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Widerspruch BAföG - Bescheid jetzt prüfen lassen

Widerspruch BAföG - Bescheid prüfen lassen

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Ratgeber Widerspruch BAföG - Bescheid prüfen lassen

(Lesezeit: ca. 21 min.)

Als "das BAföG" wird umgangssprachlich die finanzielle Unterstützung Auszubildender auf Grundlage des BundesAusbildungsrderungsGesetzes (= BAföG) bezeichnet, die die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung nicht anderweitig aufbringen können. Die finanzielle Unterstützung wird dabei zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als unverzinsliches Darlehen gewährt. Von insgesamt 2.867.586 Studierenden an deutschen Hochschulen bezogen im Jahr 2018 517.675 Studierende Ausbildungsförderung nach dem BAföG.

BAföG Anteil Studierende 2019

Der folgende Ratgeber soll Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema BAföG vermitteln. Insbesondere finden Sie Ratschläge, was Sie tun können, wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Bescheid einen Fehler enthält.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer selbstständig sein Studium und seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
  • Die Antragstellung ist recht komplex und aufwändig.
  • Für die Gewährung von Ausbildungsförderung sind vielerlei Faktoren entscheidend: die finanzielle Situation, die Ausbildungsstätte, der Erfolg im Studium, bereits zuvor begonnene bzw. abgeschlossene Ausbildungen.
  • Bei der Berechnung des BAföG-Satzes ist nicht nur die eigene finanzielle Situation, sondern auch die der Eltern, des Ehegatten oder der Geschwister maßgebend.
  • Ist man schließlich unzufrieden mit dem eigenen BAföG-Bescheid, ist aufgrund der kurzen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln schnelles Handeln gefragt.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Vor der Antragstellung
    1.1 Welche Ausbildungen sind förderungsfähig nach dem BAföG?
    1.2 Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen?
    1.3 Ist auch eine zweite Ausbildung förderungsfähig?
    1.4 Werde ich nach einem Ausbildungsabbruch / Fachrichtungswechsel noch gefördert?
    1.5 Wann liegt ein Ausbildungsabbruch und wann ein Fachrichtungswechsel vor?
    1.6 Wo, wann und wie stelle ich den BAföG-Antrag?
  2. Der BAföG-Bescheid und mögliche Fehlerquellen
    2.1 Wonach bemisst sich die Höhe der Förderungsleistung?
        2.1.1 Welches Einkommen ist anrechenbar?
        2.1.2 Wie viel Geld darf ich zur Ausbildungsförderung noch dazuverdienen?
        2.1.3 Wie wirken sich Praktika auf die Höhe der Ausbildungsförderung aus?
        2.1.4 Welches Vermögen ist anrechenbar?
        2.1.5 Inwiefern hängt die Höhe der Förderungsleistung von meinen Geschwistern ab?
    2.2 Wie lange kann ich Ausbildungsförderung bekommen?
        2.2.1 Welche Zeiten werden nicht in die Förderungsdauer eingerechnet?
        2.2.2 Wann ist eine Förderung über die Höchstdauer hinaus möglich?
    2.3 Welche Fehler kann ein BAföG-Bescheid typischerweise enthalten?
    2.4 Was ist zu tun, wenn ich glaube, mein BAföG-Bescheid ist fehlerhaft?
        2.4.1 Wie ist der Widerspruch einzulegen?
        2.4.2 Wie ist die Klage zu erheben?
        2.4.3 Ist es möglich, sich gegen den Bescheid zu wehren, wenn die Frist verstrichen ist?
    2.5 An wen kann ich mich wenden, wenn ich glaube, mein BAföG-Bescheid ist fehlerhaft?
    2.6 Was ist zu tun, wenn mein BAföG-Antrag abgelehnt wird?
  3. Nach der Förderung
    3.1 Was muss ich zurückzahlen?
    3.2 Wann wird die Rückzahlung fällig?
    3.3 Was kann ich tun, wenn ich mit dem Rückzahlungsbescheid nicht einverstanden bin?
  4. Fazit. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
     

1. Vor der Antragstellung

Alles, was vor und bei der Stellung eines BAföG-Antrages zu beachten ist, lesen Sie im Folgenden:

1.1 Welche Ausbildungen sind förderungsfähig nach dem BAföG?

Auszubildender im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist prinzipiell jeder, der eine Ausbildungsstätte in öffentlicher Trägerschaft, also eine Berufsschule, Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, höhere Fachschule, Akademie, ein Abendgymnasium oder Kolleg oder eine Hochschule besucht. Private Ausbildungsstätten können aber unter Umständen ebenfalls hierunter fallen. Grundsätzlich können also Schüler*innen und Studierende gefördert werden.

1.2 Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Ob Ausbildungsförderung gewährt wird, ist abhängig von 3 Faktoren: der Staatsangehörigkeit (§ 8 BAföG), der Eignung (§ 9 BAföG) und dem Alter (§ 10 BAföG)

  • Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erfüllt die Voraussetzung der entsprechenden Staatsangehörigkeit in jedem Fall. Das kann auch für Ausländer gelten, die über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügen.
  • Geeignet, Ausbildungsförderung zu erhalten ist, wessen Leistungen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Solange der Auszubildende also eine Ausbildungsstätte besucht oder ein Praktikum absolviert, ist dies anzunehmen. Auszubildende, die eine Höhere Fachschule, Akademie oder eine Hochschule besuchen, also unter anderem Studierende, haben ab dem fünften Fachsemster Nachweise ihrer Eignung vorzulegen.
  • Schließlich können nur Personen gefördert werden, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den die Ausbildungsförderung beantragt wurde, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Masterstudiengänge gilt eine Altersgrenze von 35 Jahren.

1.3 Ist auch eine zweite Ausbildung förderungsfähig?

Nachdem bereits für die erste abgeschlossene Ausbildung Ausbildungsförderung gewährt wurde, kann nur unter strengen Voraussetzungen eine Zweitausbildung gefördert werden. Wurde zuvor ein Bachelorstudium erfolgreich absolviert, spricht in aller Regel nichts gegen die Förderung des Masterstudiengangs.

1.4 Werde ich auch bei einem Ausbildungsabbruch / Fachrichtungswechsel noch gefördert?

Ein Fachrichtungswechsel ist bis zum Ende der Regelstudienzeit förderungsfähig, wenn der Wechsel aus einem wichtigen Grund erfolgt ist. Von einem wichtigen Grund ist auszugehen, wenn die persönlichen oder öffentlichen Interessen es nicht zulassen, dass das Studium weiter verfolgt wird:

  • mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung
  • Neigungswandel
  • Nicht: Verschlechterung der Berufsaussichten, Studienangebot

Erfolgt der Wechsel nach dem 1. oder 2. Semester, wird vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Generell muss der Wechsel bis nach dem 3. Fachsemester stattfinden. Danach kann ein Wechsel nur gefördert werden, wenn man im neuen Studiengang in ein entsprechend höheres Fachsemester eingestuft wird oder ein sog. unabweisbarer Grund gegeben ist, für den die Voraussetzungen gegenüber denen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes wesentlich erhöht sind. Ein solcher unabweisbarer Grund liegt vor, wenn der Auszubildende durch äußere Umstände nahezu gezwungen ist, die Ausbildung abzubrechen oder die Fachrichtung zu wechseln:

  • z. B.: eintretende Behinderung, schwere Erkrankung

Entsprechendes gilt für den Ausbildungsabbruch.

1.5 Wann liegt ein Ausbildungsabbruch und wann ein Fachrichtungswechsel vor?

Abbruch = wenn der Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgegeben wird.

Damit ist gemeint, dass zum einen das entsprechende Fach endgültig aufgegeben wird und zum anderen das Ausbildungsziel, also zum Beispiel einen Hochschulabschluss zu erlangen, nicht mehr weiter verfolgt wird.

Fachrichtungswechsel = wenn der Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.

Das bedeutet, dass es sich beispielsweise dann um einen Fachrichtungswechsel handelt, wenn von einem Uni-Studiengang in einen anderen Uni-Studiengang gewechselt wird. Ob im vorherigen Studiengang bereits das BAföG in Anspruch genommen und Ausbildungsförderung geleistet wurde, ist für die Förderung des zweiten Studiengangs völlig unerheblich. Kein Fachrichtungswechsel liegt beispielsweise vor, wenn zwischen FH und Uni gewechselt wird, das Studienfach aber dasselbe bleibt. Dann ist nur eine sog. Schwerpunktverlagerung gegeben. Eine solche hat keinen Einfluss auf die Förderung.

