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Schenkung, bzw. Vererbung einer Immobilie

| Preis: 28 € | Immobilienbesteuerung
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde

Hallo Herr Chrisansen
Mein Vater ist sich unschlüssig über den Vorgang. Könnten Sie anhand der Eckdaten (Ich, der Sohn, 53, Einkommen 30.000/Jahr, Immobilienwert 160.000€) die steuergünsgste Variante kurz und schlüssig erläutern? Die Wohnung ist vermietet und wird für mind. 5 Jahre nicht von mir bewohnt werden. Aufgrund einer Krankheit meines Vaters wird die Wohnung schon sehr bald auf mich übergehen.
Danke

Guten Tag und  vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich steht Ihnen als Kind im Rahmen einer Schenkung/Erbschaft  durch den Vater ein Freibetrag von 400.000 EUR zur Verfügung. Damit fällt keine Schenkungssteuer an, wenn in den 10 Jahren vor dieser Übertragung keine nennenswerten Schenkungen erfolgt sind, die zu einer Überschreitung des Freibetrages führen.

Ertragsteuerlich liegt durch die unentgeltliche Übertragung keine Veräußerung durch Ihren Vater vor, es sei denn Sie übernehmen Darlehen, die auf der Immobilie lasten. In dem Fall müsste geprüft werden, seit wann Ihr Vater die Immobilie besitzt. Besitzt er diese bereits länger als 10 Jahre so steht einer steuerfreien Übertragung nichts im Wege. Besitzt er diese weniger als 10 Jahre, so würde bei Darlehensübernahme als Gegenleistung von Ihnen eine teilentgeltliche Übertragung vorliegen. Hier müsste dann ein privater Veräußersgewinn ermittelt werden. Dieser müsste gesondert ermittelt werden. Bitte kommen Sie auf mich zu, wenn ich Ihnen hier behilflich sein kann.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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