Schenkungen
Fragestellung
Sind die erfolgten Schenkungen wirksam und nicht ausgleichspflichtig ?
1. Es gibt drei Kinder. Ein Kind übernimmt die Pflege des dementen Vaters und hat von der Mutter Geldschenkungen erhalten. Ein zweites Kind hat von der Mutter Geldschenkungen in geringerer Höhe erhalten. Ein drittes Kind hat gar keine Geldschenkungen erhalten. Das Geld liegt auf Konten, die bei der Bank gemeinschaftlich auf Vater und Mutter als Oder-Konten geführt werden. Von dort wird das Geld auf das Girokonto der Mutter überwiesen, von dort durch Überweisung weiter an die Kinder. Die Mutter schenkte das Geld den Kindern ohne notariellen Schenkungsvertrag . Können die Schenkungen angefochten werden mit der Begründung, die Mutter dürfe nicht über das gemeinschaftliche Geld verfügen weil der Vater im Zeitpunkt der Schenkung dement und damit geschäftsunfähig war ? Ändert sich etwas, wenn das geschenkte Geld auf einem Konto liegt, das allein auf den Namen des Vaters geführt wird ? Die Anlage des Geldes auf Gemeinschaftskonten erfolgte als der Vater noch nicht dement war. Die Eltern sind schon über 50 Jahre verheiratet. Ich gehe davon aus, dass die Schenkungen an beide Kinder durch ihren Vollzug wirksam sind. Ist dies zutreffend ?
2. Die Eltern haben vor Jahrzehnten ein handschriftliches Berliner Testament gemacht, in dem eines der drei Kinder enterbt wurde. Die drei Kinder sollten also je 5/12, 5/12 und 2/12 erhalten. Das eine Kind mit 2/12 nur den Pflichtteil. Zirka ein Jahr vor Eintritt der Demenz des Vaters haben die Eltern noch einen notariellen Erbvertrag gemacht. Dieser besagt, dass das Berliner Testament unverändert seine Gültigkeit weiter behalten soll, jedoch um diesen notariellen Erbvertrag ergänzt wird. Dort wird erklärt, dass das enterbte Kind als Vermächtnis 10/48 erhält. Folglich erben die beiden anderen Kinder je 19/48. Da die drei Kinder nicht zu je 1/3 erben, gehe ich davon aus, dass die Schenkungen ( oben unter 1., erfolgten zeitlich erst nach dem Erbvertrag ) unter den Kindern nicht ausgleichspflichtig sind. Ist dies zutreffend ?
Kann der Erbvertrag von den Kindern angefochten werden ? Z.B. mit der unzutreffenden Begründung, die Demenz des Vaters habe schon bei dessen Abschluss vorgelegen oder aus anderen Gründen. Besteht dann im Erfolgsfall ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des urspr. enterbten Kinds oder ein Ausgleichsanspruch des Kinds mit den niedrigeren Geldgeschenken ? Ich meine Ja für den Pflichtteilsergänzungsanspruch und Nein für den Ausgleichsanspruch. Ist dies zutreffend ?
Bitte geben Sie bei Ihrer Antwort die gesetzlichen Vorschriften z.B. im BGB an, aus denen sich Ihre Antwort ergibt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gerne habe ich Ihre Fragen zu dem Thema: „Sind die erfolgten Schenkungen wirksam und nicht ausgleichspflichtig?“ geprüft. Um genaue antworten sicherzustellen, wurde jede Ihrer Fragen von mir einzeln und gemäß Ihrer Angaben beantwortet.
1.Teil
Können die Schenkungen angefochten werden mit der Begründung, die Mutter dürfe nicht über das gemeinschaftliche Geld verfügen weil der Vater im Zeitpunkt der Schenkung dement und damit geschäftsunfähig war?
Vorab muss hier die Bedeutung der Begriffe gemeinschaftliches Konto sowie Oder-Konto geklärt werden.
Bei einem Oder-Konto oder Gemeinschaftskonto handelt es sich um ein Girokonto, das von mindestens zwei oft auch mehr gleichberechtigten und jeweils alleine verfügungsberechtigten Kontoinhabern geführt wird. Das bedeutet, jeder der Kontoinhaber kann ohne die Zustimmung und ohne Unterschrift der weiteren Kontoinhaber über das Gemeinschaftskonto verfügen und zum Beispiel Überweisungen und Ein- oder Auszahlungen vornehmen. Ein Gemeinschaftskonto wird häufig von Paaren oder Eheleuten genutzt.
Demnach hatte die Mutter, die die Geldschenkungen an die Kinder gemacht hat, unabhängig von der Demenz des Vaters das Recht gehabt, über das Geld zu bestimmen.
Ändert sich etwas, wenn das geschenkte Geld auf einem Konto liegt, das allein auf den Namen des Vaters geführt wird?
Hier ist nur der Vater berechtigt, über das Geld zu bestimmen, weil er der alleinige Kontoinhaber ist. Die Mutter kann aber über das Geld bestimmen, wenn der Vater, für den Fall, dass er selbst nicht mehr entscheiden kann, eine gültige Vorsorgevollmacht erstellt und darin die Mutter als seine berechtigte Vertreterin benannt hat. Eheleute sind hier nicht automatisch durch die Ehe vertretungsberechtigt.
Ich gehe davon aus, dass die Schenkungen an beide Kinder durch ihren Vollzug wirksam sind. Ist dies zutreffend?
Zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, bedarf der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis resultiert aus § 518 Absatz 1 BGB. Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde und Schenkungsvollzug im Sinne des § 518 Absatz 2 BGB vorliegt. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam.
Ihre Ansicht ist zutreffend.
2. Teil
Da die drei Kinder nicht zu je 1/3 erben, gehe ich davon aus, dass die Schenkungen (oben unter 1., erfolgten zeitlich erst nach dem Erbvertrag ) unter den Kindern nicht ausgleichspflichtig sind. Ist dies zutreffend?
Das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch den Abschluss eines Erbvertrages nicht beschränkt, § 2286 BGB. Der vertragsmäßig Bedachte (hier: Das Kind, welches das Vermächtnis erhalten soll) kann nicht einmal verhindern, dass der Erblasser durch sinnlose und verschwenderische Maßnahmen sein Vermögen zu Lebzeiten völlig aufbraucht. § 2287 Abs. 1 BGB schützt jedoch den vertragserben vor Schenkungen des Erblassers, die dieser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, macht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.10.2011, Aktenzeichen: IV ZR 72/11 zu „der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen“, entschieden.
Der BGH stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 2287 Abs. 1 BGB. Diese nach ihrem Wortlaut ausschließlich für Erbverträge geltende Regelung sieht einen Herausgabeanspruch des Beschenkten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vor, wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Der BGH stellte insoweit klar, dass die Vorschrift auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss v. 26.10.2011, IV ZR 72/11).
Eine Benachteiligungsabsicht ist nach den Hinweisen des Senats nur dann gegeben,
- wenn der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat.
- Ein Missbrauch des Verfügungsrechts liege nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt habe (BGH, Beschluss v. 26.10.2011, IV ZR 72/11).
- Ein zulässiges Eigeninteresse ist nach den Vorgaben des BGH dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint, beispielsweise wenn es dem Erblasser um seine Versorgung und Pflege im Alter geht oder auch dann, wenn der Erblasser zum Zwecke der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt.
- Der BGH ließ es sich nicht nehmen, die Vorinstanz auch sogleich über die Beweislastregel für diesen Fall zu belehren. Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse sei der Vertrags- bzw. Schlusserbe.
Demnach wären die Geldschenkungen gegenüber dem Kind, welches Nichts erhalten hat, nur dann herauszugeben/auszugleichen, wenn diese Kind der Mutter eine Benachteiligungsabsicht ihm gegenüber nachweisen könnte.
Kann der Erbvertrag von den Kindern angefochten werden?
Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, kann der Erbvertrag laut § 2079 BGB angefochten werden. Das ist der Fall, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Erbvertrags nichts von dem Pflichtteilsberechtigten wusste oder dieser noch nicht geboren war.