1.6 Wo, wann und wie stelle ich den BAföG-Antrag?

Die Ausbildungsförderung wird schriftlich auf den entsprechenden Formblättern beim zuständigen BAföG-Amt beantragt. Welches Amt zuständig für Ihr Anliegen ist, richtet sich in der Regel nach dem Standort Ihrer Ausbildungsstätte und ist abhängig davon, ob Sie Schüler-BAföG, Studenten-BAföG oder Auslands-BAföG beantragen wollen. Alternativ zur herkömmlichen Beantragung ist es auch möglich, den Antrag elektronisch via eID oder De-Mail zu stellen.

Bitte beachten: Die Leistungen erfolgen erst ab BAföG-Antragstellung. Das bedeutet, dass, wenn Sie erst nach Antritt Ihrer Ausbildung Ausbildungsförderung beantragen, die Zahlungen nicht rückwirkend vorgenommen werden! Um einen BAföG-Antrag stellen zu können, müssen Sie jedoch bereits immatrikuliert sein.

Die Ausbildungsförderung wird dann in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten, also für zwei Semester, gewährt. Zwei Monate vor Ende dieses Bewilligungszeitraumes müssen Sie zur Verlängerung der Zahlungen erneut einen Antrag beim zuständigen BAföG-Amt stellen.

2. Der BAföG-Bescheid und mögliche Fehlerquellen

Einige Zeit nachdem Sie den BAföG-Antrag gestellt haben, sollte Sie ein Bescheid des BAföG-Amtes erreichen, in dem Ihnen die jeweilige Entscheidung mitgeteilt wird. Alles Wissenswerte rund um den BAföG-Bescheid lesen Sie im nächsten Abschnitt:

2.1 Wonach bemisst sich die Höhe der Förderungsleistung?

Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung ist es, dass der Antragsteller nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die mit der Ausbildung zusammenhängenden Aufwendungen zu tätigen. Hierfür spielt eine entscheidende Rolle, ob die Eltern, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner für die sich in der Ausbildung befindliche Person aufkommen können.

Um die Höhe der Förderungsleistung zu bestimmen, wird abstrakt - das heißt nicht für jeden Studierenden individuell - bestimmt, wie hoch dessen Bedarf ist. Mit Bedarf ist der Geldbetrag gemeint, den Auszubildende üblicherweise benötigen. Erfasst sind hierbei sowohl sämtliche Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten sowie die Kosten für den Lebensunterhalt, also Ernährung, Unterkunft, Bekleidung. Wie hoch letztlich die Förderung ist, errechnet sich wie folgt:

Höhe Ausbildungsförderung = Bedarfssatz
  - (anrechenbares Einkommen + Vermögen Auszubildender)
  - anrechenbares Einkommen Eltern/Ehegatten/eingetragener Lebenspartner

Welcher Bedarfssatz gilt, ist abhängig von der Ausbildungsstätte, der Art der Versicherung und davon, ob der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder nicht.

Nicht berücksichtigt wird das Einkommen der Eltern nur unter besonderen Voraussetzungen, die sich aus § 11 Abs. 2a, 3 BAföG ergeben. Außerdem gelten bestimmte Freibeträge, die im nächsten Punkt aufgeführt sind.

Die Höchstsätze der Ausbildungsförderung, die Studierende erlangen können, sind daher im Jahr 2019 die folgenden:

Wohnung bei den Eltern + KV/PV-Zuschlag Eigene Wohnung + KV/PV-Zuschlag
474 € + 109 € = 583 € 744 € + 109 € = 853 €

Darüber hinaus besteht für Geförderte nach dem BAföG die Möglichkeit, sich von der GEZ befreien zu lassen, sodass weitere 17,50 € monatlich eingespart werden können.

2.1.1 Welches Einkommen ist anrechenbar?

Anzurechnen ist zunächst das Einkommen des Auszubildenden selbst, dann das seines Ehegatten oder Lebenspartners und schließlich das der Eltern. Für das anrechenbare Einkommen der Eltern oder des Ehegatten ist auf das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes abzustellen. Hinsichtlich des Einkommens des Antragstellers, also des Auszubildenden selbst, ist eine Prognose für den jeweiligen Bewilligungszeitraum erforderlich. Sollten sich seit Ihrem Antrag Änderungen ergeben haben, kann ein sog. Aktualisierungsantrag gestellt werden.

Zum anrechenbaren Einkommen zählen:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

Nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen:

  • Leistungen nach dem BAföG
  • Stipendien bis zu 300 €
  • Unterhaltsleistungen der Eltern, des Ehegatten
  • Sozialhilfe
  • Kinder- oder Elterngeld
  • Wohngeld
  • Leistungen nach dem Bildungsprogramm des Bundes

Außerdem sind Einkünfte, die die Beträge in der nachfolgenden Tabelle nicht überschreiten, nicht anzurechnen. Werden die Summen jedoch überschritten, kann dies dazu führen, dass die Leistung nach dem BAföG gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird.

Einkommen des/der Monatlicher Freibetrag (Stand 2019)
Auszubildenden 290,00 €
Verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft lebenden Eltern (insgesamt) 1.835,00 €
Nicht verheirateten Elternteile (jeweils) 1.225,00 €
Ehegatten des Elternteils 610,00 €
Weiteren Kindes des Ehegatten oder der Eltern (jeweils) 555,00 €

Bitte beachten: Grundsätzlich hat der Ehegatte vor den Eltern für den Unterhalt des Auszubildenden aufzukommen. Diese verlieren ihre Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber jedoch nicht. Kann der Ehegatte die Ausbildung des Partners nicht finanzieren, weil er dann beispielsweise seinen eigenen Unterhalt nicht mehr aufbringen könnte, sind die Eltern weiterhin für die Ausbildungsfinanzierung verantwortlich.

2.1.2 Wie viel Geld darf ich zur Ausbildungsförderung noch dazuverdienen?

Es ist möglich, trotz der Gewährung von Ausbildungsförderung einen Nebenjob auszuüben und bis zu 450 € monatlich dazuzuverdienen, ohne dass der BAföG-Satz gekürzt wird.

2.1.3 Wie wirken sich Praktika auf die Höhe der Ausbildungsförderung aus?

Prinzipiell hängt die Förderung während eines Praktikums von dessen Art, also davon ab, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Weiter ist entscheidend, ob das Praktikum vergütet ist oder nicht. Auch hinsichtlich der Förderungshöchstdauer ist dieser Unterschied nicht unerheblich. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, ob das Praktikum vor, nach oder während des Studiums stattfindet.

Von einem Pflichtpraktikum ist immer dann zu sprechen, wenn es eine Voraussetzung für das Absolvieren des Studiums darstellt. Ein solches soll nähere Einblicke in den praktischen Bereich des jeweiligen Studienfaches ermöglichen und gewissermaßen eine Orientierungshilfe für die Studierenden bieten, ob das Studienfach und der angestrebte Beruf zu ihm passen. Die Rahmenbedingungen für das Praktikum sind dabei zumeist strikt durch die Studienordnung vorgegeben. Mit dem Ableisten des Pflichtpraktikums vor oder während des Studiums ist die Weiterzahlung von Ausbildungsförderung grundsätzlich unproblematisch vereinbar. Soll das Pflichtpraktikum erst nach dem Studium  erfolgen, ist dieses nicht mehr förderungsfähig. Es stellt dann keine Maßnahme mehr dar, die für den Abschluss des Studiums unerlässlich ist. Der Zweck des Pflichtpraktikums, über die Berufspraxis zu informieren, besteht nach Abschluss des Studiums nicht mehr.

Bei einem freiwilligen, also nicht durch die Studienordnung vorgeschriebenen Praktikum, vor oder nach dem Studium steht den Studierenden prinzipiell keine Ausbildungsförderung zu. Wird während des Studiums in den Semesterferien ein freiwilliges Praktikum absolviert, wird die Ausbildungsförderung in voller Höhe weiterbezahlt. In den Ferien steht es den Studierenden grundsätzlich frei, über seine Beschäftigung und Zeiteinteilung zu entscheiden. Eine Kollision mit dem Studium findet in den Ferien in aller Regel nicht statt.

Der Verdienst aus dem Praktikum - gleichgültig, ob es sich dabei um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt - ist auf den BAföG-Satz anzurechnen. Zu beachten ist dabei aber der Freibetrag, der auch für den Verdienst aus einem Nebenjob gilt.

