Erbrecht
Fragestellung
Mein Partner und ich haben zusammen ein 3-Familienhaus- eine Wohnung in der wir leben und 2 Wohnung sind gut vermietet, die Mieteinnahmen sind höher als die Belastung die wir noch abtragen! Jedem von uns gehören 50% eingetragen im Grundbuch.
Wir haben vor einigen Jahren beim Notar jeder ein Testament gemacht und uns gegenseitig als Erbe eingesetzt ( wir sind nicht verheiratet). Mein Partner hat aber zwei uneheliche Söhne ( geb 1989 und 2003).
Nun die Frage : Wie ist das mit dem vererben wenn mein Partner zuerst stirbt? Ich selber habe keine Kinder.
Wie sollte das Testament gestaltet sein zumal bei dem älteren Sohn -( er ist ledig und erst jetzt in eine eigene Wohnung eingezogen, hat bis jetzt bei seiner Mutter gelebt) verstärkter regelmäsiger Haschisch- und Alkoholkonsum besteht. Der Jüngere ist ja noch nicht volljährig und da sollte auf keinen Fall die Mutter dann Zugriff auf ein Erbe haben.
Wie ist das mit dem Pflichtteil? Und wie kann man das Testament so gestalten das - wenn wir beide gestorben sind in erster Linie der jüngere Sohn, wenn er volljährigg ist über das Erbe bestimmt?
Ich hoffe ich konnte alles einigermasen erklären - sollten noch Fragen sein - bin ich von 9 bis 19 Uhr unter der e-mail zu erreichen. Danke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Wenn Ihr Partner zuerst verstirbt (Eintritt des Erbfalls) sind Sie als testamentarische Alleinerbin auch allein berechtigt und verpflichtet, was den Nachlass Ihres Lebensgefährten anbelangt.
Durch das Einzeltestament Ihres Partners sind seine beiden Söhne von der Erbfolge ausgeschlossen und können dann nur noch einen Pflichteilsanspruch geltend machen.
Dieser Pflichtteilsanspruch nach § 2301 BGB besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Bei der gesetzlichen Erbfolge hätte die beiden Söhne zu je 1/2 geerbt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie verheiratet sind. Dies ist nach Ihren Angaben aber nicht der Fall.
Der Pflichteil jedes Sohnes besteht daher in einer Quote von je 1/4.
Wenn gewünscht wird, dass im Falle des Ablebens von Ihnen und Ihrem Lebensgefährten, der jüngere Sohn Ihres Partners erst mit Vollendung der Volljährigkeit über sein Erbe verfügt, ist die sinnvollste Variante, im Testament unmittelbar Testamentsvollstreckung anzuordnen und den Testamentsvollstrecker mit der Erfüllung ganz bestimmter Maßnahmen zu beauftragen.
Auf diese Weise kann verhindert werden, dass die leibliche Mutter des Sohnes auf das Erbe zugreifen kann, sei es bspw. als gesetzlicher Vertreter des Sohnes.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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