Der Notar, vor dem der Erbvertrag geschlossen worden ist, war gesetzlich verpflichtet, in der Urkunde die volle Geschäftsfähigkeit festzustellen. Das heißt, dass amtlich feststeht, dass der Vater nicht dement und damit geschäftsfähig war, § 28 BeurkG.
§ 28 BeurkG regelt folgendes: Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
Es sei denn in der Urkunde steht etwas Gegenteiliges.
Weitere Anfechtungsgründe:
1. Erklärungsirrtum: Dieser liegt vor, wenn der Inhalt des Erbvertrags von dem abweicht, was der Erblasser eigentlich erklären wollte – z. B. verschreibt er sich und vererbt fälschlicherweise 100.000 € statt 10.000 €.
2. Inhaltsirrtum: Benutzt ein Erblasser Begriffe, deren Bedeutung er falsch versteht, liegt ein Inhaltsirrtum vor. Z. B. könnte er festlegen, dass der gesamte Nachlass auf die gesetzlichen Erben übergeht, weil er seinen unehelichen Kindern nichts vererben will – dabei geht er unwissentlich davon aus, dass diese keine gesetzlichen Erben sind.
3. Motivirrtum: Dieser liegt vor, wenn der Erblasser bei der Vertragsunterzeichnung von bestimmten Umständen ausgeht, die nicht zutreffen. Das ist z. B. der Fall, wenn er seine Tochter als Alleinerbin einsetzt, weil er davon ausgeht, sie würde heiraten und die Hochzeit schließlich nicht stattfindet.
4. Arglistige Täuschung: Wurde der Erblasser absichtlich getäuscht, damit er den Erbvertrag aufsetzt, führt das in der Regel zu einem Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum.
5. Drohung: Der Erbvertrag ist nur entstanden, weil der Erblasser durch Bedrohung dazu gezwungen wurde – unter Umständen ist die Vereinbarung dann unwirksam.
6. Sittenwidrigkeit: Ein Erbvertrag ist sittenwidrig, wenn z. B. die Krankheit des Erblassers ausgenutzt wird, damit er den Erbvertrag aufsetzt.
7. Erbunwürdigkeit von Erben: Werden Erben, die erbunwürdig sind, im Erbvertrag eingesetzt, kann dieser für nichtig erklärt werden. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet hat, töten wollte oder daran hinderte, den Erbvertrag aufzusetzen. Dafür muss durch eine Erbunwürdigkeitsklage geprüft werden, ob Gründe für die Erbunwürdigkeit eines Erben vorliegen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Erbunwürdigkeit.
Besteht dann im Erfolgsfall ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des urspr. enterbten Kinds oder ein Ausgleichsanspruch des Kinds mit den niedrigeren Geldgeschenken ?
Auch wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament ein zwar nicht als Erben eingesetzt, ihm aber Vermächtnis zugewandt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls über das Vermächtnis hinaus (Pflichtteils-) Forderungen an den Erben haben, § 2307 BGB.
Der betroffene Pflichtteilsberechtigte hat in diesem Fall die Wahl: Er kann das Vermächtnis zur Gänze ausschlagen und nachfolgend seinen Pflichtteil in voller Höhe geltend machen.
Alternativ kann der betroffene Pflichtteilsberechtigte sein Vermächtnis auch annehmen und für den Fall, dass das Vermächtnis wertmäßig hinter seinem Pflichtteilsanspruch zurückbleibt, vom Erben zusätzlich dieses offene Delta bis zum Erreichen der vollen Pflichtteilshöhe fordern.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt einen Schutz des Pflichtteilsberechtigten dagegen dar, dass der Erblasser durch Schenkungen sein Vermögen und damit das Erbe schmälert.
Wenn das Kind, welches das Vermächtnis erhalten soll, nachweisen kann, dass es zu den Schenkungen kam, bestünde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ein Ausgleichanspruch bestünde nur dann, wenn das Kind den Eltern eine Benachteiligungsabsicht nachweisen kann, vgl. oben Rechtsprechung des BGH.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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