinsicht Einschränkungen in einzelnen Bereichen. So haften Betreiber von Internetcafés nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zum Beispiel nicht oder nur sehr eingeschränkt, derweilen auch Hotels oder andere Unternehmen, die Dienste im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit über Internetanschlüsse und über WLAN anbieten.
Auch Eltern haften nur eingeschränkt für Minderjährige, die zum Beispiel ordnungsgemäß belehrt worden sind. Dies geht u.a. aus dem eingangs zitierten Urteil des BGH hervor, welcher eine Belehrung ggf. ausreichen lässt, um sich vor einer Haftung zu schützen:
In der Urteilsbegründung führt der BGH aus, dass Anschlussinhaber jeden belehren müssen, dem sie den Zugang gestatten. Wenn dies geschehen ist, haften diese nur noch sehr eingeschränkt. Auch eine Störerhaftung wurde vorliegend ausgeschlossen. Gegenstand war die Haftung der Eltern für ihre Kinder, wenn diese Urheberrechtsverletzungen im Netz begehen (insbesondere Filesharing).
Ähnlich hat vor sehr kurzer Zeit das Landgericht Köln in einem ähnlichen Fall für eine WG entschieden. Hier war allerdings die Besonderheit, dass der WLAN-Hauptnutzer und Inhaber des Anschlusses nicht mehr in der WG gewohnt hat.
Sie finden das Urteil mit den entsprechenden Rechtsausführungen unter
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20O%20320/12
und ich empfehle Ihnen hier dieses zunächst einmal zu lesen. Hier hatte das Gericht sogar auf eine Prüf-und Belehrungspflicht des Hauptnutzers verzichtet. Allerdings stellt dies einen Einzelfall dar, der hier insbesondere im Bereich des Landgerichts Köln zunächst entschieden worden ist.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
Sie sollten, auch wenn das Urteil des Landgerichts Köln zunächst für sie günstig erscheint, sich so gut wie möglich gegenüber den Mitbewohnern absichern.
Sofern dies möglich ist, sollten Sie auf eine technische Lösung setzen, indem Sie die einzelnen Zugänge mit einer separaten IP-Adresse versehen. Sodann wäre eine mögliche Urheberrechtsverletzung intern möglicherweise ermittelbar, welcher Mitbewohner hier eine entsprechende Urheberrechtsverletzung begangen haben kann.
Des weiteren sollten Sie in jedem Fall eine entsprechende Belehrung und eine vertragliche Vereinbarung mit den Mitbewohnern in die Wege leiten, in der sich die Mitbewohner verpflichten und darüber informiert werden, keine Urheberrechtsverletzungen oder andere rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Dies vor dem Hintergrund, dass es für Sie selbst relativ schwierig sein dürfte, den tatsächlichen Verletzer später ausfindig zu machen. Sie können sich mit einer solchen Vereinbarung und einer entsprechenden Belehrung zunächst nur gegenüber demjenigen absichern, dessen Rechte möglicherweise verletzt werden, und dies auch nur eingeschränkt.
Daher wäre eine technische Lösung die beste Lösung. Ist eine solche nicht möglich, sollten Sie zumindest eine entsprechende Belehrung unterzeichnen lassen und gegebenenfalls auch die Haftung für entsprechende Verletzungshandlungen, die ein Dritter begangen hat, von diesem auch tragen lassen. Allerdings befreit Sie dies nicht grundsätzlich davor, gegenüber dem Geschädigten selbst zu haften. Sie könnten auch, was gegebenenfalls für alle Nutzer Ansporn sein würde, eine gemeinsame Haftung vereinbaren. Diese Vereinbarung müssten sämtliche Nutzer der WG unterzeichnen und sich damit einverstanden erklären, dass sie alle gemeinsam, falls Sie selbst wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, mit einem jeweiligen Anteil an den Kosten beteiligen würden. Allerdings ist dieses Ziel relativ hochgesteckt und bedarf natürlich einem entsprechenden Einverständnis aller Beteiligten.
Konnte ich Ihnen zunächst hilfreich antworten? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
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