Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordermann,
wir sind eine Gemeinschaftspraxis mit drei Arztsitzen und 6 med. Fachangestellten.
Eine MFA war vom April 2019 bis März 2020 in Elternzeit. Sie hat danach ihre Arbeit nicht wieder begonnen da sie erst ab Oktober 2020 einen Kitaplatz für ihr Kind bekommen hat. Bei einem Gespräch im August teilte sie mir mit, dass sie erst im Januar 2021 mit der Arbeit beginnen möchte, da die Erziehung ihres Kindes außerordentlich anstrengend sei. In einem weiteren Telefongespräch Anfang Oktober deutete sie an, dass es möglicherweise auch im Januar nichts mit der Arbeitsaufnahme wird.
Dieses Verhalten sorgt in der Praxis für Unruhe, da insbesondere unsere MFAs Klarheit über die Arbeitsverteilung in den Wintermonaten haben möchten. Leider freut sich auch keiner so recht auf die Arbeitsaufnahme der Kollegin, da sie auch ohne Kind schon regelmäßig den höchsten Krankenstand in der Praxis hatte (Rekord waren 74 AU-Tage in einem Jahr).
Daher kam der Gedanke auf das Arbeitsverhältnis zu beenden um klare Verhältnisse zu schaffen. Die Mitarbeiterin erhält seit April ALG II, da ihr Ehemann über kein offizielles Einkommen verfügt.
Meine Fragen:
- Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Ist dies auch bei der angegebenen Konstellation der Fall?
- Wenn die Mitarbeiterin arbeitslos wird: was ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe des ALG I?
- Wird bei Zahlung einer Abfindung diese auf das ALG I angerechnet?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. R. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Die Mitarbeiterin hatte nur während der Elternzeit Sonderkündigungsschutz. Mit Beendigung der Elternzeit besteht dieser Sonderkündigungsschutz nicht mehr. Das bedeutet, dass Sie das bestehende Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin, das derzeit offensichtlich ruhend gestellt ist, ordentlich kündigen können.
Ich gehe davon aus, dass die Mitarbeiterin auch keinen Kündigungsschutz hat, da nach Ihren Angaben nur 6 MFA in der Gemeinschaftspraxis beschäftigt sind. Sofern es keine weiteren Angestellten in der Praxis gibt, durch die die Anzahl der Mitarbeiter von 10 überschritten wird, handelt es sich um einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG. In diesem Fall besteht dann kein Kündigungschutz. Das hat zur Folge, dass im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch die Mitarbeiterin dann vom Gericht nicht geprüft würde, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ob also ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund gegeben ist. Vielmehr würde dann vom Gericht nur geprüft, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt. Dies wäre dann der Fall, wenn sie willkürlich wäre und kein sachlicher Grund für die Kündigung gegeben wäre. Das ist hier aber nicht der Fall, da es sachliche Gründe für die Kündigung gibt, so dass die Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht durchdringen würde, immer vorausgesetzt, dass es sich um einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG handelt.
2.
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt maßgeblich, dass der Arbeitslose in den letzten 12 bzw. 24 Monaten vor der Arbeitslosigkeit bezogen hat. Sofern auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen von 24 Monaten vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage (= volle 5 Monate) Arbeitsentgelt bezogen worden sind, richtet sich das Arbeitslosengeld nach einer bestimmten Pasuchale, die fiktiv bemessen wird (§ 152 Abs. 1 SGB III). Ich gehe davon aus, dass diese 150 Tage in diesem Fall nicht erreicht werden wegen der vorherigen Elternzeit und dem anschließenden Bezug von ALG II.
Die Bemessung des fiktiven Arbeitsentgelts erfolgt nicht nach dem bezogenen Gehalt, sondern nach einer pauschalen Regelung, die vier Qualifikationsgruppen vorsieht. Maßgeblich ist dabei der jweeilige Berufs- oder Hochschulabschluss.
3.
Im Falle der Zahlung einer Abfindung wird diese dann nicht auf das Aarbeitslosengeld angerechnet, wenn sie nicht höher ist als ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (so genannte Regelabfindung). Ich weise aber vorsorglich darauf hin, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt und Sie somit nicht verpflichtet sind, eine Abfindung zu zahlen.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für Ihren Auftrag. Könnten Sie mir bitte noch mitteilen, wie viele Mitarbeiter - einschließlich evtl. angestellter Ärzte - in der Praxis insgesamt beschäftigt sind?
Ich danke Ihnen vielmals.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre schöne Bewertung.
Falls noch einmal Fragen auftauchen sollten, melden Sie sich immer gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann