Erbrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Fey,
folgende Fragen zu dem angehängten Testamentauszug:
I.(2) Sind die Kinder aus erster Ehe noch erbberechtigt, obwohl schon seit mehr als 40 Jahren kein Kontakt besteht?
Zur letzwilligen Verfügung / Erklärung: Bei dem Erblasser handelt es sich um meinem Stiefvater, bei seiner Ehefrau handelt es sich um meine Mutter , die im Dezember 2017 verstorben ist.
II.(3) Ich bin der einzige lebende Abkömmling erster Ordnung. Von meiner verstorbenen Schwester gibt es noch Kinder. Frage: Sind die Kinder meiner Schwester ebenfalls erbberechtigt?
Vielen Dankl für die zügige Beantwortung
Jörg Zenkner
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem übersandten Testamentsauszug Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass aufgrund des Vorversterbens Ihrer Mutter in 2017 die Regelung in II. 3. zur Anwendung kommt, wonach letztlich Sie und Ihre verstorbene Schwester Erben geworden sind. Da Ihre Schwester bereits verstorben ist, greift die Regelung des § 1924 Abs. 3 BGB, wonach die Kinder Ihrer Schwester an die Stelle Ihrer Schwester treten.
Den maßgeblichen § 1924 BGB zitiere ich nachfolgend:
"§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen."
Da das Testament keine anderslautende Regelung enthält, sind Ihre konkreten Fragen wie folgt zu beantworten:
I.(2) Sind die Kinder aus erster Ehe noch erbberechtigt, obwohl schon seit mehr als 40 Jahren kein Kontakt besteht?
Nein. Die Kinder aus erster Ehe sind zwar nicht erbberechtigt, allerdings steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser entfällt auch dann nicht, wenn kein Kontakt mehr zu ihnen bestand. Denn ein Pflichtteilsanspruch verfällt nur dann, wenn der Erbe dem Erblasser bspw. nach dem Leben trachtet.
II.(3) Ich bin der einzige lebende Abkömmling erster Ordnung. Von meiner verstorbenen Schwester gibt es noch Kinder. Frage: Sind die Kinder meiner Schwester ebenfalls erbberechtigt?
Ja. An die Stelle Ihrer Schwester treten nach § 1924 Abs. 3 BGB zu gleichen Teilen ihre Kinder. Sie sind somit Erbe zu 1/2 geworden. Die andere Hälfte teilt sich zu gleichen Quoten auf die Kinder Ihrer Schwester auf, sog. Erbfolge nach Stämmen. Die Enkelkinder repräsentierer dabei den Stamm des bereits verstorbenen Kindes.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne für etwaige Rückfragen unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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bei einem Nachlasswert von 10.000 EUR würde sich die Erbaufteilung wie folgt darstellen:
Sie würden Erbe zu 1/2 (also 5000 EUR) und die beiden Kinder Ihrer verstorbenen Schwester würden Erben zu je 1/4 (also je 2500 EUR).
Die 2 leiblichen Kinder des Erblassers würden zwar nicht Erben, hätten aber einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge würden die 4 Stämme nach Ihrem Vater je 1/4, also je 2500 EUR erben. Der Pflichtteilsanspruch für jedes der 2 enterbten leiblichen Kinder beträgt daher je 1/8, also je 1250 EUR.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage hiermit verständlich beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin