Pfändung
Fragestellung
Ich habe mein Schonvermögen (Harz4) über 3000€ überzogen, jetzt fordert das Amt ca. 90000€ zurück, die Überziehung des Schonvermögen war seit 2014. Ich beziehe jetzt seit 1 Jahr Gehalt 1750€ netto. Voraussichtlich geht die Angelegenheit vor Gericht und ich muss mit einer Pfändung rechnen. Widerspruch ist eingereicht!
Dem gegenüber steht ein Darlehensvertrag mit meinem Stiefvater von 1999 über 25000 DM (bei 4% verzinst ca 22000€). Nun möchte ich das Darlehen zuerst zu bedienen, damit das Amt nicht Pfänden kann. Welche Möglichkeiten habe ich damit das Amt nicht Pfänden kann?
Meine wichtigste Frage ist:
kann ich per Dauerauftrag das Darlehen abzahlen, oder muss ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Gehaltspfändung vom Stiefvater vorliegen, aufgrund dessen ich monatlich bis zum Schonvermögen abzahle? Wann wird eine Pfändung vom Amt unterbrochen oder Verhindert?
Anlage Darlehen Vertrag
MFG
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Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ob die Forderung der Behörde berechtigt ist, hatten Sie nicht gefrag. Ohne weitere Angaben vermag ich das auch nicht zu beurteilen.
Die vorrangige Tilgung des Darlehens können Sie dadurch erreichen, dass Sie Ihrem Stiefvater den pfändbaren Teil Ihres Gehalt abtreten. Prüfen Sie jedoch, ob Ihnen nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag die Gehaltsabtretung untersagt ist.
Die andere – etwas teurere Möglichkeit – besteht darin, dass Ihr Stiefvater einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ihr Gehalt beantragt. Dazu benötigt er jedoch einen Schuldtitel. Am preisgünstigsten ist hierfür ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis mit sofortiger Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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Bitte gehen Sie davon aus, dass die Rückforderung vom Amt berechtigt ist, da ich den Schonbetrag in Höhe von 3000€ überschritten und nicht gemeldet habe.
Zur Überprüfung erhalten Sie als Anlage und die Abtretung den Ursprünglichen Vertrag von 1999.
Da im Vertrag Rückzahlung bis 2010 vereinbart wurde habe ich mit mein Vater 2010 den Vertrag geändert damit er nicht angezweifelt werden kann. Ist der so OK oder muss er noch verändert werden (siehe Vertragsverlängerung)?
Anbei mein Vorschlag für die Abtretung, ist die so OK, oder muss die verzinste Summe eingetragen werden damit mein Stiefvater das Geld bekommt und nicht das Amt?
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Nachfrage geht über eine kostenlose Verständnisfrage weit hinaus. Deshalb nur kurz folgendes: Sowohl die Verlängerung des Darlehensvertrages als auch die Abtretung sind in der von Ihnen verfassten Form ungenügend.
Gern bin ich Ihnen wenn gewünscht insoweit weiter behilflich. Bitte setzen Sie sich mit mir per e-mail unter anwalt@ra-vasel.de in Verbindung!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt