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Kindesunterhalt im Wechselmodell (Steuerklassenwechsel, Baukindergeld)

| Preis: 81 € | Familienrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Reinhard Otto

Guten Tag,

ich lebe getrennt von der Mutter meiner Kinder, wir betreuen unseren beiden Kinder im echten paritätischen Wechselmodell. Bisher lebten wir jeweils alleine (mit den Kindern) in getrennten Wohnungen und es ist jeweils ein Kind mit Hauptwohnsitz bei ihr und eines bei mir gemeldet, so dass wir beide die Steuervorteile von Steuerklasse 2 (alleinerziehend) nutzen konnten.
Aufgrund meines höheren Nettoeinkommens zahle ich ihr einen monatlichen Kindesunterhalt.

Meine ehemalige Parterin hat nun mit Ihrem neuen Lebensgefährten Wohneigentum erworben, sie werden dort gemeinsam einziehen und sie beabsichtigt die Beantragung von Baukindergeld für eines unserer Kinder.

Hierzu habe ich mehrere Fragen:
-Durch den Zusammenzug und den damit verbundenen Wechseln in Steuerklasse 1 verringert sich ihr Nettoeinkommen. Erhöht sich dadadurch ihr Anspruch auf Kindesunterhalt mir gegenüber, oder kann ich zur Berechnung weiterhin das "fiktive" Einkommen mit Stkl. 2 heranziehen?

-Wird der Bezug von Baukindergeld bei der Berechnung des wechselseitigen Anspruchs auf Kindesunterhalts berücksichtigt? Also erhöht sich das Nettoeinkommen meiner ehemaligen Partnerin hierdurch?

-Ich beabsichtige nicht, den Anspruch auf Baukindergeld für das zweite Kind zu nutzen. Könnte ich den Anspruch gegen einen finanziellen Ausgleich an meine ehemalige Partnerin abtreten. Vorstellbar wäre für mich eine Einmalzahlung oder eine monatliche Zahlung über einen bestimmten Zeitraum. Wenn ja, reicht hierfür eine einfache schriftliche Vereinbarung aus?

Vielen Danke

Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

-Durch den Zusammenzug und den damit verbundenen Wechseln in Steuerklasse 1 verringert sich ihr Nettoeinkommen. Erhöht sich dadadurch ihr Anspruch auf Kindesunterhalt mir gegenüber, oder kann ich zur Berechnung weiterhin das "fiktive" Einkommen mit Stkl. 2 heranziehen?

Beim der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zwecks Berechnung des Kindesunterhaltes ist grundsätzlich immer  die tatsächliche Steuerlast entscheidend. Von daher würde sich die Reduzierung des Nettoeinkommens möglicherweise auf den von ihr zu zahlenden Unterhalt auswirken. Eine Erhöhung Ihres Anteiles findet allerdings nicht statt, denn Sie haften nicht für Reduzierungen, die allein aufgrund einer Änderung des Nettoeinkommens der Kindesmutter basieren.

-Wird der Bezug von Baukindergeld bei der Berechnung des wechselseitigen Anspruchs auf Kindesunterhalts berücksichtigt? Also erhöht sich das Nettoeinkommen meiner ehemaligen Partnerin hierdurch?

Ja, das tatsächlich bezogene Baukindergeld ist bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen.

-Ich beabsichtige nicht, den Anspruch auf Baukindergeld für das zweite Kind zu nutzen. Könnte ich den Anspruch gegen einen finanziellen Ausgleich an meine ehemalige Partnerin abtreten. Vorstellbar wäre für mich eine Einmalzahlung oder eine monatliche Zahlung über einen bestimmten Zeitraum. Wenn ja, reicht hierfür eine einfache schriftliche Vereinbarung aus?

Das Baukindergeld wird über die KfW ausgezahlt. Nach deren Bestimmungen sind Abtretungen von Leistungen nur mit Zustimmung der KfW zulässig, die aber grundsätzlich nicht erteilt wird. Sie sollten diese Frage daher direkt mit der KfW abklären.

Sollte der Abtretung von dort zugestimmt werden, wird es entsprechende Formulare von dort geben, die von Ihnen verwendet werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto

Rechtsanwalt

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Kommentare

Insgesamt 2 Kommentare
Kund*in
Sehr geehrter Herr Otto, vielen Dank für die sehr aufschlussreiche Beantwortung meiner Fragen.

Bezüglich Inanspruchnahme Baukindergeld für das zweite Kind muss ich aber noch einmal nachfragen.
Die KfW schreibt Folgendes auf Ihrer Homepage unter "Häufige Fragen":
"Wenn Sie im paritätischen Wechsel­modell leben, liegt die Kindergeld­berechtigung bei beiden Eltern­teilen. Eine Förderung mit Bau­kindergeld ist daher ausschließlich bei paritätischen Wechsel­modellen abweichend zum Merk­blatt auch dann möglich, wenn Ihr Kind nur mit Neben­wohnsitz bei Ihnen gemeldet ist.
Bitte laden Sie zusätzlich zu den geforderten Unter­lagen eine formlose Stellung­nahme zu Ihrer Situation im KfW-Zuschuss­portal hoch. In dieser Stellung­nahme, die von Ihnen und Ihrem ehe­maligen Partner unter­schrieben werden muss, bestätigen Sie, dass Ihr Kind in beiden Haus­halten zu je 50 % lebt. Zusätzlich laden Sie bitte Nach­weise hoch, die das paritätische Wechsel­modell belegen"

So wie ich das verstehe, könnte die Kindesmutter daher wohl auch für das mit Nebenwohnsitz gemeldete Kind das Baukindergeld beantragen und benötigt dazu lediglich eine Stellungnahme/Einverständniserklärung von mir?

Ich würde also meinen Anspruch nicht "abtreten", sondern nur zu Ihren Gunsten darauf verzichten.
Könnte ich für diese Erklärung eine finazielle Gegenleistung mit ihr vereinbaren?

Mit freundlichen Grüßen,
Jens Schulte
23.09.2020 21:16 Uhr
Reinhard Otto
Guten Morgen,
nach der von Ihnen zitierten Passage der KfW weicht diese im Hinblick auf das Baukindergeld offenbar generell von ihrer ansonsten ablehnenden Haltung ab und lässt eine Übertragung der Ansprüche im beschriebenen Fall zu.

Wenn Sie sich mit der Kindesmutter über eine entsprechende Gegenleistung einigen, kann das in einer schriftlichen Vereinbarung so festgehalten werden. Sie sollten dann die genauen Modalitäten festhalten. Die Gegenleistung muss natürlich angemessen sein.

Mit freundlichen Grüßen
24.09.2020 07:53 Uhr

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