Erbrecht
Fragestellung
Mein Nachbar möchte mir nach seinem Tod alles vererben.
Wir sind nicht Verwandt.
Um die Erbschaftsteuer zu umgehen, möchte er mir gerne meinen Umbau bezahlen in Höhe von 90000 Euro.
Die Rechnung bezahlt er direkt an die Firma.
Ist das möglich?
Sollte mein Nachbar mal ins Pflegeheim kommen und zuvor mir das Haus geschenkt haben, muss ich dann trotzdem für das Pflegeheim aufkommen, wenn es nicht im Testament steht?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit möglichen Folgen der von Ihrem Nachbarn angedachten Vorgehensweise Stellung:
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es zwar rein theoretisch möglich ist, dass Ihr Nachbar Ihren Umbau direkt an die Firma bezahlt. Allerdings werden Überweisungen über einem Betrag von 10.000 EUR von der Bank näher geprüft und ggf. von der Bank direkt an das Finanzamt gemeldet, sofern der Bank nicht schlüssig dargelegt wird, weshalb eine derartige Überweisung erfolgt.
Des weiteren ist es bei einer Überweisung dieser Größenordnung durchaus möglich, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Umbauunternehmen Kontrollmitteilungen erstellt und sodann abgleicht, für welches Objekt die Zahlung erfolgte.
In diesem Fall würde später bekannt, dass eine Schenkung Ihres Nachbarn an Sie erfolgt ist, was dann nachträglich Schenkungssteuer auslöst.
Die Einordnung als Schenkung hätte dann auch weitergehende Folgen wie sich schon aus der gesetzlichen Regelung des nachfolgend zitierten § 528 BGB ergibt:
"§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist."
Sollte Ihr Nachbar später ins Pflegeheim kommen, wären Sie daher verpflichtet, bis zu dem Betrag der Schenkung für die Kosten des Pflegeheims aufzukommen. Eine andersartige Regelung in einem Vertrag oder einem Testament o.ä. wäre hierbei unbeachtlich, da sich diese Regelung zulasten des Regressanspruchs des Staates auswirken würde.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
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als ich heute Abend den Auftrag angenommen hatte, blieben lediglich noch wenige Minuten für eine fristgerechte Antwort. Ich bitte Sie daher, die Deadline / Bearbeitungsfrist zu verlängern, damit ich meine Bearbeitung abschließen und Ihnen übersenden kann.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Wäre es möglich, wenn mein Nachbar jeweils meinen Eltern 20000 Euro schenkt und mir 20000 Euro schenkt und diese dann die Rechnung begleichen?
Oder gibt es eine Grenze bis zu wie vielen Personen man eine Schenkung machen darf?
Oder hätten Sie einen Lösungsvorschlag?
diese Gestaltung wäre möglich, zumal es keine Grenze gibt, an wie viele Personen man steuerfrei jeweils 20.000 EUR verschenken darf, ohne dass Steuern entstehen.
Allerdings dürfte bei der Schenkung keine Verpflichtung begründet werden, dass Ihre Eltern das Geld auch tatsächlich für den Umbau verwenden. Denn in diesem Fall würde die Gestaltung steuerlich wegen eines sog. Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO nicht anerkannt.
Vielmehr müssten Ihre Eltern sich aus freien Stücken entschließen, das geschenkte Geld in Ihren Umbau zu investieren. Hier empfiehlt sich, einige Zeit zwischen den unterschiedlichen Schenkungen abzuwarten...
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Meine letzte Frage
Wäre es so möglich:
Mein Nachbar macht eine Schenkung an
- Meinen Vater mit 20000 Euro
- Meine Mutter mit 20000 Euro
- Meine Freundin mit 20000 Euro
Wenn diese 3 Personen dann jeweils eine Schenkung an mich machen mit 20000 Euro wäre das dann möglich?
Vielen Dank