Kindergeld
Fragestellung
Ich bin geschieden und habe 2 Kinder mit meiner Ex-Partnerin.
Bei einem volljährigen Kind ist Anfang letzten Jahres der Unterhalt weggefallen, da es eine Ausbildung begonnen hat, deren Ausbildungsvergütung seinen Bedarf lt. Düsseldorfer Tabelle übersteigt, davon unabhängig fließt weiterhin Kindergeld, da das Kind bei der Mutter gewohnt hatte. Ein weiteres Kind ist noch minderjährig.
Wie ist das nun mit dem hälftigen Kindergeld:
- Beim Minderjährigen zahle ich um das hälftige Kindergeld geminderten Unterhalt.
- Beim Volljährigen geht das volle Kindergeld an die Mutter.
Kann ich meinen Unterhalt für das minderjährige Kind um das hälftige Kindergeld für das volljährige Kind kürzen. Ist das rechtens?
Kann ich rückwirkend ab Anfang letzten Jahres (=Ausbildungsbeginn) die Herausgabe des halben Kindergelds von der Mutter verlangen? Oder hat sie Anspruch auf die volle Summe? Steuerlich heißt es ja, ich bin anspruchsberechtigt, daher werde ich so betrachtet, als hätte ich das halbe Kindergeld vom Volljährigen erhalten.
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Das Kindergeld steht einem Volljährigen zu, welcher nicht mehr zu Hause lebt. Wenn aber das Kind noch zu Hause lebt und volljährig ist und Einkommen hat, wie hier in Ihrem Fall, so kann das Geld weiterhin an die Mutter gehen. Es kommt auch darauf an, ob die Mutter vom Kind verlangt, dass es zu Hause etwas abgibt.
Nicht können Sie daher den Unterhalt des noch minderjährigen Kindes um diesen Betrag kürzen, denn jeder Anspruch geht gesondert. Es ist der Unterhaltsanspruch in rechtlicher Hinsicht ein Anspruch des Kindes, welcher bei Mj. von der Mutter geltend gemacht wird, kein Anspruch der Mutter. Volljährige müssen ihren Anspruch selbst geltend machen.
Auch können Sie nicht die Herausgabe verlangen, weil das Kind ja noch bei der Mutter gewohnt hat und diese faktisch noch erhöhte Aufwendungen hatte.
Sie können mir gerne noch einmal mitteilen, ob vereinbart ist, dass der Sohn zu Hause etwas abgeben muss. Im Zweifel wird das die Mutter sicher behaupten, so meine Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin
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