Scheidung schädlich für den bezug von ALG II
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
Die gestellte Frage wäre, da sie rechtlich gesehen banal ist, mit einem Satz zu beantworten.
Meine Ehefrau und ich trennen uns und haben am 19.03.2019 schriftlich festgehalten, dass wir in einer Gemeinsamen Wohnung, deren Mieter meine Frau ist dauerhaft getrennt leben. Ich bin als Mediziner bundesweit unterwegs, wurde durch die Kunden meines Arbeitgebers untergebracht und verbrachte 1/7 der Zeit in der benannten Wohnung.
Nun hat meine Frau aufgrund einer Kündigung Ihren Arbeitsplatz verloren und kein Anspruch auf auf ALG 1 und hat somit ALG 2 am 17.03.2020 beantragt. Am selbigen Tag bin ich an einen Anderen Ort gezogen (erfolgter Einzug) und habe mich pflichtgenäß am 27.03.2020 in meiner neuen Wohnung polizeilich angemeldet.
Nun gilt es die Scheidung jetzt einzureichen, die bis zu ihrer Rechtswirksamkeit 3-4 Monate dauern wird, so unserer Anwalt.
Nun befürchtet meine Frau, dass sich die Scheidung, in naher Folge zu dem gestellten Antrag auf Erfüllung § 7 SGB II für sie einen rechtlichen Nachteil ergäbe und sie darüberhin den Anspruch verlöre. Sie hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis seit 05.11.2018 und ist russische Staatsbürgerin. Ferner wurde im Januar 2016 ein Ehevertrag geschlossen, nachdem sie keinen nachehelichen Unterhalt durch mich erhält.
Der Punkt ist, dass die eheliche Gemeinschaft mit dem Status "dauerhaft getrennt lebend" nach Familienrecht und die Bedarfsgeneinschaft nach Sozialgesetzbuch nichts miteinander zu tun haben.In der Zeit des dauerhaften getrennt lebens hat Sie Gelder meinerseits aus meinem Erwerbseinkommen auf ihr Konto überwiesen bekommen, wobei sie befürchtet das dieser Sachverhalt rechtlich schädlich sei und negative Anrechnung fände, warum auch immer-. Diesen Sachverhalt versteht sie nicht und wir wünschen Klärung durch einen einen unabhängien Anwalt*in.
Ich bitte um die Beantwortung der Frage ob geplantes Vorgehen, also die sofortige Einreichhung der Scheidung rechtlich schädlich ist hinsichtlich des Bezugs von ALG 2 seitens meiner Ehefrau und des genannten Hintergrundes.
MfG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern das Trennungsjahr gem. §§ 1565, 1565 Abs. 1 BGB (nahezu) abgelaufen ist, kann die Scheidung eingereicht werden.
Es kann nicht erkannt werden, weshalb eine Scheidung sich schädlich auf den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auswirken sollte. Definitiv gehört Ihre Frau aufgrund der Niederlassungserlaubnis zum Personenkreis der Leistungsberechtigen. Sie bekommt damit, wenn sie sich nicht selber unterhalten kann, Hartz IV bewilligt.
Einzig problematisch könnte für Sie sein, ob der Unterhaltsverzicht, der in dem Ehevertrag enthalten ist, Sie vor der Inanspruchnahme durch das Jobcenter schützt. Wenn Ihre Frau Sozialleistungen erhält wird das Jobcenter prüfen, ob es ggf. Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann gibt, die das Jobcenter dann, quasi in Vertretung der Ehefrau, geltend machen kann. In der Regel wird trotz des Verzichts im Ehevertrag das Jobcenter an den verdienenden Ehepartner herantreten und Geld fordern. Da davon auszugehen ist, dass Ihre Frau grundsätzlich in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wäre ein Unterhaltsanspruch jedoch nicht gegeben, was dem JC entgegengehalten werden kann.
Zusammenfassend gilt: Wenn die Scheidung begehrt wird, steht nach Ablauf des Trennungsjahres der Beantragung nichts im Wege. Negative Auswirkungen auf den Hartz IV Anspruch sind dadurch nicht zu erwarten.
Ich hoffe, Ihnen einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben. Bitte fragen Sie nach, wenn etwas unklar sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Danke.