Fristlose Kündigung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Ordemann,
ich habe gestern (20.10.2017) mit Einschreiben Rückantwort einer Angestellten von mir fristlos gekündigt und vorsorglich eine ordentliche Kündigung zum 30.11.2017 ausgesprochen. Ich habe ihr 3 schriftliche Abmahnungen wegen nicht erfolgter oder verspäteter Krankmeldungen und 2 schriftliche Abmahnungen wegen Fehlverhalten erteilt. Diese habe ich auch alle im Kündigungsschreiben aufgeführt, auch zusätzlich die 2 mündlichen Ermahnungen. Angestellt war sie seit dem 18.01.2016.Heute kam eine Mail von der Angestellten:
Sehr geehrte Frau K.,
hiermit widerspreche ich der soeben erhaltenen fristlosen Kündigung, sowie der zum 30.11.2017 ordentlichen Kündigung,
da die aufgeführten Gründe so nicht akzeptabel sind.
Eine Ordnungsgemäße Krankmeldung gilt nicht als Kündigungsgrund Ihrerseits.
Näheres dazu wird in einem separaten schreiben erläutert.
Bezugnehmend zu meinem Widerspruch werde ich daher meinen Dienst am Montag den 23.10.2017 wie geplant antreten.
Sollten Sie bis zur Klärung davon absehen mich einzusetzen, biete ich Ihnen an mich bezahlt freizustellen.
Mfg
Sophie Teschner
Frage: Wie soll ich mich jetzt verhalten, was muss/soll ich jetzt tun?
Mein Kündigungsschreiben habe ich als Anhang gemacht
Mit freundlichen Gruß
K. K.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank nochmals für Ihren Auftrag. Ich habe Ihr Anliegen eingehend geprüft. Im Einzelnen ist Folgendes zu der Kündigung und zum weiteren Vorgehen anzumerken:
1. Kündigung wegen der erneuten Krankmeldung
Eine Kündigung wegen der erneuten Krankmeldung würde vorliegend nur dann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erneut zu spät eingereicht worden wären. Diese müssen nach der gesetzlichen Regelung spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen. Häufig sehen Arbeitsverträge oder betriebliche Regelungen verpflichtend eine frühere Vorlage zum Beispiel am 2. Tag der AU vor. Ich vermute, dass hier die Vorlage aber noch fristgemäß erfolgt ist, so dass insoweit kein erneutes Fehlverhalten vorliegt, das eine Kündigung rechtfertigen würde.
2. Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
In Betracht kommt hier aber eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung, da die Arbeitnehmerin ohne Ihr Wissen Termine, zu deren Wahrnehmung sie verpflichtet war, abgesagt hat. Zudem hat sie offensichtlich auch andere Aufgaben, zu denen sie ausdrücklich aufgefordert wurde, nicht fristgemäß ausgeführt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die erwähnte Abmahnung vom 9.10.2017. Hier stellt sich für mich die Frage, ob die Arbeitnehmerin hier nur wegen Schlechterfüllung oder auch wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt worden ist. Sollte Sie zu dem Zeitpunkt bereits wegen einer Arbeitsverweigerung abgemahnt worden sein, erhöht das Ihre Chancen, dass die am 20.10. ausgesprochene Kündigung wegen erneuter Arbeitsverweigerung rechtmäßig ist, deutlich; denn eine Arbeitsverweigerung muss immer beharrlich sein. Hatte die Arbeitnehmerin die Arbeit bereits Anfang Oktober verweigert und verweigert sie sie jetzt - gleich in mehreren Fällen - erneut, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. In gravierenden Fällen kann dann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Die Arbeitnehmerin war hier sicherlich nicht befugt, den anberaumten Termin mit den Eltern, der auf Ihre ausdrückliche Anweisung hin erst zustande kam und der lange überfällig war, ohne Rücksprache mit Ihnen abzusagen, Zumindest hätte die Arbeitnehmerin Sie dann darüber informieren und zeitnah einen Ersatztermin mit den Eltern vereinbaren müssen. Sie hat den Termin hier angeblich aus persönlichen Gründen abgesagt. Es stellt sich die Frage, ob sie dies überhaupt durfte und ob hier nicht sogar - wenn sie den anberaumten Termin nicht wahrgenommen hat - ein erneutes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit vorliegt, wenn sie in dieser Zeit zur Ableistung von Arbeit verpflichtet war. Falls sie unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben sein sollte, wie dies in der Vergangenheit offensichtlich schon häufiger geschehen ist, würde dies ebenfalls einen erneuten gravierenden Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen darstellen, der zur Kündigung berechtigten würde.