2.1.4 Welches Vermögen ist anrechenbar?

Auch für das Vermögen existieren Freigrenzen. Der unverheiratete, kinderlose Auszubildende darf selbst über bis zu 7500 € verfügen. Von dem Vermögen bleiben für den Ehegatten oder Lebenspartner und für jedes Kind des Auszubildenden 2100 € anrechnungsfrei. Maßgeblich für die Vermögensverhältnisse ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Vermögen in diesem Sinne können unter anderem sein:

  • Gegenstände
  • Immobilien
  • Barvermögen
  • Mietsicherheiten
  • Forderungen gegenüber Dritten
  • Sparvermögen
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Wertpapierguthaben
  • Geschäftsanteile
  • Patent-, Verlags- und Urheberrechte

2.1.5 Inwiefern hängt die Höhe der Förderungsleistung von meinen Geschwistern ab?

Der Einfluss von Geschwistern auf die Förderung durch das BAföG ist nicht zu unterschätzen. Wie bereits in 2.1.1 ersichtlich ist, erhalten die Eltern des Auszubildenden einen gesonderten Freibetrag für weitere Kinder. Dieser kann jedoch abhängig vom Verdienst des Geschwisterteils herabgestuft werden. Alternativ hierzu existiert die sog. anteilige Einkommensanrechnung, wobei das anrechenbare Einkommen der Eltern vom Bedarf des Auszubildenden und dem der Geschwister abgezogen wird. Welche der beiden Varianten in der konkreten Situation einschlägig ist, bestimmt sich danach, ob die Geschwister des Auszubildenden sich ebenfalls in der Ausbildung befinden und zumindest theoretisch berechtigt sind, BAföG zu beziehen. Falls nein, gilt ein zusätzlicher Freibetrag. Falls ja, erfolgt die anteilige Einkommensanrechnung.

Den gesonderten Freibetrag in Höhe von 555 € erhalten Eltern des BAföG-Antragstellers für weitere Kinder, die noch schulpflichtig sind oder einen Kindergarten besuchen. Ein solcher wird auch gewährt, wenn die Geschwister sich noch in der Ausbildung befinden, diese aber nicht förderungsfähig ist. Je nachdem, in welcher Beziehung die Eltern zueinander stehen und abhängig davon, ob es sich bei den Geschwistern um Voll-, Halb- oder Stiefgeschwister oder Pflegekinder handelt, ergeben sich hierfür jedoch Besonderheiten. Der Freibetrag wird nicht zugestanden, wenn die Geschwister einen freiwilligen Wehrdienst ableisten. Absolvieren sie jedoch ein FÖJ oder ein FSJ, wird der Freibetrag gewährt. Verdienen die Geschwister bereits selbst, wird der Freibetrag stark gekürzt oder entfällt unter Umständen insbesondere dann, wenn das Einkommen der Geschwister recht hoch ist.

Bei der anteiligen Einkommensanrechnung wird das anrechenbare Einkommen der Eltern zu gleichen Teilen vom Bedarf aller Geschwister abgezogen. Die Anrechnung ist wiederum von weiteren Faktoren abhängig. In diesem Zusammenhang ist erheblich, ob die Eltern verheiratet bzw. verpartnert oder dauerhaft getrennt sind.

2.2 Wie lange kann ich Ausbildungsförderung bekommen?

Grundsätzlich bemisst sich die Länge der Förderung nach der Art der Ausbildung. Die Förderungslänge orientiert sich für Studierende prinzipiell an der Regelstudienzeit der entsprechenden Fachrichtung. Umfasst sind sowohl Vorlesungs- als auch vorlesungsfreie Zeiten. Die Förderung beginnt in der Regel ab dem Monat, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Wird der Antrag erst nach Ausbildungsbeginn gestellt, erfolgt jedoch keine rückwirkende Zahlung ab Semester- bzw. Ausbildungsbeginn. Es ist daher dringend zu empfehlen, möglichst bald nach Einschreibung an der entsprechenden Hochschule den BAföG-Antrag zu stellen. Zu beachten ist, dass ab dem fünften Semester die Vorlage von Leistungsnachweisen erforderlich ist, die einen gewissen Studienerfolg attestieren. Die Ausbildungsförderung wird in der Regel jeweils für zwölf Monate, also zwei Semester, gewährt und kann dann durch Stellen eines erneuten Antrags verlängert werden.

Das Ende der Förderung tritt in dem Monat ein, in dem die Abschlussprüfung bestanden wurde oder, falls eine solche für die Ausbildung nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlich planmäßigen Beendigung der Ausbildung.

2.2.1 Welche Zeiten werden nicht in die Förderungsdauer eingerechnet?

Nicht mitzuzählen und somit ohne Einfluss auf die Förderungsdauer ist der Erwerb von Sprachkenntnissen in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Latein für jeweils ein Semester während des Studiums. Ferner außer Betracht bleiben im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten, wenn diese ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend zu beurteilen kann die Förderungsdauer sein, wenn zuvor ein Fachrichtungswechsel oder ein Studienabbruch durchgeführt wurde. Vorsicht geboten ist auch bei einer Unterbrechung des Studiums sowie dem endgültigen Nichtbestehen einer Zwischenprüfung.

2.2.2 Wann ist eine Förderung über die Höchstdauer hinaus möglich?

Treten besondere Umstände während des Studiums ein, ist es möglich, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung gewährt wird, wenn die Überschreitung

  • aus schwerwiegenden Gründen wie Krankheit, der Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst, einer vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Verlängerung der Examenszeit oder einer verspäteten Zulassung zu notwendigerweise zu besuchenden Lehrveranstaltungen;
  • infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke;
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, sofern der Auszubildende dies nicht aufgrund eines Täuschungsversuches oder dem absichtlichen Nichtteilnehmen an der Prüfung selbst zu verschulden hat;
  • infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren

stattgefunden hat.

Die Gewährung der Förderung über die Höchstdauer hinaus erfolgt auf Antrag, dem grundsätzlich Nachweise für den entsprechenden Grund beizulegen sind. Der Grund muss ferner für die Verzögerung ursächlich geworden sein. Neben den hier aufgeführten Gründen sind weitere denkbar.

2.3 Welche Fehler kann ein BAföG-Bescheid typischerweise enthalten?

Immer wieder läuft es jedoch bei der BAföG-Antragstellung nicht ganz so, wie es sich der Auszubildende vorstellt. Die Ämter sind aufgrund der Vielzahl an Studierenden, die jährlich einen BAföG-Antrag erstmalig stellen oder verlängern wollen, vollkommen ausgelastet. Wie bereits eingehend ausgeführt, ist die Berechnung des BAföG-Satzes sehr komplex und es fließen vielerlei Faktoren in diese mit ein. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Berechnung insbesondere vor dem Hintergrund der enormen Arbeitsauslastung der Ämter höchst fehleranfällig ist und immer wieder fehlerhafte Bescheide verschickt werden.

Typische Fehler sind:

  • Im Einzelfall kann es undurchsichtig sein, ob und in welchem Umfang das Einkommen der Eltern und/oder Ehegatten überhaupt anrechenbar ist. Dies kann dazu führen, dass der Bescheid auf Grundlage von falschen Angaben zustande kommt und dem Auszubildenden tatsächlich mehr Geld zustehen würde.
  • Problematisch kann darüber hinaus sein, dass sich das Einkommen der Eltern oder Geschwister im Bewilligungszeitraum ändert. Wie in 2.1.1 aufgeführt, ist im Hinblick auf das Einkommen der Eltern auf das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums abzustellen. Dieses kann aber unter Umständen vom aktuellen Einkommen im Bewilligungszeitraum abweichen. Nachteilig ist dies für den Empfänger von Ausbildungsförderung, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich geringer ist als im vorletzten Kalenderjahr, denn dann steht ihm eine höhere Förderungssumme zu. Um diese auch tatsächlich zu erhalten, ist dann ein Aktualisierungsantrag zu stellen.

2.4 Was ist zu tun, wenn ich glaube, mein BAföG-Bescheid ist fehlerhaft?

Sie möchten Ihren BAföG-Bescheid anfechten? In welcher Form Sie sich gegen die Entscheidung des zuständigen BAföG-Amtes erwehren können, entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung am Ende Ihres Bescheides.

Bitte beachten: Die einzelnen Bundesländer stellen unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Mittel, mit denen Sie gegen den Bescheid vorgehen können. In einigen Bundesländern ist es - wie lange Zeit überall üblich - erforderlich, vor Klageerhebung zunächst Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid einzulegen. Hingegen ist in anderen Bundesländern das Widerspruchsverfahren inzwischen abgeschafft worden, sodass direkt Klage beim zuständigen Gericht zu erheben ist.

