Trennungsjahr
Fragestellung
Muss ich irgendetwas beachten wenn mein Mann ausgezogen ist und vorhat sich scheiden zu lassen? Er verdient sehr viel, ich verdiene sowenig, dass es kaum möglich ist mit Kind in dieser STadt zu leben. Muss ich irgendetwas tun?
Habe lange vergeblich versucht meinen Ehe zu retten und lasse ihn jetzt gehen.
Mein Mann will definitiv nicht mehr.Er ist im November 2013 ausgezogen, zwischenzeitlich sind wir aber mehrmals zusammen in Urlaub gefahren,ins Bett gegangen,gehen oft mit unserem gemeinsamen Kind essen und sind zusammen auf einigen Feiern gewesen.Bei Elitepartner.de sucht er derzeit eine neue Partnerin,scheinbar recht erfolglos wie es aussieht.Sein Entschluss zur Trennung ist trotzdem unumstößlich.Beruflich steht er derzeit im Fokus der Öffentlichkeit.Wir haben Zugewinngemeinschaft.
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Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Ihren Angaben stellt sich die Situation so dar, dass Ihr Mann aus der gemeinsamen Ehelichen Wohnung ausgezogen ist und ernsthaft die Trennung bzw. spätere Scheidung der Ehe anstrebt. Es geht also um die Frage, was im Trennungsjahr zu beachten ist.
Voraussetzung für den Beginn des Trennungsjahres ist, die aktive Trennung und der Wille zur Trennung eines Ehepartners. Durch den Auszug Ihres Mannes ist vorliegend vom Beginn des Trennungsjahres auszugehen.
Sofern Ihr Mann Leistungsfähig ist und Sie bedürftig (nach Ihren Angaben ist davon auszugehen) schuldet Ihnen Ihr Mann den sogenannten Trennungsunterhalt. Die Berechnung ist sehr komplex. Gegebenenfalls sollte dieser von einem im Familienrecht tätigem Kollegen durchgeführt und angefordert werden.
Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern sollten, dann müssen Sie dies Ihrem Mann als Unterhaltsschuldner mitteilen. Ansonsten kann der Unterhalt herabgesetzt werde oder ganz wegfallen.
Ferner schuldet Ihr Mann Kindesunterhalt, wenn das zu betreuende Kind bei Ihnen wohnt. Dieser sollte möglicherweise ebenfalls von einem im Familienrecht tätigem Kollegen vor Ort berechnet und angefordert werden. Alternativ können Sie Ihren Mann auch auffordern, einen vollstreckbaren Unterhaltstitel beim zuständigen Jugendamt anzufordern. Ferner können Sie sich wegen des Kindesunterhaltes auch an das Jugendamt wenden. Dies gewährt Unterhaltsvorschüsse, die es sich dann bei dem Unterhaltsschuldner zurückholt.
Wenn Sie Ihr Kind alleine betreuen, dann steht Ihnen auch das zu beanspruchende Kindergeld zu. Dies können Sie bei der zuständigen Kindergeldkasse beantragen.
Außerdem ist eine Regelung über die weitere Nutzung der ehelichen Wohnung herbeizuführen. Zur Überlassung der Ehewohnung kann Ihr Mann zur Vermeidung von „unbilligen Härten“ verpflichtet sein. Zur Beurteilung, ob „unbillige Härte“ vorliegt, spielen Eigentumsrechte und Wohnrechte und minderjährige Kinder eine Rolle. Auch an eine Regelung über die Verteilung von Hausratsgegenständen und PKW kann, sofern möglich einvernehmlich, nachgedacht werden.
Sehr wichtig ist auch die Regelung des Sorgerechts, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrechts für Kinder. Eine einvernehmliche Regelung kann auch hier, sofern möglich, getroffen werden. Auch hier steht Ihnen das Jugendamt zur Seite.
Da Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben, ist im Falle einer Scheidung auch die Auseinandersetzung von Vermögen zu regeln. Dies kann bereits während des Trennungsjahres besprochen und vorbereitet werden. Ich gehe davon aus, dass Ihr Mann den höheren Vermögenszuwachs hatte, insofern steht Ihnen möglicherweise ein Zugewinnausgleich zu. Sie sollten also - sofern dies möglich ist - dokumentieren, welche Vermögenswerte Ihr Mann und Sie während der Ehe hinzugewonnen haben und möglichst eine einvernehmliche Regelung finden, damit lange und kostenintensive Rechtstreitigkeiten vermieden werden. Auch ist über möglicherweise bestehende gemeinsame Schulden nachzudenken.
Inwiefern Sie obige Punkte einvernehmlich mit Ihrem Mann regeln können, vermag ich nicht zu beurteilen. Sollte dies nicht möglich sein, dann sollten Sie unbedingt Hilfe vom Jugendamt und/oder einem im Familienrecht tätigem Anwalt vor Ort in Anspruch nehmen.
Sofern Sie nicht genug Geld und Vermögen haben, können Sie sich beim örtlichen Amtsgericht – hier Rechtsantragsstelle für Familiensachen – einen Beratungshilfeschein holen. Mithilfe diese Beratungshilfescheines bekommen Sie dann bei dem von Ihnen ausgewähltem Anwalt außergerichtliche Beratung und Vertretung. Wichtig ist, dass der Schein vor Beauftragung des Anwalt beantragt wird, dass Sie sich nicht abwimmeln lassen beim Amtsgericht, dass Sie auf eine schriftliche Ablehnung bestehen (wenn der Antrag abgelehnt wird) und das alle Tätigkeiten (Trennungsunterhalt, Wohnungszuweisung, Hausratsaufteilung, Sorgerecht etc.), die erledigt werden sollen, in dem Schein und dem Antrag aufgeführt sind. Ihren Anspruch müssen Sie nachweisen. Nehmen Sie also Kontoauszüge, Gehaltsnachweise, Mietvertrag, Schuldennachweise etc. - sofern vorhanden - zur Antragstellung mit.
Spätere Rechtstreitigkeiten können Sie mit Hilfe von Prozesskostenhilfe führen. Diese steht Ihnen zu, wenn Sie nicht genug Geld oder Vermögen haben, die Prozessführung nicht willkürlich ist und Aussicht auf Erfolg hat.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen genug Energie diese Situation durchzustehen. Verständnisfragen zur Ausgangsfrage können Sie gerne über dieses Portal an mich richten.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt
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