Unterhaltsrecht
Fragestellung
Meine Tochter, geboren am 11.07.1993, legte in ihrem Volljährigenleben folgenden Werdegang in ihrer Ausbildung hin:
2011 Abbruch 12. Klasse
2011 Beginn eines Freiwilligen Ökologischen Jahres zum Erreichen des praktischen Teils FHR
2012 Frühjahr 2012 Abbruch ohne Erlangung FHR
2012 Aufnahme Erzieherausbildung
2013 Abbruch nach Praktikum
danach keine weitere Ausbildungssuche, vermutlich ALG II
seither erlosch ihr Unterhaltsanspruch an mich
2014 Beginn Abitur/Kolleg/ZBW
2017 Abschluss mit Abitur
2017 Beginn Wintersemester soziale Arbeit.
Jetzt verlangt sie von mir, ihren Bafög-Bescheid auszufüllen, womit ich aus meiner Sicht erneuten Unterhaltsansprüchen an mich zustimmen würde.
F zahle für ihre jüngere Schwester zahle ich bis heute und während ihres ebenfalls jetzt beginnenden Studiums Unterhalt.
Was ist zu tun? Aus meiner Sicht verlor meine Tochter den Anspruch auf Unterhaltszahlung mit dem Abbruch ihrer Ausbildung, da sie grundsätzlich ihre Obliegenheit verletzte, die Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um möglichst bald wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu sein.
Vom Jahr 2013 an gab es auch keinerlei Forderungen ihrerseits.
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Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für die Beauftragung.
Aufgrund der mir vorliegenden Informationen versuche ich Ihnen Ihre Fragen so gut wie möglich zu beantworten, bitte stellen Sie Rückfragen, sollte etwas unklar bleiben.
Grundlegend möchte ich zunächst beim Volljährigenunterhalt ein paar Punkte ausführen:
Befindet sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung, sind wie beim minderjährigen Kind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern maßgebend. Das Volljährige Kind hat nun gegen beide Elternteile einen Anspruch auf Barunterhalt, da die Betreuungsleistung entfallen ist. Beide sind anteilig nach ihren jeweiligen Einkünften zur Zahlung verpflichtet.
Eigenes Einkommen mindert beim Volljährigen voll den Unterhaltsbedarf, da er gegen beide Eltern einen Barunterhaltsanspruch hat. Auch das Kindergeld wird voll angerechnet.
Dies rein zu Ihrer Information und da ich davon ausgehe, dass es eventuell wichtig für Sie sein könnte dies zu wissen.
Nun zu Ihrer eigentlichen Frage:
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Auskunftsanspruch und dem Anspruch auf tatsächliche Leistung von Unterhalt.
Rein mit dem Ausfüllen bzw. der Abgabe der Auskünfte ist daher auch keine Zustimmung zur Unterhaltspflicht gegeben.
Grundsätzlich würde ich IHnen raten, dem Bafög-Amt Auskunft zu erteilen und gleichzeitig ein Schreiben dazu zu machen, in dem Sie Ihre Sicht schildern und mitteilen, dass Ihre Tochter keinen ANspruch mehr auf Unterhalt gegen sie hat. Dies Aufgrund der mehrfachen Abbrüche und ihrem sonstigen Lebenslauf.
Natürlich können Sie auch gleich die Auskunft verweigern und es darauf ankommen lassen, dass die Auskunft gerichtlich gefordert wird. Allerdings ist dies mit einem Kostenrisiko verbunden. Dieses Risiko besteht aber auch bei der ersten Vorgehensweise, da dann eventuell auch auf Unterhalt geklagt werden kann.
Diesem Problem könnten Sie jedoch nur mit Zahlung ausräumen.
Allerdings bin ich nach dem geschilderten Werdegang Ihrer Tochter der Meinung, dass kein Anspruch mehr gegen Sie besteht.
Nach § 1610 Abs 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten einer optimalen berufsbezogenen Berufsausbildung.
Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen des Kindes. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten.
Wie Sie bereits selbst geschrieben haben, muss Ihre Tochter die Ausbildung zielstrebig begonnen und durchgeführt haben.
Es stellt sich daher bei IHrer Tochter zum einen das Problem, dass sie immer wieder Abbrüche gemacht hat und wohl auch der Zusammenhang sowohl fachlich, faktisch und zeitlich fehlt.
Ich bin daher der Meinung, dass Sie ihre Ausbildungsverpflichtung gegenüber Ihrer Tochter bereits erfüllt haben. Ihre Tochter ist daher nicht mehr bedürftig.
Ich hoffe damit Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
Für Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren.
Über eine positive Bewertung würde ich mich ebenfalls sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Heck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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