Erbrecht
Fragestellung
Hallo Frau Grass, Freundin meines Vaters wurde als Erbin eingesetzt. (20000€) ich bin Tochter und noch 1Tochter (verstorben) sie hat zwei Kinder. Wie hoch ist mein pflichtanteil und was ist wenn die zwei Enkel sich in Frist von den 3jahren nicht melden?
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
verstirbt ein Elternteil, welches zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr verheiratet ist, dann wird dieses von seinen Abkömmlingen beerbt. Gem. § 1924 BGB werden die Kinder Erben des Elternteils, d.h. in diesem Fall würden Sie gesetzliche Erbin zu ½ und die Kinder der bereits verstorbenen Tochter würden gesetzlich die andere Hälfte erben.
Sind gesetzliche Erben von der Erbfolge durch Testament ausgeschlossen, steht ihnen gem. § 2303 BGB der sog. Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbwertes, bei Ihnen also die Hälfte von ½, also ¼. Den Kinder der verstorbenen Schwester steht auch ¼ gemeinsam zu.
Der Pflichtteil muss gegenüber dem Erben, also der Freundin des Vaters, geltend gemacht werden. Dies muss innerhalb der Verjährungsfrist on 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB), mithin bis zum 31.12.2021, geschehen.
Auf Ihre Ansprüche hat es keinerlei Auswirkung, ob die Kinder der Schwester ihren Teil geltend machen oder nicht. Sie bekommen in jedem Fall (nur) ¼, also mithin bei 20.000 EUR Nachlasswert 5.000 EUR.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Gern beantworte ich eventuelle Nach- oder Verständnisfragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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