Sie hat dann offensichtlich auch die weitere Arbeitsanweisung, für 4 weitere Kinder die Entwicklungsbögen bzw Elterngespräche zu führen, missachtet. Falls diese Aufgaben innerhalb einer bestimmten Frist schon hätten erfüllt sein müssen und sie dies ohne Angabe von Gründen nicht ausgeführt hat, würde dies ebenfalls eine Arbeitsverweigerung darstellen, wenn sie dem nicht nachgekommen ist.
Wie eingangs ausgeführt, kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn die beharrliche Arbeitsverweigerung gravierende Ausiwrkungen auf die Arbeitsabläufe in dem Betrieb hat. Allerdings tendieren die Arbeitsgerichte bei einem Fehlverhalten häufig dazu, nur eine ordentliche Kündigung als rechtmäig anzusehen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel vorher auch eine Abmahnung wegen eines gleichlautenden oder ähnlichen Vorfalls ausgesprochen worden sein, aus der klar ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer bei einem erneuten Verstoß gegen seine arbeitsvertaglichen Pflichten mit einer Kündigung rechnen muss. Sollte die Abmahnung, die am 9.10. ausgeprochen worden ist, ebenfalls wegen einer Arbeitsverweigerung ausgesprochen worden sein, erhöht das Ihre Aussichten, dass ein Gericht die auperordentliche oder auch die ordentliche Kündigung als wirksam erachtet, deutlich. Ist die Abmahnung aus einem anderen Grund ausgesprochen worden, ist nicht auszuschließen, dass das Gericht dann zu der Auffassung gelangt, dass hier - bevor die Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung ausgesprochen worden ist, zunächst eine Abmahnung wegen dieses Verhaltens hätte erfolgen müssen.
3. Zum weiteren Vorgehen ist Folgendes anzumerken:
Ein Kündigungsgrund kommt vorliegend nach den mir vorliegenden Informationen nur wegen der beharrlichen Arbeitsverweigerung in Betracht und nicht auch wegen der Krankmeldung, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin die Atteste erneut zu spät eingereicht hat. Dann käme auch aus diesem Grund eine Kündigung in Betracht. Falls Sie während der Zeit, in der sie das Elterngespräch hätte führen müssen, unentschuldigt nicht gearbeitet hat, würde dies ebenfalls einen Kündigungsgrund darstellen.
Ich empfehle daher, der Arbeitnehmerin mitzuteilen, dass Sie ihr wegen der erneuten beharrlichen Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt haben und Sie keine Zweifel daran haben, dass die fristlose Kündigung, die aus diesem Grund ausgesprochen worden ist, auch wirksam ist. Weiter würde ich ihr mitteilen, dass vor diesem Hintergrund für Sie auch kein Anlass bestehen würde, sie bezahlt freizustellen.
Es ist allerdings zu erwarten, dass die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage einreichen wird. Hier sind dann die beiden folgenden Szenarien denkbar:
- Falls Sie die Arbeitnehmerin zuvor nicht wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt haben, stellt sich die Frage, ob das Gericht die neuen Verstöße als so gravierend erachtet, dass eine vorherige Abmahung entbehrlich war und daher gleich gekündigt werden konnte. Vermutlich wird ein Gericht dahin tendieren, dass zunächst eine Abmahnung hätte erfolgen müssen. Im worst case müssten Sie dann die Arbeitnehmerin bis zu einem weiteren Vorfall weiterbeschäftigen und dann erneut kündigen. Wenn das Arbeitsverhältnis zu sehr gestört ist wie im vorliegenden Fall, kommt es vor Gericht häufig aber zu einer dahingehenden Einigung, dass man sich unter Berücksichtung der ordentlichen Kündigungsfrist trennt.
- Falls die Arbeitnehmerin vorher schon wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt worden ist, wird ein Gericht mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest die ordentliche Kündigung als rechtmäßig ansehen.
Um aber vorliegend schon Fakten zu schaffen, würde ich der Mitarbeiterin die oben ausgeführte Mitteilung machen, mit der Sie an der fristlosen Kündigung festhalten.
Falls Sie den Vorgang am Sonntag auch gern mündlich noch erörtern würden, stehe ich Ihnen für ein Telefonat gern zur Verfügung. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, wie ich Sie am besten erreichen kann. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen auch gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich werde mich heute noch zu Ihrem Anliegen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
ich würde gerne am Sonntag noch einmal mit ihnen telefonieren. Telefon: 01715807704 ab 10 Uhr
Mit freundlichen Gruß
K. K.
ich melde mich dann morgen um 10.30 Uhr telefonisch bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Sehr geehrte Frau Teschner,
ich teile Ihnen mit, dass ich Sie wegen der erneuten beharrlichen Arbeitsverweigerung ( nicht erhobene Entwicklungsbögen, nicht stattgefundenen Elterngesprächen, nicht angefertigte Portfolios) fristlos gekündigt habe und habe keine Zweifel daran, dass die fristlose Kündigung, die aus diesem Grund ausgesprochen worden ist, auch wirksam ist. Des Weiteren teile ich ihnen mit, dass vor diesem Hintergrund für mich auch kein Anlass besteht, sie bezahlt freizustellen.
Mit freundlichen Grüßen
K. K.
Kita "Schmusebacke"
K.straße 44
Gersdorffstraße 7 + 44
15517 Fürstenwalde
der Text ist im Wesentlichen in Ordnung. Ich schlage noch kleine Ergänzungen vor:
"ich teile Ihnen mit, dass ich Sie wegen der erneuten gravierenden Verstöße gegen Ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und Ihrer beharrlichen Arbeitsverweigerung (nicht stattgefundene und eigenmächtig abgesagte Elterngespräche, trotz mehrfacher ausdrücklicher Anweisung nicht erhobene Entwicklungsbögen und nicht angefertigte Portfolios) fristlos gekündigt habe. Da ich keinen Zweifel daran habe, dass die fristlose Kündigung wegen der erneuten gravierenden Verstöße gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten wirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der fristlosen Kündigung damit beendet. Es besteht für mich daher keine Veranlassung, Sie bezahlt von der Arbeit freizustellen."
Falls die Arbeitnehmerin auch noch Gegenstände des Arbeitgebers wie zB Schlüssel in ihren Händen halten sollte, sollte sie auch aufgefordert werden, diese unverzüglich abzugeben.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Einen schönen Restsonntag
vielen Dank für Ihre schöne Bewertung. Das freut mich sehr! Melden Sie sich jederzeit gern, wenn nochmals Fragen auftreten sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Vielen Dank K. K.
das ist leider keine ganz glückliche Entwicklung, da während der Schwangerschaft grundsätzlich nicht gekündigt werden darf. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber von der bestehenden Schwangerschaft keine Kenntnis hatte. In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft grundsätzlich auch noch innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Kündigung informieren.
Hat Frau Teschner Ihnen hierzu eine ärztliche Bestätigung vorgelegt?
Die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft kommt nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierzu gehören u.a. gravierende Verletzungen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. In diesem Fall muss aber immer die zuständige Aufsichtsbehörde der Kündigung zustimmen. Diese erkennen dem Schutz der Schwangeren erfahrungsgemäß aber immer einen sehr hohen Stellenwert zu. Es wäre aber zumindest einen Versuch wert, die zuständige Aufsichtsbehörde um Zustimmung zu bitten.
Wir können nachher gern nochmals telefonieren, wenn Sie möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Ja ich würde gerne noch einmal mit ihnen telefonieren um zu klären wie jetzt der Schriftverkehr sein sollte. Z.b. Aufhebung der Kündigung usw.
mein Mann und ich haben uns nochmal besprochen und wir würden gerne den Versuch über die Behörde versuchen. Sie erreichen mich auf meinem Handy oder Diensttelefon 03361 309227. Nur zwischen 8.00 und 10.00 Uhr iund von 16.15 bis 18 Uhr.ist es ungünstig. Ansonsten können sie auch schreiben.
Einen schönen Tag und vielen Dank
K. K.
gern nehme ich noch mit dem Gewerbeaufsichtsamt Kontakt auf, um zu eruieren, ob eine Zustimmung zur fristlosen bzw fristgemäßen Kündigung erteilt wird. Wäre das in Ordnung für Sie, wenn ich noch ein kleines Honorar von 35 € für meinen Aufwand erheben würde? Sie können mir dann hierzu erneut eine X-Mail senden.
Da ich jetzt gleich zu Terminen außer Haus bin, würde ich heute Mittag versuchen, die zuständige Person beim Gewerbeaufsichtsamt zu erreichen.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Mit lieben Grüßen
K. K.
Ich werde gleich einmal versuchen, beim Gewerbeaufsichtsamt die zuständige Person zu erreichen und melde mich wieder bei Ihnen, sobald ich mit dem Amt gesprochen habe.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
ich hatte heute nachmittag mit dem Fachbereichsleiter im Gewerbeaufsichtsamt telefoniert. Er hat sich jedoch nicht für zuständig erklärt. Ich habe es daraufhin bei der Landesbehörde versucht, dort aber niemanden mehr erreicht. Ich werde es daher gleich morgen früh nochmals versuchen und mich dann wieder bei Ihnen melden.
Noch kurz ein Hinweis zum Beschäftigungsverbot von Frau Teschner: Wenn Sie dieses aussprechen, sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie dies nur vorsorglich - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - tun, da Sie weiterhin von der Wirksamkeit der Kündigung ausgehen. Ich hoffe, dass ich die Frage der Zustimmung durch die zuständige Behörde bzw. die Aussichten für die Erteilung einer Zustimmung im vorliegenden Fall morgen klären kann.
Mit besten Grüßen und Ihnen noch einen schönen Abend
Uta Ordemann
Ihnen nochmals einen schönen Abend!
vielen Dank für ihre Nachricht. Ich habe mit Frau Teschner nichts schriftliches gemacht, auch kein Beschäftigungsverbot. Ich dachte, da wir ja an der fristlosen Kündigung festhalten, mache ich einfach nichts. Sie hat auch gestern nichts schriftliches verlangt.
Ihnen einen schönen Abend und einen netten Gruß
K. K.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Unabhängig davon werde ich mit der Landesbehörde vorab schon einmal klären, wie die Aussichten einer Zustimmung sind, ohne dass ich den Betrieb, um den es geht, erwähne.
Ich melde mich, sobald ich mit der Landesbehörde telefoniert habe.
Beste Grüße
Uta Ordemann
Falls Sie noch mündlichen Erörterungsbedarf haben, melden Sie sich gern nochmals. Ansonsten würde ich mich melden, sobald ich die zuständige Landesbehörde erreicht habe.
Ihnen schon einmal ein schönes Wochenende!
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Ich werde es daher am Mittwoch gleich wieder versuchen.
Ihnen einen schönen Feiertag!
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
danke für ihre Nachrichten. Vielleicht haben sie am Mittwoch Glück mit der Landesbehörde. Bei mir war gestern ein Herr mit einem Brief und ich sollte den Empfang bestätigen. Ich fragte ob Frau Teschner auch dabei wäre ( Auto parkte am Büro
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Feiertag!
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
heute war gegen 11.30 Uhr Frau Teschner mit ihrem Lebensgefährten hier und überbrachte mir das 3-seitige Schreiben. Ich bin der Meinung, dass mich der Lebensgefährte fotografiert hat bei der Übergabe. Sie wollten auch keine Bestätigung für den Erhalt. Das Schreiben haben wir ihnen eingescannt und hoffen es ist angekommen.
Übrigens lagen ihre letzten Abmahnungen im Portfolio-Ordner von den Kindern. Die können die Eltern und Kinder jederzeit ansehen.
Wie verfahren wir jetzt weiter?
Liebe Grüße
K. K.
Ich nehme an, dass Sie das Gehalt bis einschließlich des Tages, an dem die fristlose Kündigung zugegangen ist, bereits angewiesen hatten?
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es im übrigen so, dass jede Partei die eigenen Kosten trägt. Auch sehe ich hier keine Grundlage für igendwelche Schmerzensgeldansprüche von Frau Teschner. Das sind reine Drohszenarien, die sie hier aufbaut.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
Zunächst sollten wir jedoch abwarten, ob Frau Teschner Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist erhebt. Versäumt sie dies, wäre die Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtswirksam, da Sie erst nach Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren haben. In diesem Fall gilt in jedem Fall die 3-Wochen-Frist für die Klagerhebung, auch wenn ein Antrag auf Zustimmung bei der Behörde (noch) nicht gestellt worden ist und die Zustimmung (noch) nicht vorliegt.
Ich empfehle, auch mit niemandem aus dem Betrieb darüber zu sprechen, damit Frau Teschner nicht von einer dritten Person den Hinweis erhält, das man hier darauf setzt, dass sie die 3-Wochen-Frist versäumt. Manchmal sickert so etwas ja durch in Betrieben.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Einen schönen Abend
K. K.
Ihnen auch einen schönen Abend!
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
ich muss mich mal wieder melden. Also bis jetzt kam von keiner Stelle Post. Ihre Kündigung hat sie am 21.10.2017 um 12.40 Uhr als Einschreibebrief mit Rückantwort in Empfang genommen. haben wir es jetzt ohne Kündigungsschutzklage geschafft oder kann noch morgen oder am Montag, dem 13.11.2017 Post kommen?
2.Frage, ich wollte Ihnen doch 35 € überweisen. Soll ich es per Paypal überweisen?
Einen schönen Abend und lieben Gruß
K. K.
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich hatte heute auch schon an den Vorgang gedacht. Der Tag, an dem die Kündigung zugestelllt wurde, zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit. Wir sollten noch ein paar Tage warten, ob noch etwas vom Arbeitsgericht kommt. Hoffen wir, dass sie die Frist versäumt.
Wenn Sie möchten, können Sie mir hier auch eine X-Mail-Anfrage mit dem Betrag stellen. Ich würde die X-Mail dann annehmen und mit dem Hinweis auf die erfolgte weitere auch telefonische Beratung kurz beantworten.
Dies ist glaube ich am einfachsten, weil Sie dann auch automatisch eine Rechnung vom System erhalten. Ich danke Ihnen vielmals und hoffe sehr, dass wir Glück haben und sie die Frist versäumt.
Mit besten Grüßen und Ihnen ein schönes Wochenende!
Uta Ordemann
Es ist Post vom Arbeitsgericht gekommen, leider. Was machen wir nun? Ich habe Ihnen das Schreiben als Anhang gesendet.
Ich kann Sie hierzu am Wochenende gern einmal anrufen, damit wir das weitere Vorgehen besprechen. Würde es bei Ihnen am Samstag am frühen Nachmittag zwischen 14 und 15.00 Uhr passen?
Ich bin jetzt zu Hause. Sie können ab sofort anrufen. Lieben Gruß
So wie sich der Fall darstellt, würde ich Ihnen fast empfehlen, den Versuch zu unternehmen, hier die Zustimmung der Behörde zu der Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung und Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu erlangen. Da Sie auch rechtsschutzversichert sind, sind die Risiken für Sie relativ gering. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei die eigenen Kosten.
Da der Gütetermin bereits in 14 Tagen ist, wird das Gericht dann sicherlich auch schon eine Einschätzung geben, wie es den Fall bewertet.
Ich habe auch schon einmal nach einem Rechtsanwalt in Fürstenwalde nachgesehen und bin dabei auf Frau Rechtsanwältin Gabriele Landgraf gestoßen, die vom Internetauftritt her einen guten Eindruck macht.
Ich würde dann empfehlen, dass Sie - falls Sie das Verfahren weiter betreiben möchten - vor Ort einen RA einschalten. Ich kann den bzw. die Kollegin dann gern auch ins Bild setzen über den bisherigen Vorgang.
Ich rufe Sie gern morgen nochmals an. Dann können Sie sich in der Zwischenzeit auch nochmals mit Ihrem Mann besprechen. Würde es Ihnen zB. am späten Vormittag zwischen 12 und 13 Uhr passen?
Mit den besten Grüßen und Ihnen einen schönen Abend!
Uta Ordemann
mir fällt echt ein Stein vom Herzen, dass ich die Abmahnungen formell richtig geschrieben habe. Mein Mann und ich hatten gleich nach unserem Telefonat festgelegt, welchen Weg wir gehen. Nachdem Sie sagen, dass ich es formell richtig habe, möchten wir auch den Versuch starten. Gerne können Sie auch heute noch einmal anrufen, damit wir den weiteren Weg besprechen können.
Lieben Gruß
K. K.
Mit den besten Grüßen und Ihnen nochmals einen schönen Abend!
Ihnen ebenso einen schönen Abend