2.4.1 Wie ist der Widerspruch einzulegen?

Soll gegen die Entscheidung des Amtes über die Gewährung von BAföG Widerspruch eingelegt werden, sind insbesondere geltende Fristen zu beachten. Auch diese werden Ihnen im Rahmen der Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung am Ende Ihres Bescheides mitgeteilt. Haben Sie vor Klageerhebung zunächst Widerspruch einzulegen, so ist eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides einzuhalten. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde einzulegen. Zum Inhalt des Widerspruchs macht das Gesetz keine Vorgaben. Es muss jedoch daraus hervorgehen, dass dem Bescheid widersprochen wird. Zu empfehlen ist dennoch, eine Begründung des Widerspruchs beizufügen, da hierdurch natürlich die Chancen erhöht werden, dass der Widerspruch Erfolg hat und diesem abgeholfen wird.

Entscheiden Sie sich dafür, Ihren BAföG-Bescheid kostenlos durch einen der yourXpert-Anwälte auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen, formuliert dieser für Sie ein Widerspruchsschreiben.

Das Amt prüft dann den Antrag erneut. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird ein neuer Bescheid erstellt.

2.4.2 Wie ist die Klage zu erheben?

Möchten Sie Leistungen nach dem BAföG einklagen, weil in Ihrem Bundesland kein Widerspruchsverfahren mehr existiert, so hat dies innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu geschehen. Erheben Sie Klage, weil Ihr Widerspruch keinen Erfolg hatte, gilt ebenfalls die Monatsfrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage sollte schriftlich bei Gericht erhoben werden. An den Inhalt einer Klageschrift sind deutlich höhere Voraussetzungen zu stellen als an den des Schreibens zur Einlegung des Widerspruchs. Aus diesem Grund ist es äußerst ratsam, anwaltliche Hilfe beim Aufsetzen der Klageschrift einzuholen.

2.4.3 Ist es möglich, sich gegen den Bescheid zu wehren, wenn die Frist verstrichen ist?

Sollte Ihr Bescheid auf der Grundlage einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer nicht der Wahrheit entsprechenden Sachlage erlassen worden sein, steht es Ihnen zu, dies auch nach Ablauf der Fristen noch vorzutragen. Das Amt muss dann den fehlerhaften Bescheid zurücknehmen, wenn der Fehler des Bescheides ohne das Zutun des Antragstellers zustande gekommen ist. Eine solche Rücknahme ist unabhängig davon möglich, ob in Ihrem Bundesland das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde.

2.5 An wen kann ich mich wenden, wenn ich glaube, mein BAföG-Bescheid ist fehlerhaft?

Wenn Sie denken, dass Ihrem Bescheid fehlerhafte Daten oder ein fehlerhafter Sachverhalt zugrunde gelegt wurden und Sie daher der Meinung sind, eine zu geringe Förderungsleistung zu erhalten, ist es mit Blick auf die einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs bzw. zur Klageerhebung geboten, unverzüglich weiterführende Informationen einzuholen.

Eine erste Anlaufstelle kann hierbei das zuständige Studierendenwerk sein. Unter Umständen kann es auch weiterhelfen, das Gespräch mit dem/der Sachbearbeiter*in beim BAföG-Amt zu suchen und ihm/ihr die eigene Sicht der Dinge zu erläutern.

Daneben ist es ratsam, Ihren BAföG-Bescheid und ggf. damit zusammenhängende Unterlagen bei yourXpert hochzuladen und durch einen unserer spezialisierten Anwälte kostenlos prüfen zu lassen. Unsere Experten geben Ihnen sodann Auskunft darüber, ob es sinnvoll erscheint, gegen die Entscheidung der Behörde vorzugehen. Ist der Bescheid fehlerhaft, trägt die ausstellende Behörde die Kosten für die Einlegung der Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe und Ihnen entstehen keinerlei Kosten.

Widerspruch BAföG

Der Anwalt formuliert bei positiven Erfolgsaussichten ein Schreiben zur Durchsetzung Ihrer Rechte für Sie. Ihre Chancen, dass Ihr Widerspruch oder Ihre Klage gegen den Bescheid erfolgreich verläuft, steigen, wenn Sie einen Anwalt zu Rate ziehen, der Sie bei der Formulierung der entsprechenden Schreiben und Ihrer Rechtsdurchsetzung unterstützt. Insbesondere bei der Einreichung der Klage sollten Sie keinesfalls auf juristischen Rat verzichten.

Erscheint keine Aussicht auf Erfolg gegeben, teilt der Experte Ihnen dies schnellstmöglich mit und es würde zu keiner weiteren Prüfung bzw. Verfolgung des Anliegens kommen, damit Ihnen auch in diesem Fall keine Kosten entstehen.

2.6 Was ist zu tun, wenn mein BAföG-Antrag abgelehnt wird?

Im für Sie schlechtesten Fall, in dem die Gewährung von BAföG abgelehnt wurde und Sie nicht mal eine Teilleistung erhalten, stehen Ihnen ebenfalls die Möglichkeiten zur Verfügung, entweder - je nach Bundesland - direkt Klage zu erheben oder Widerspruch einzulegen. Dies verläuft parallel zur Einlegung des Widerspruchs oder der Klageerhebung im Fall des fehlerhaften Bescheides. Häufig hat die Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung aber Gründe, die auf wesentlich einfacher zu behebenden Problemen beruhen: In vielen Fällen fehlen schlicht wichtige Unterlagen oder gar Unterschriften, die dann schnellstmöglich nachzureichen sind. Wurde also Ihr BAföG-Antrag abgelehnt, sollten Sie bestenfalls mit der Unterstützung durch einen Experten zunächst versuchen, die Ursache für die Ablehnung herauszufinden.

3. Nach der Förderung

Was nach der Förderung durch das BAföG zu beachten ist, lesen Sie im nachfolgenden Abschnitt:

3.1 Was muss ich zurückzahlen?

Die Rückzahlungspflicht gilt nur für Studierende. Das Schüler-BAföG stellt einen Vollzuschuss dar, sodass nichts zurückgezahlt werden muss. Im Normalfall sind 50 % des erhaltenen Förderungsbetrages zurückzuzahlen. Die Rückzahlungssumme ist auf 10.000 € begrenzt. Diese Regelungen gelten ausschließlich für das BAföG-Staatsdarlehen und nicht für das BAföG-Bankdarlehen. Die übrigen 50 % stellen einen Zuschuss dar, der nicht zurückgezahlt werden muss. Prinzipiell kann es abhängig von der Art der Rückzahlung zu Vergünstigungen kommen. Dies kann jedoch je nach Einzelfall variieren. Die Raten betragen vierteljährlich 315 €. Abhängig vom Einzelfall, insbesondere der finanziellen Situation des Betroffenen, können die Raten aber auch geringer ausfallen. Reicht das Einkommen des Betroffenen für die Rückzahlung nicht aus, kann die Freistellung von der Rückzahlung beantragt werden.

3.2 Wann wird die Rückzahlung fällig?

Die erste Rückzahlungsforderung kommt in der Regel 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Bei einem absolvierten Bachelor- und Masterstudium zählen die 5 Jahre ab Beendigung des Bachelorstudiums. Nach einem Fachwechsel orientiert sich die Rückzahlung an der Förderungshöchstdauer des letzten Studiengangs.

Bitte beachten: Informieren Sie das Bundesverwaltungsamt in Köln stets über Ihre aktuelle Adresse und Änderungen Ihres Familiennamens. Das Amt wendet sich einige Monate bevor Sie zur Rückzahlung aufgefordert werden an Sie und teilt Ihnen das weitere Vorgehen mit. Sind Sie nicht zu erreichen, muss das Amt versuchen, Ihren aktuellen Aufenthalt zu ermitteln, wodurch Kosten anfallen.

Die Rückzahlung muss regelmäßig innerhalb von 20 Jahren erfolgen. Eine Verlängerung der Zahlungsfrist ist jedoch unter Umständen möglich.

3.3 Was kann ich tun, wenn ich mit dem Rückzahlungsbescheid nicht einverstanden bin?

Sollten Sie Einwände gegen den Rückzahlungsbescheid über Ihre Ausbildungsförderung haben, können Sie ebenfalls Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Auch hier empfiehlt es sich, juristischen Rat zu suchen.

4. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Sie haben ein Anliegen zu Thema Widerspruch Bafög? Kontaktieren Sie online unsere erfahrenen Rechtsanwälte für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

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Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.

Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?

Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.

Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.

Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.

Welche Kosten entstehen?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.

Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.

Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?

Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.

Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.

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So funktioniert's:

  1. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
  2. Unverbindliches Festpreisangebot
  3. Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten
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